TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/6 W246 2231136-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2020
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Entscheidungsdatum

06.08.2020

Norm

BDG 1979 §33
BDG 1979 §45
BDG 1979 §58
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W246 2231136-1/3E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. XXXX vertreten durch die Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 27.01.2020, Zl. 2020-0.027.407, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In seinem – im Dienstweg an die Generaldirektion für den Strafvollzug gerichteten – Schreiben vom 13.11.2019 führte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Justizanstalt XXXX , aus, dass er am 08.11.2019 um die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung („Spezielle Fachfragen aus dem Bereich insassenbezogener Rechtsanwendungen, 1. und 2. Termin am 21./22.1.2020“) ersucht habe, was seitens des Anstaltsleiters aus für den Beschwerdeführer inhaltlich nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer sei fest davon überzeugt, dass das angeführte Argument des Anstaltsleiters der verminderten Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nicht Platz greifen würde. Der Beschwerdeführer sei stets darum bestrebt gewesen, sich fachlich weiterzubilden und die für seine Aufgabenerfüllung wichtigen Weiterbildungsmaßnahmen zu absolvieren.

Er ersuche daher darum, die ablehnende Entscheidung des Anstaltsleiters einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Sollte an der Nichtgenehmigung der Teilnahme an der angeführten Fortbildungsveranstaltung festgehalten werden, ersuche er „um bescheidmäßige Feststellung der dafür maßgeblichen Gründe“.

2. Der Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX legte dieses Schreiben des Beschwerdeführers der Generaldirektion für den Strafvollzug mit Schreiben vom 14.11.2019 vor.

Dabei merkte er zunächst an, er habe die vom Beschwerdeführer beantragte Teilnahme an der gegenständlichen Fortbildungsveranstaltung unter Bedachtnahme auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers nicht bewilligen können. Zudem gehe aus dem eingeholten Gutachten des Dr. XXXX zur Reduktion der Arbeitszeit des Beschwerdeführers hervor, dass er nach seinen eigenen Angaben nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden „am Limit“ und „erledigt“ sei, wobei er sich nach Dienstende zu Hause hinlegen müsse (Anmerkung: Dieses sowie weitere Gutachten wurden aufgrund eines Fahrradunfalls des Beschwerdeführers im Jahr 2018 eingeholt).

Darüber hinaus hielt der Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX fest, dass er bereits zwei weiteren Mitarbeitern die Teilnahme an der gegenständlichen Fortbildungsveranstaltung bewilligt habe. Einem dritten Mitarbeiter aus diesem Arbeitsbereich könne die Teilnahme an dieser Fortbildungsveranstaltung nicht bewilligt werden, weil die gleichzeitige Abwesenheit von drei Mitarbeitern aus dem Vollzugsbereich dienstlich nicht möglich sei. In der Ausschreibung der Fortbildungsveranstaltung würde als Zielgruppe Mitarbeiter der Vollzugsstelle bzw. des Referates „Allgemeine Vollzugsangelegenheiten“ und interessierte Bedienstete genannt werden, womit operativ tätige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angesprochen würden. Der Beschwerdeführer sei als stellvertretender Vollzugsleiter, als Leiter des Ordnungsstrafreferates und als Leiter des Rechtsbüros in führender Position tätig und zähle somit nicht zur engeren Zielgruppe.

3. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2019 unter Darlegung näherer Ausführungen mit, dass eine Zurückweisung seines Antrages vom 13.11.2019 beabsichtigt sei.

4. Mit Schreiben vom 18.12.2019 nahm der Beschwerdeführer hierzu im Wege seines Rechtsvertreters Stellung.

Dabei führte er u.a. aus, dass ihm die Teilnahme an der von ihm angestrebten Fortbildungsveranstaltung aufgrund von „medizinisch begründeter Herabsetzung (eingeschränkte Leistungsfähigkeit)“ nicht bewilligt worden sei. Der Beschwerdeführer sei vom Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX zuvor jedoch zu diversen anderen Fortbildungen angemeldet worden, die im Vergleich zur gegenständlichen länger gedauert hätten und intensiver gewesen seien. Bei der gegenständlichen Fortbildungsveranstaltung handle es sich um eine juristische und sei es daher verwunderlich, dass der Beschwerdeführer als Leiter des Rechtsbüros keine juristischen Fortbildungsveranstaltungen besuchen solle, andere, die teils marginal und teils massiv länger dauern würden, jedoch schon.

