TE Vwgh Beschluss 2020/11/23 Ro 2020/03/0041

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Veröffentlicht am 23.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/03 Nationalrat Bundesrat
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art130 Abs1a
B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z2
B-VG Art136 Abs3a
GO NR 1975 Anl1 §36
GO NR 1975 Anl1 §36 Abs1
GO NR 1975 Anl1 §5
GO NR 1975 Anl1 §55
GO NR 1975 Anl1 §56
GO NR 1975 Anl1 §6
GO NR 1975 §33
VwGG §30a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §36
VwGG §47
VwGG §51
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 136 heute
  2. B-VG Art. 136 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 136 gültig von 19.08.1964 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 136 gültig von 25.12.1946 bis 18.08.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 136 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 136 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss), vertreten durch den Präsidenten des Nationalratesin W, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2020, Zl. W234 2233183-1/12E, betreffend Verhängung einer Beugestrafe (mitbeteiligte Partei: H G inW, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), aufgrund des Vorlageantrags der revisionswerbenden Partei gegen den Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2020, W234 2233183-1/17E, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss) vom 16. Juli 2020 auf Verhängung einer Beugestrafe über die mitbeteiligte Partei gemäß § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse abgewiesen. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss) vom 16. Juli 2020 auf Verhängung einer Beugestrafe über die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse abgewiesen. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

2        Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der revisionswerbende Untersuchungsausschuss habe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über die mitbeteiligte Partei wegen Nichtbefolgung der nachweislich am 25. Mai 2020 sowie am 15. Juni 2020 an den bevollmächtigten Vertreter zugestellten Ladungen des Untersuchungsausschusses verhängen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der revisionswerbende Untersuchungsausschuss habe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über die mitbeteiligte Partei wegen Nichtbefolgung der nachweislich am 25. Mai 2020 sowie am 15. Juni 2020 an den bevollmächtigten Vertreter zugestellten Ladungen des Untersuchungsausschusses verhängen.

3        Nach näherer Darlegung der Antragsbegründung sowie des Verfahrensganges vor dem Bundesverwaltungsgericht traf das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zu den Ladungen der mitbeteiligten Partei und den Reaktionen der mitbeteiligten Partei auf diese Ladungen (unter anderem hatte die mitbeteiligte Partei dem revisionswerbenden Untersuchungsausschuss ein „COVID-19-Risiko-Attest“ ein Arztes für Allgemeinmedizin und - nachdem dies vom Untersuchungsausschuss angesichts der weitreichenden Vorkehrungen nicht als genügende Entschuldigung erachtet worden war - ein weiteres Attest eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie übermittelt, dessen Inhalt im Wesentlichen wörtlich wiedergegeben wird; demnach sei die Mobilität der mitbeteiligten Partei stark eingeschränkt und sie solle jegliche größere körperliche Belastung vermeiden; zudem benötige sie kontinuierlich Kreislaufkontrollen, weshalb jegliche psychische Belastung vermieden werden solle; vor einem Auftreten vor dem Untersuchungsausschuss werde ihr „aus medizinischen Gründen dringend abgeraten.“). Feststellungen zum Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei oder zu den Gründen für das Nichtbefolgen der Ladungen wurden - über die Wiedergabe von Vorbringen der mitbeteiligten Partei bzw. ihrer Rechtsvertreter hinaus - nicht getroffen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht - nach umfassender Zitierung der VO-UA sowie der Materialien dazu - im Wesentlichen aus, der Antrag des revisionswerbenden Untersuchungsausschusses werde den Anforderungen an seine Begründung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA (im Lichte des Erkenntnisses VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/0042) „insofern gerecht, als er eine chronologische Wiedergabe der Geschehnisse und eine Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen“ enthalte, dies ergänzt um die Begründung, dass keine genügende Entschuldigung vorliege, weil nicht ersichtlich sei, inwieweit die Abwesenheit der Auskunftsperson unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst gewesen sei (was näher ausgeführt wird). Der Antrag enthalte also alle in § 30 Abs. 1 VO-UA geforderten Teile, sei im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA begründet und sei der mitbeteiligten Partei gemäß § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 VO-UA rechtswirksam zugestellt worden.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht - nach umfassender Zitierung der VO-UA sowie der Materialien dazu - im Wesentlichen aus, der Antrag des revisionswerbenden Untersuchungsausschusses werde den Anforderungen an seine Begründung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA (im Lichte des Erkenntnisses VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/0042) „insofern gerecht, als er eine chronologische Wiedergabe der Geschehnisse und eine Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen“ enthalte, dies ergänzt um die Begründung, dass keine genügende Entschuldigung vorliege, weil nicht ersichtlich sei, inwieweit die Abwesenheit der Auskunftsperson unvermeidlich oder durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst gewesen sei (was näher ausgeführt wird). Der Antrag enthalte also alle in Paragraph 30, Absatz eins, VO-UA geforderten Teile, sei im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA begründet und sei der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA rechtswirksam zugestellt worden.

