TE Vwgh Erkenntnis 2020/11/20 Ra 2020/20/0265

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Veröffentlicht am 20.11.2020
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Index

E3L E19103010
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §62
B-VG Art130 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29
VwRallg
32011L0095 Status-RL Art24 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des A R H, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2020, W198 2211214-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) II., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) römisch zwei., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 22. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Mit Bescheid vom 5. November 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 5. November 2016. In der Folge verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gültigkeit der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 bis zum 5. November 2018.Mit Bescheid vom 5. November 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 5. November 2016. In der Folge verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gültigkeit der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 bis zum 5. November 2018.

3        Am 29. August 2018 beantragte der Revisionswerber die weitere Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

4        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte dem Revisionswerber mit Bescheid vom 9. November 2018 den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und wies seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt II.). Zudem erteilte es dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte dem Revisionswerber mit Bescheid vom 9. November 2018 den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wies seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem erteilte es dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.).

5        Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht statt, behob die Spruchpunkte I. sowie III. bis VI. ersatzlos [Spruchpunkt A) I.] und änderte Spruchpunkt II. dahingehend ab, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung des Revisionswerbers bis zum 5. November 2020 verlängert werde [Spruchpunkt A) II.]. Unter einem sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei [Spruchpunkt B)].Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht statt, behob die Spruchpunkte römisch eins. sowie römisch drei. bis römisch sechs. ersatzlos [Spruchpunkt A) römisch eins.] und änderte Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend ab, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung des Revisionswerbers bis zum 5. November 2020 verlängert werde [Spruchpunkt A) römisch zwei.]. Unter einem sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei [Spruchpunkt B)].

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung der Gültigkeitsdauer bei der Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte abgewichen, weil es der Berechnung der Gültigkeit nicht die zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde gelegt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Aufenthaltsberechtigung entgegen der Rechtsprechung - ausgehend vom Ende der Gültigkeit der dem Revisionswerber zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung am 5. November 2018 - nur bis zum 5. November 2020 und somit lediglich um rund fünf Monate ab Erlassung des Erkenntnisses verlängert.

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

8        Die Revision ist zulässig und berechtigt.

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2019, Ra 2019/18/0281, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, mit der Festlegung der Gültigkeitsdauer einer für zwei Jahre zu verlängernden Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 näher befasst und festgehalten, dass sowohl die Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht ihrer Entscheidung über die Erteilung oder die Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen haben. Es liegt aus Anlass der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bereits eine aktualisierte „Überprüfung“ des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2019, Ra 2019/18/0281, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, mit der Festlegung der Gültigkeitsdauer einer für zwei Jahre zu verlängernden Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 näher befasst und festgehalten, dass sowohl die Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht ihrer Entscheidung über die Erteilung oder die Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen haben. Es liegt aus Anlass der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bereits eine aktualisierte „Überprüfung“ des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vor.

10       Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist daher nicht nur aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, sondern in einer Konstellation, in der die Entscheidung nach Ablauf der in der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bestimmten Gültigkeitsdauer erging, auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist daher nicht nur aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, sondern in einer Konstellation, in der die Entscheidung nach Ablauf der in der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bestimmten Gültigkeitsdauer erging, auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen.

11       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts jedenfalls (spätestens) dann als erlassen anzusehen und hat sohin rechtliche Existenz erlangt, wenn (wenigstens) einer Partei des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt wurde (vgl. VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts jedenfalls (spätestens) dann als erlassen anzusehen und hat sohin rechtliche Existenz erlangt, wenn (wenigstens) einer Partei des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt wurde vergleiche , VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028).

12       Das angefochtene Erkenntnis wurde durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung im Juni 2020 erlassen. Ausgehend davon erweist sich das Erkenntnis, soweit mit dessen Spruchpunkt A) II. die Gültigkeit der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Revisionswerbers lediglich bis zum 5. November 2020 verlängert wurde, als rechtswidrig.Das angefochtene Erkenntnis wurde durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung im Juni 2020 erlassen. Ausgehend davon erweist sich das Erkenntnis, soweit mit dessen Spruchpunkt A) römisch zwei. die Gültigkeit der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Revisionswerbers lediglich bis zum 5. November 2020 verlängert wurde, als rechtswidrig.

13       Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

14       Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. November 2020

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200265.L00

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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