5. Am 15.01.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters eine ergänzende Stellungnahme ein.

6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 27.01.2020 wies die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2019 als unzulässig zurück. Begründend führte sie dabei im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung und folglich auch nicht auf Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheids zukomme.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er sein bisher getätigtes Vorbringen wiederholte.

8. In seiner im Wege seines Rechtsvertreters erhobenen Stellungnahme vom 03.03.2020 traf der Beschwerdeführer Ausführungen zu einem weiteren von der Behörde eingeholten Gutachten (des Dr. XXXX vom 14.02.2020) hinsichtlich der Reduktion der Arbeitszeit des Beschwerdeführers.

9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Bundesministerin für Justiz mit Schreiben vom 18.05.2020 vorgelegt und sind am 20.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Justizanstalt XXXX . Er ist dort u.a. stellvertretender Vollzugsleiter und Leiter des Rechtsbüros.

Mit Schreiben vom 13.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer die „bescheidmäßige Feststellung“ der maßgeblichen Gründe für die Nichtbewilligung seiner Teilnahme an einer bestimmten Fortbildungsveranstaltung („Spezielle Fachfragen aus dem Bereich insassenbezogener Rechtsanwendungen, 1. und 2. Termin am 21./22.1.2020“). Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 27.01.2020 wies die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2019 mangels subjektiven Rechtsanspruchs als unzulässig zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen. Diese Feststellungen sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 112/2019 (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:

„3. Unterabschnitt
Management-Training und Mitarbeiterqualifizierung

Management-Training

§ 32. (1) Durch das Management-Training ist den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen, sowie den Beamten, die auf Grund ihres Arbeitsplatzes solche Entscheidungen wesentlich beeinflussen können, die Möglichkeit zur Erweiterung und Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten.

(2) – (4) […]

(5) Beamtinnen und Beamten in Führungsfunktionen sind innerhalb von drei Jahren nach Übernahme dieser Funktion spezielle Seminare, Lehrgänge, Trainings oder ähnliche geeignete Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten, die sie in der Ausübung dieser Funktion unterstützen, sofern sie solche noch nicht absolviert haben.

Sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung

§ 33. (1) Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Weiters sind durch Maßnahmen der dienstlichen Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung die Fähigkeiten der Beamten zu fördern um eine längerfristige berufliche Entwicklung abzusichern.

[…]

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(1a) – (4) […]

[…]

Ausbildung und Fortbildung

§ 58. Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.“

3.2. Die Materialien zum Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. Nr. 119/2002, (RV 1182 BlgNR 21. GP, 53) führen zu den §§ 32 und 33 BDG 1979 auszugsweise Folgendes aus (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht):

„Die Qualifizierung der Führungskräfte im öffentlichen Dienst ist von besonderer Bedeutung für die weitere Entwicklung der öffentlichen Verwaltung. Es gilt daher dem Management-Training ein besonderes Augenmerk zu schenken, wobei auch für zukünftige Führungskräfte ein spezielles so genanntes Junior-Management-Training zur Verfügung stehen sollte. Ebenso wird den Dienstbehörden aufgetragen, allen Mitarbeitern die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche Weiterbildung zu ermöglichen (vgl. die Erl. zu den §§ 23 und 24, zweiter Absatz). Ein förmlicher Rechtsanspruch der Bediensteten ist damit nicht verbunden. […]“

3.3. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).

In Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) bejaht die Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides dann, wenn es einerseits um die Frage geht, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, wobei eine Pflicht zur Befolgung dann zu verneinen ist, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch eine Weisung (Dienstauftrag) die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, und 27.02.2014, 2013/12/0159). Einem Beamten kommt in der Regel aber kein Recht auf Erteilung einer Weisung zu, sodass das Unterbleiben einer solchen auch nicht aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berühren kann (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018; 27.09.2011, 2010/12/0184).