Die Begründung erweise sich allerdings „deswegen als nicht haltbar, weil beim vorliegenden Ermittlungsstand des Untersuchungsausschusses zum Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ‚genügende Entschuldigung‘ für ihr Ausbleiben als Auskunftsperson am 15.07.2020“ vorliege. Manche der der mitbeteiligten Partei attestierten Erkrankungen und Risiken hätten durch Anpassung der Modalitäten und des Ablaufs der Befragung im Untersuchungsausschuss wirksam begegnet werden können, sodass diese alleine keine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben begründet hätten; dies treffe insbesondere auf die attestierte Zugehörigkeit der mitbeteiligten Partei zur COVID-19-Risikogruppe zu. In der ärztlichen Bestätigung des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie würden der mitbeteiligten Partei über die Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe hinaus aktuell vorliegende Erkrankungen im Falle ihrer Befragung ärztlich bestätigt. Diese würden „nach dem durch den Untersuchungsausschuss bislang erzielten Ermittlungsstand, der sich nur aus den durch die [mitbeteiligte Partei] beigebrachten ärztlichen Bestätigungen ergibt, nicht ohne Weiteres“ den Schluss zulassen, „dass die Abwesenheit bei der Befragung am 15.07.2020 als nicht genügend entschuldigt zu qualifizieren wäre.“ Angesichts des Attestes vermöge sich das Bundesverwaltungsgericht „der Bewertung des Untersuchungsausschusses im Antrag auf Verhängung der Beugestrafe nicht anzuschließen, dass die Abwesenheit der [mitbeteiligten Partei] nicht unvermeidlich und durch keinen beachtenswerten Grund ausgelöst gewesen sei, insbesondere da keine akute Erkrankung vorliege, die bei entsprechender Abwägung ihr Nichterscheinen zu rechtfertigen vermöge.“Die Begründung erweise sich allerdings „deswegen als nicht haltbar, weil beim vorliegenden Ermittlungsstand des Untersuchungsausschusses zum Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei eine im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ‚genügende Entschuldigung‘ für ihr Ausbleiben als Auskunftsperson am 15.07.2020“ vorliege. Manche der der mitbeteiligten Partei attestierten Erkrankungen und Risiken hätten durch Anpassung der Modalitäten und des Ablaufs der Befragung im Untersuchungsausschuss wirksam begegnet werden können, sodass diese alleine keine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben begründet hätten; dies treffe insbesondere auf die attestierte Zugehörigkeit der mitbeteiligten Partei zur COVID-19-Risikogruppe zu. In der ärztlichen Bestätigung des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie würden der mitbeteiligten Partei über die Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe hinaus aktuell vorliegende Erkrankungen im Falle ihrer Befragung ärztlich bestätigt. Diese würden „nach dem durch den Untersuchungsausschuss bislang erzielten Ermittlungsstand, der sich nur aus den durch die [mitbeteiligte Partei] beigebrachten ärztlichen Bestätigungen ergibt, nicht ohne Weiteres“ den Schluss zulassen, „dass die Abwesenheit bei der Befragung am 15.07.2020 als nicht genügend entschuldigt zu qualifizieren wäre.“ Angesichts des Attestes vermöge sich das Bundesverwaltungsgericht „der Bewertung des Untersuchungsausschusses im Antrag auf Verhängung der Beugestrafe nicht anzuschließen, dass die Abwesenheit der [mitbeteiligten Partei] nicht unvermeidlich und durch keinen beachtenswerten Grund ausgelöst gewesen sei, insbesondere da keine akute Erkrankung vorliege, die bei entsprechender Abwägung ihr Nichterscheinen zu rechtfertigen vermöge.“

