TE Vwgh Beschluss 2020/11/16 Ro 2020/17/0022

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des P M in B, vertreten durch Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktplatz 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 8. April 2020, LVwG-1-181/2019-R16, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 8. März 2019 wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG für schuldig erkannt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) mit der Begründung verhängt, er habe als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher genannten Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 21. August 2018 in ihrer Betriebsstätte in B verbotene Ausspielungen in Form von Kombinationswetten unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Weiters wurde der Revisionswerber gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Überdies wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der vom Revisionswerber vertretenen Gesellschaft für die Strafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand ausgesprochen.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der vom Revisionswerber gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde teilweise Folge und setzte die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe sowie den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens herab. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Das LVwG sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

3        Gegen das genannte Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

7        Die Begründung der Zulässigkeit der Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung der Rechtsfrage, die der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. z.B. VwGH 27.6.2019, Ro 2018/07/0046, mwN).

8        Das LVwG begründet seinen Zulässigkeitsausspruch lediglich damit, dass „im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt“.

9        Dieser bloß formelhafte Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Rechtsfrage entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 25a Abs. 1 VwGG, wonach der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision kurz zu begründen ist, also die für den Ausspruch maßgeblichen Entscheidungsgründe offenzulegen sind, und zeigt damit keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 5.8.2020, Ro 2020/17/0016).

10       Wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen (vgl. z.B. VwGH 1.8.2017, Ro 2015/06/0006, mwN).

11       Eine solche - gesonderte - Formulierung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG enthält die vorliegende Revision aber nicht. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, in ihrem einleitenden Abschnitt „I. Sachverhalt“ die oben wiedergegebenen Ausführungen des LVwG zur Zulässigkeit wörtlich zu wiederholen.

12       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

13       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020170022.J00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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