3.4. Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem Antrag vom 13.11.2019 die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Gründe, weshalb ihm die Teilnahme an einer bestimmten Fortbildungsveranstaltung nicht bewilligt worden sei. Nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig, wenn sie für den Beschwerdeführer ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen würde; das Vorliegen eines rechtlichen Interesses ist somit Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Dem Beschwerdeführer kommt im Hinblick auf die von ihm beantragte Feststellung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen kein rechtliches Interesse zu:

3.4.1. Zunächst ist den Ausführungen auf S. 5 f. der Beschwerde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm in der Justizanstalt XXXX zukommenden Funktionen ein Beamter in einer Führungsfunktion iSd § 32 BDG 1979 ist, dem an seinem Arbeitsplatz auch Managementtätigkeiten zukommen. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hierzu auch nicht übersehen, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung des Vorliegens eines rechtlichen Interesses ins Treffen geführten Bestimmungen vom Gesetzgeber als „Muss-Bestimmungen“ ausgeführt sind (§ 32 Abs. 5 BDG 1979: „Beamtinnen und Beamten in Führungsfunktionen sind innerhalb von drei Jahren nach Übernahme dieser Funktion spezielle Seminare, Lehrgänge, Trainings oder ähnliche geeignete Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten […]“; § 33 Abs. 1 leg.cit.: „Die Dienstbehörde hat für die Fort- und Weiterbildung der Beamten zu sorgen, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.“; vgl. auch § 45 Abs. 1 leg.cit.). Ein – wie in der Beschwerde behaupteter – subjektiver rechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Teilnahme an einer zu einem bestimmten Zeitpunkt stattfindenden, konkret von ihm bezeichneten Fortbildungsveranstaltung ist aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen und insbesondere auch aus den o.a. Materialien, die einen sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Rechtsanspruch explizit verneinen (s. oben unter Pkt. II.3.2.), jedoch nicht abzuleiten (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 23.06.2014, 2013/12/0154: „[…] Es mag – was hier freilich dahingestellt bleiben kann – zutreffen, dass § 33 […] BDG 1979 den Beamten kein subjektives Recht [und möglicherweise auch keine mit einem Antrag auf Ermessensentscheidung zu verfolgende rechtlich geschützte Interessen] einräum[t]. […]“).

3.4.2. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach nach der höchstgerichtlichen Judikatur auch die schlichte Rechtswidrigkeit eines Dienstauftrages (im vorliegenden Fall: eines negativen Dienstauftrages) Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein könne und die Entscheidung der Nichtbewilligung der Teilnahme an der angeführten Fortbildungsveranstaltung willkürlich getroffen worden sei, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenzuhalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren auf Feststellung der maßgeblichen Gründe für die Nichtbewilligung der Teilnahme an der genannten Fortbildungsveranstaltung gerichtet (und dies somit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens) ist und dass dieser Antrag nicht auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines (negativen) Dienstauftrages abzielt (s. hierzu zudem die oben unter Pkt. II.3.3. angeführte Judikatur, wonach einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung zukommt). Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Vorgehensweise der Anstaltsleitung (dem Beschwerdeführer die Teilnahme an dieser konkreten Fortbildungsveranstaltung zu einem bestimmten Termin vor dem Hintergrund seiner Krankengeschichte und der erfolgten Bewilligung der Teilnahme an dieser Fortbildungsveranstaltung für zwei weitere Mitarbeiter nicht zu bewilligen) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch kein willkürliches Handeln ersichtlich ist.

3.4.3. Aufgrund dieses Ergebnisses eines nicht bestehenden Rechtsanspruchs auf Teilnahme an einer bestimmten Fortbildungsveranstaltung ist auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde (wonach dem Beschwerdeführer bereits Fortbildungsveranstaltungen bewilligt worden seien, die [u.a. zeitlich] wesentlich intensiver sowie teils weniger gewichtig gewesen seien [s. S. 5 der Beschwerde] und wonach ihm die Teilnahme an der angeführten Fortbildungsveranstaltung aufgrund einer unrichtigen Interpretation des eingeholten Gutachtens des Dr. XXXX vom 12.09.2019 zu seiner Dienstfähigkeit untersagt worden sei [S. 7 ff. der Beschwerde]) nicht einzugehen. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Beischaffung der gesamten Krankenakte des Beschwerdeführers ist daher keine Folge zu leisten.

3.4.4. Im Ergebnis ist der Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegens eines rechtlichen Anspruchs zurückweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beamter Feststellungsantrag Fortbildung Justizanstalt subjektive Rechte unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2231136.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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