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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18Rechtssatz
Einer Verordnung darf keine Rückwirkung zukommen, es sei denn, im Gesetz wäre eine diesbezügliche ausdrückliche Ermächtigung enthalten (vgl. die bei Mayer/Muzak, B-VG5Art. 18 B-VG V., zitierte Rechtsprechung des VfGH). Eine Rückwirkung kann auch nicht dadurch bewirkt werden, dass der Verordnungsgeber seine eigene Verordnung erläutert.Einer Verordnung darf keine Rückwirkung zukommen, es sei denn, im Gesetz wäre eine diesbezügliche ausdrückliche Ermächtigung enthalten vergleiche die bei Mayer/Muzak, B-VG5"Art". 18 B-VG römisch fünf., zitierte Rechtsprechung des VfGH). Eine Rückwirkung kann auch nicht dadurch bewirkt werden, dass der Verordnungsgeber seine eigene Verordnung erläutert.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150133.L04Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020