Bei der ärztlichen Bestätigung des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 30. Juni 2020 handle es sich um die einzige sachverständige Beurteilung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes der mitbeteiligten Partei und der Auswirkungen einer Befragung durch Untersuchungsausschuss auf diesen. Die Bewertung des Ausbleibens der mitbeteiligten Partei habe bei Beschluss des verfahrenseinleitenden Antrags des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe am 16. Juli 2020 und könne „auch nun durch das Bundesverwaltungsgericht alleine auf Grund der ärztlichen Bestätigung vom 30.06.2020 erfolgen.“ Wegen dieser sachverständigen Beurteilung des das Attest vom 30. Juni 2020 ausstellenden Arztes, der dabei innerhalb seines medizinischen Fachgebietes nach längerer ambulanter wie stationärer Behandlung der mitbeteiligten Partei dieser konkrete und schwere Erkrankungen attestiere, liege für das Ausbleiben der mitbeteiligten Partei eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA vor. Dies schließe die Verhängung einer Beugestrafe gegen sie aus.Bei der ärztlichen Bestätigung des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom 30. Juni 2020 handle es sich um die einzige sachverständige Beurteilung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes der mitbeteiligten Partei und der Auswirkungen einer Befragung durch Untersuchungsausschuss auf diesen. Die Bewertung des Ausbleibens der mitbeteiligten Partei habe bei Beschluss des verfahrenseinleitenden Antrags des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe am 16. Juli 2020 und könne „auch nun durch das Bundesverwaltungsgericht alleine auf Grund der ärztlichen Bestätigung vom 30.06.2020 erfolgen.“ Wegen dieser sachverständigen Beurteilung des das Attest vom 30. Juni 2020 ausstellenden Arztes, der dabei innerhalb seines medizinischen Fachgebietes nach längerer ambulanter wie stationärer Behandlung der mitbeteiligten Partei dieser konkrete und schwere Erkrankungen attestiere, liege für das Ausbleiben der mitbeteiligten Partei eine genügende Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA vor. Dies schließe die Verhängung einer Beugestrafe gegen sie aus.

