Entscheidungsdatum
15.10.2020Norm
AlVG §10Spruch
W269 2204603-1/9E
W269 2204606-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Nina KESSELGRUBER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.05.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidungen vom 07.08.2018, GZ XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 03.04.2018 bis 30.04.2018 gemäß § 10 AlVG (betrifft I. das Beschwerdeverfahren W269 2204606-1) und den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.05.2018 bis 14.05.2018 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG (betrifft II. das Beschwerdeverfahren W269 2204603-1), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde in dem zu W269 2204606-1 anhängigen Verfahren wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
II. Die Beschwerde in dem zu W269 2204603-1 anhängigen Verfahren wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:
„1. Der Tatbestand gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 38 AlVG wurde erfüllt.
2. Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 AlVG liegen nicht vor.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu berechtigten Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W269.2204603.1.00Im RIS seit
11.12.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020