Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16Beachte
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu § 17 Abs. 3 ZustG wird die durch den dritten Satz dieser Bestimmung normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. zuletzt etwa VwGH 22.6.2020, Ra 2019/01/0117, 0118, Rn. 10, mwN). Der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, konnte nach der Rechtsprechung des VwGH zur Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 16 ZustG im Sinne des § 16 Abs. 5 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle dann nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, wenn ihm wegen Abwesenheit von der Abgabestelle am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung die wahrzunehmende Frist nicht mehr ungekürzt oder nahezu ungekürzt zur Verfügung stand (vgl. VwGH 19.12.2016, Ra 2015/02/0028, Rn. 19, mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH zu § 16 Abs. 5 ZustG sowie § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist auch auf die Zustellung gemäß § 26a Z 1 letzter Satz ZustG in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020 anzuwenden.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 17, Absatz 3, ZustG wird die durch den dritten Satz dieser Bestimmung normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss vergleiche zuletzt etwa VwGH 22.6.2020, Ra 2019/01/0117, 0118, Rn. 10, mwN). Der Empfänger einer Sendung, deren Zustellung einen Fristenlauf auslöst, konnte nach der Rechtsprechung des VwGH zur Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach Paragraph 16, ZustG im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle dann nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, wenn ihm wegen Abwesenheit von der Abgabestelle am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung die wahrzunehmende Frist nicht mehr ungekürzt oder nahezu ungekürzt zur Verfügung stand vergleiche VwGH 19.12.2016, Ra 2015/02/0028, Rn. 19, mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 16, Absatz 5, ZustG sowie Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG ist auch auf die Zustellung gemäß Paragraph 26 a, Ziffer eins, letzter Satz ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010144.L02Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020