Dem stehe nicht entgegen, dass bislang ausschließlich medizinische Beurteilungen und Ermittlungsergebnisse vorlägen, die dem Untersuchungsausschuss durch die mitbeteiligte Partei bereitgestellt worden seien. Der Untersuchungsausschuss habe die fachärztliche Einschätzung offenbar nicht geteilt, habe es jedoch dennoch unterlassen, zusätzliche medizinische Beweise zu ermitteln. Ungeachtet dessen habe er den Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe gestellt, die bei dem „durch den Untersuchungsausschuss gebotenen Ermittlungsstand zur Gesundheit“ der mitbeteiligten Partei und der medizinischen Vertretbarkeit ihrer Befragung jedenfalls ausscheide. Denn die Behauptung des Untersuchungsausschusses im verfahrenseinleitenden Antrag, bei der mitbeteiligten Partei würde keine akute Erkrankung vorliegen, sodass sie im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA keine „genügende Entschuldigung“ für ihr Fernbleiben geboten habe, vermöge die durch die mitbeteiligte Partei beigebrachten medizinischen Beweisergebnisse dazu, nämlich die fachärztliche Bestätigung vom 30. Juni 2020, in ihrer Beweiskraft nicht in Zweifel zu ziehen. Diese Behauptung des Untersuchungsausschusses könne sich auf keinerlei medizinisches Beweisergebnis stützen und erschöpfe sich mithin in einem bloßen Bestreiten der fachärztlichen Bestätigung vom 30. Juni 2020 ohne Argumentation auf gleicher fachlicher, nämlich medizinischer Ebene.Dem stehe nicht entgegen, dass bislang ausschließlich medizinische Beurteilungen und Ermittlungsergebnisse vorlägen, die dem Untersuchungsausschuss durch die mitbeteiligte Partei bereitgestellt worden seien. Der Untersuchungsausschuss habe die fachärztliche Einschätzung offenbar nicht geteilt, habe es jedoch dennoch unterlassen, zusätzliche medizinische Beweise zu ermitteln. Ungeachtet dessen habe er den Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe gestellt, die bei dem „durch den Untersuchungsausschuss gebotenen Ermittlungsstand zur Gesundheit“ der mitbeteiligten Partei und der medizinischen Vertretbarkeit ihrer Befragung jedenfalls ausscheide. Denn die Behauptung des Untersuchungsausschusses im verfahrenseinleitenden Antrag, bei der mitbeteiligten Partei würde keine akute Erkrankung vorliegen, sodass sie im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA keine „genügende Entschuldigung“ für ihr Fernbleiben geboten habe, vermöge die durch die mitbeteiligte Partei beigebrachten medizinischen Beweisergebnisse dazu, nämlich die fachärztliche Bestätigung vom 30. Juni 2020, in ihrer Beweiskraft nicht in Zweifel zu ziehen. Diese Behauptung des Untersuchungsausschusses könne sich auf keinerlei medizinisches Beweisergebnis stützen und erschöpfe sich mithin in einem bloßen Bestreiten der fachärztlichen Bestätigung vom 30. Juni 2020 ohne Argumentation auf gleicher fachlicher, nämlich medizinischer Ebene.

In der Folge enthält der angefochtene Beschluss weitere Ausführungen zur nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts möglichen Ermittlungstätigkeit des Untersuchungsausschusses im Hinblick auf das Vorliegen einer genügenden Entschuldigung einer Auskunftsperson, etwa durch die Beiziehung medizinischer Sachverständiger. Diese Ausführungen sind klar erkennbar als nicht den angefochtenen Beschluss tragende Begründungselemente, sondern als ergänzende „Hinweise“ zu verstehen (vgl. den Einleitungssatz in Punkt 3.7.7. des angefochtenen Beschlusses: „Sollte der Untersuchungsausschuss ... ist auf Folgendes hinzuweisen:“).In der Folge enthält der angefochtene Beschluss weitere Ausführungen zur nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts möglichen Ermittlungstätigkeit des Untersuchungsausschusses im Hinblick auf das Vorliegen einer genügenden Entschuldigung einer Auskunftsperson, etwa durch die Beiziehung medizinischer Sachverständiger. Diese Ausführungen sind klar erkennbar als nicht den angefochtenen Beschluss tragende Begründungselemente, sondern als ergänzende „Hinweise“ zu verstehen vergleiche , den Einleitungssatz in Punkt 3.7.7. des angefochtenen Beschlusses: „Sollte der Untersuchungsausschuss ... ist auf Folgendes hinzuweisen:“).

