RS Vwgh 2020/11/6 Ro 2020/03/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2020
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Index

E3R E13206000
20/08 Urheberrecht

Norm

UrhG §81 Abs1a
32015R2120 EU-NetzneutralitätsV Art3 Abs3 lita

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/03/0011 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0012 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0013 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0015 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0018 E 06.11.2020

Rechtssatz

Die TSM-VO räumt dem Internet und seiner freien Zugänglichkeit generell einen hohen Stellenwert ein. Verkehrsmanagementmaßnahmen dürfen von Internetanbietern grundsätzlich nicht durchgeführt werden, außer wenn dies erforderlich ist, um Gesetzgebungsakten der Union oder mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Rechtsvorschriften zu entsprechen (Art. 3 Abs. 3 lit. a TSM-VO). Zu diesen zählen auch urheberrechtliche Sperranordnungen, wie aus Erwägungsgrund 13 abzuleiten ist. Regelungsgehalt der TSM-VO ist es somit, dass eine Sperre von Websites einer ausdrücklichen oder ausreichenden Rechtsgrundlage bedarf (Art. 3 Abs. 3 lit. a). Da § 81 Abs. 1a UrhG eine derartige Rechtsgrundlage darstellt, steht die TSM-VO einer solchen Sperrverfügung nach Ansicht des OGH (OGH 24.10.2017, 4 Ob 121/17y) nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J15

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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