Entscheidungsdatum
20.10.2020Norm
AlVG §24Spruch
W229 2193885-1/20E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Erwin GATTINGER und Mag.a Beatrix BINDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Währinger Gürtel vom 28.12.2017, in der Fassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2018, GZ: XXXX , betreffend Widerruf der Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes vom 17.11.2017 bis 30.11.2017 und Rückforderung des unberechtigt Empfangen in der Höhe von € 684,18, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 14.07.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung WeiterbildungsgeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2193885.1.00Im RIS seit
11.12.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020