TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/24 W136 2230445-1

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W136 2230445-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES vom 02.03.2020, GZ P1608046/2-HPA/2020, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 31.01.2020 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX .

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde), wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 des Heeresgebührengesetz 2001 (HDG 2001) abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 die Behörde Wohnkostenbeihilfe zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt habe. Nachdem die Einladung der Vermieterin zum Wohnungsbesichtigung am 18.09.2019 erfolgt sei und der Mietvertrag selbst am 08.10.2019 abgeschlossen worden sei, somit das verbindliche Wohnungsangebot und der Abschluss des Mietvertrages nach Zustellung des Einberufungsbefehls am 05.09.2019 erfolgt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Davor habe der Antragsteller über keine andere eigene Wohnung verfügt, da er nach seinen Angaben bei seinen Eltern gewohnt habe.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 15.03.2020 eingebrachte und am 09.04.2020 verbesserte und somit fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorhaben des BF sich nach einer Wohnung umzusehen nicht spontan gewesen sei, sondern er das „Wohnticket“ schon am 04.03.2019 via Email zugesendet bekommen habe. Im Übrigen sei er auf die Wohnkostenbeihilfe dringend angewiesen, da er mit seinem Bezug im Grundwehrdienst nicht seine Miete bezahlen könne.

4. Mit Schreiben vom 17.04.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem BF bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde – denen er nicht entgegengetreten ist – und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.

Aus dem Parteienvorbringen ergibt sich, dass der BF seit 04.03.2019 über ein „Wohn-Ticket“ verfügt, wodurch er Angebote aus dem Kontingent der Wiener Gemeindewohnungen erhält und zum Erwerb einer kostengünstigen Wohnung berechtigt ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 HGG 2001 besteht ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde und die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3.3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist eine Vormerkung für eine Gemeindewohnung bzw. wie im vorliegenden Fall ein „Wohn-Ticket“ von Wr. Wohnen kein eingeleiteter Wohnungserwerb im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshof stellen nämlich das Interesse einer der späteren Vertragsparteien, informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Teiles mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung iSd § 31 Abs 1 Z 2 HGG 2001 dar (vgl. VwGH Zl. 96/11/0148 vom 19.03.1997 zur gleich gestalteten Vorgängerbestimmung).

Im Übrigen können Präsenz- oder Zivildienstleistende, die über ein „Wohn-Ticket“ (=Bestätigung über die Anmeldung zur Anmietung einer Gemeindewohnung) verfügen, dieses für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes „stilllegen“, damit die Ablehnung einer durch Wr. Wohnen angebotenen Gemeindewohnung nicht zur Rückreihung in der Warteliste oder Streichung des Wohn-Tickets führt. Auf diese Möglichkeit wird bei Einberufungsbefehlen und Zuweisungsbescheiden informativ hingewiesen und eine entsprechende Verbindungsaufnahme mit dem künftigen Vermieter empfohlen.

Die Abweisung des Antrages erfolgte somit zu Recht, die Beschwerde war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf das unter A) zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Einberufung Voraussetzungen Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2230445.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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