Schließlich führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die (erstmalige) Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht komme. In diesem Verfahren habe das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich zu beurteilen, ob über eine trotz Ladung ferngebliebene Auskunftsperson eine Beugestrafe deswegen zu verhängen sie, weil sie dafür keine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung geboten habe. Dieses Verfahren werde durch den Antrag des Untersuchungsausschusses eingeleitet, über die Auskunftsperson eine Beugestrafe zu verhängen. Es scheide in diesem Sinne aus, die Verhängung einer Beugestrafe anhand von Beweisergebnissen zu beurteilen, die bei Stellung des verfahrenseinleitenden Antrags des Untersuchungsausschusses noch nicht einmal gewonnen gewesen seien und diesem Antrag daher zweifelfrei nicht zugrunde gelegen sein konnten. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe also „im Verfahren zur Erledigung des Antrags auf Verhängung der Beugestrafe kein Sachverständigengutachten anstelle des antragstellenden Untersuchungsausschusses gleichsam nachholen, um den Mangel an tragfähigen Beweisergebnissen für Behauptungen des Antrags möglicherwiese zu beseitigen.“Schließlich führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die (erstmalige) Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht komme. In diesem Verfahren habe das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich zu beurteilen, ob über eine trotz Ladung ferngebliebene Auskunftsperson eine Beugestrafe deswegen zu verhängen sie, weil sie dafür keine im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA genügende Entschuldigung geboten habe. Dieses Verfahren werde durch den Antrag des Untersuchungsausschusses eingeleitet, über die Auskunftsperson eine Beugestrafe zu verhängen. Es scheide in diesem Sinne aus, die Verhängung einer Beugestrafe anhand von Beweisergebnissen zu beurteilen, die bei Stellung des verfahrenseinleitenden Antrags des Untersuchungsausschusses noch nicht einmal gewonnen gewesen seien und diesem Antrag daher zweifelfrei nicht zugrunde gelegen sein konnten. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe also „im Verfahren zur Erledigung des Antrags auf Verhängung der Beugestrafe kein Sachverständigengutachten anstelle des antragstellenden Untersuchungsausschusses gleichsam nachholen, um den Mangel an tragfähigen Beweisergebnissen für Behauptungen des Antrags möglicherwiese zu beseitigen.“

4        Die Zulassung der Revision wurde damit begründet, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, unter welchen Voraussetzungen in einem Verweis auf den Gesundheitszustand eine hinsichtlich der Verhängung der Beugestrafe wegen Ausbleibens der Auskunftsperson von der Befragung durch den Untersuchungsausschuss „genügende Entschuldigung“ derselben im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA liege. Die Zulassung der Revision wurde damit begründet, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, unter welchen Voraussetzungen in einem Verweis auf den Gesundheitszustand eine hinsichtlich der Verhängung der Beugestrafe wegen Ausbleibens der Auskunftsperson von der Befragung durch den Untersuchungsausschuss „genügende Entschuldigung“ derselben im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA liege.

5        Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision des revisionswerbenden Untersuchungsausschusses, der sich in seinem subjektiven Recht gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA verletzt erachtet, beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 VO-UA zu beantragen. Die Revision macht im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht bürde dem Untersuchungsausschuss entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein intensivere Pflicht zur Begründung eines Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe auf und modifiziere damit die vom Verwaltungsgerichtshof festgelegten niederschwelligen Kriterien für die Zulässigkeit eines solchen Antrages.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision des revisionswerbenden Untersuchungsausschusses, der sich in seinem subjektiven Recht gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA verletzt erachtet, beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, VO-UA zu beantragen. Die Revision macht im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht bürde dem Untersuchungsausschuss entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein intensivere Pflicht zur Begründung eines Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe auf und modifiziere damit die vom Verwaltungsgerichtshof festgelegten niederschwelligen Kriterien für die Zulässigkeit eines solchen Antrages.

6        Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision mit Beschluss vom 1. Oktober 2020, W234 2233183-1/17E, als unzulässig zurück. Es erscheine ausgeschlossen, dass der revisionswerbende Untersuchungsausschuss durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten auf Stellung des Antrags auf Verhängung einer Beugestrafe oder auf Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verletzt sein könne. Der Beschluss greife nicht in das Antragsrecht des revisionswerbenden Untersuchungsausschusses ein; dies zeige schon der Umstand, dass der Antrag auf Verhängung der Beugestrafe durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern in der Sache erledigt worden sei, sodass der Beschluss nicht negativ in das Antragsrecht der revisionswerbenden Partei eingreifen könne. Dass das Bundesverwaltungsgericht den revisionswerbenden Untersuchungsausschuss als obiter dictum auf seine Befugnis zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand von Auskunftspersonen hingewiesen habe, um aufzuzeigen, wie zukünftigen Anträgen eine in der Sache tragfähigere Begründung möglicherweise verliehen werden könne, ändere daran nichts, denn diese Ausführungen stammten aus einem obiter dictum, das sich nicht auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Anträgen gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA beziehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe - anders als der revisionswerbende Untersuchungsausschuss behaupte - keine über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinausgehenden Anforderungen an die Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages auf Verhängung der Beugestrafe gestellt. Ein nachteiliger Eingriff in das Antragsrecht sei folglich ausgeschlossen.Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision mit Beschluss vom 1. Oktober 2020, W234 2233183-1/17E, als unzulässig zurück. Es erscheine ausgeschlossen, dass der revisionswerbende Untersuchungsausschuss durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten auf Stellung des Antrags auf Verhängung einer Beugestrafe oder auf Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verletzt sein könne. Der Beschluss greife nicht in das Antragsrecht des revisionswerbenden Untersuchungsausschusses ein; dies zeige schon der Umstand, dass der Antrag auf Verhängung der Beugestrafe durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern in der Sache erledigt worden sei, sodass der Beschluss nicht negativ in das Antragsrecht der revisionswerbenden Partei eingreifen könne. Dass das Bundesverwaltungsgericht den revisionswerbenden Untersuchungsausschuss als obiter dictum auf seine Befugnis zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand von Auskunftspersonen hingewiesen habe, um aufzuzeigen, wie zukünftigen Anträgen eine in der Sache tragfähigere Begründung möglicherweise verliehen werden könne, ändere daran nichts, denn diese Ausführungen stammten aus einem obiter dictum, das sich nicht auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Anträgen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA beziehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe - anders als der revisionswerbende Untersuchungsausschuss behaupte - keine über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinausgehenden Anforderungen an die Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages auf Verhängung der Beugestrafe gestellt. Ein nachteiliger Eingriff in das Antragsrecht sei folglich ausgeschlossen.

7        Der revisionswerbende Untersuchungsausschuss stellte einen Vorlageantrag, der vom Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit der Revision und den Verfahrensakten vorgelegt wurde.

8        Aufgrund dieses vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten, fristgerecht gestellten Vorlageantrags ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG).Aufgrund dieses vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten, fristgerecht gestellten Vorlageantrags ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG).

9        Die für die Entscheidung maßgebende Rechtslage wurde im Wesentlichen mit der Reform des Verfahrens der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse durch die Novelle BGBl. I Nr. 99/2014 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975, im Folgenden: GOG) sowie den dazu begleitend erfolgten Änderungen ua des B-VG durch die Novelle BGBl. I Nr. 101/2014 geschaffen.Die für die Entscheidung maßgebende Rechtslage wurde im Wesentlichen mit der Reform des Verfahrens der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014, zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975, im Folgenden: GOG) sowie den dazu begleitend erfolgten Änderungen ua des B-VG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, geschaffen.

10       Demnach erkennt gemäß Art. 130 Abs. 1a B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2014 das Bundesverwaltungsgericht über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Gemäß Art. 136 Abs. 3a B-VG kann das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 130 Abs. 1a B-VG besondere Bestimmungen treffen.Demnach erkennt gemäß Artikel 130, Absatz eins a, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, das Bundesverwaltungsgericht über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Gemäß Artikel 136, Absatz 3 a,

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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