RS Vfgh 2020/10/6 G126/2019 ua

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Index

L9430 Hubschrauberdienst, Krankenbeförderung, Rettung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Wr Rettungs- und KrankentransportG §2 Abs2, §4
SanitäterG §9 Abs1, §10 Abs1
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr Rettungs- und KrankentransportG sowie des SanitäterG mangels Darlegung der Betroffenheit und Bedenken; Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes für den Transport von Personen ohne medizinische Betreuung durch Sanitäter

Rechtssatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags privater Fahrdienstbetreiber nach dem GelegenheitsverkehrsG auf Aufhebung bzw Erklärung des Verfassungswidrigkeit der "Novelle LGBl 1/2019 sowie §9 Abs1 Z2 und §10 Abs1 Z1 SanG, [...] in eventu die Novelle LGBl 1/2019, [...] in eventu §2 Abs2 sowie §4 WRKG idF der Novelle LGBl 1/2019".Unzulässigkeit eines Individualantrags privater Fahrdienstbetreiber nach dem GelegenheitsverkehrsG auf Aufhebung bzw Erklärung des Verfassungswidrigkeit der "Novelle Landesgesetzblatt 1 aus 2019, sowie §9 Abs1 Z2 und §10 Abs1 Z1 SanG, [...] in eventu die Novelle Landesgesetzblatt 1 aus 2019,, [...] in eventu §2 Abs2 sowie §4 WRKG in der Fassung der Novelle LGBl 1/2019".

Die mit dem Hauptantrag und dem ersten Eventualantrag angefochtene Novelle LGBl 1/2019 zum Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz enthält lediglich Novellierungsanordnungen, die sich nicht bloß in der Aufhebung bestehender Bestimmungen erschöpfen. Die Anträge sind - schon aus diesem Grund - als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich §9 Abs1 Z2 und §10 Abs1 Z1 SanitäterG ist der Hauptantrag - auch - deshalb unzulässig, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, inwiefern diese Bestimmungen für sich allein unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreifen. Sollte sich eine rechtseingreifende Wirkung hingegen (erst) in Verbindung mit (dem mit Eventualantrag angefochtenen) §2 Abs2 Z7 Wr Rettungs- und KrankentransportG ergeben, wäre der auf §9 Abs1 Z2 und §10 Abs1 Z1 SanitäterG bezogene Teil des Antrages wegen der Zumutbarkeit eines anderen Weges, die Bedenken an den VfGH heranzutragen, unzulässig.Die mit dem Hauptantrag und dem ersten Eventualantrag angefochtene Novelle Landesgesetzblatt 1 aus 2019, zum Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz enthält lediglich Novellierungsanordnungen, die sich nicht bloß in der Aufhebung bestehender Bestimmungen erschöpfen. Die Anträge sind - schon aus diesem Grund - als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich §9 Abs1 Z2 und §10 Abs1 Z1 SanitäterG ist der Hauptantrag - auch - deshalb unzulässig, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, inwiefern diese Bestimmungen für sich allein unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreifen. Sollte sich eine rechtseingreifende Wirkung hingegen (erst) in Verbindung mit (dem mit Eventualantrag angefochtenen) §2 Abs2 Z7 Wr Rettungs- und KrankentransportG ergeben, wäre der auf §9 Abs1 Z2 und §10 Abs1 Z1 SanitäterG bezogene Teil des Antrages wegen der Zumutbarkeit eines anderen Weges, die Bedenken an den VfGH heranzutragen, unzulässig.

Die Bedenken der Antragsteller gegen §2 Abs2 sowie §4 Wr Rettungs- und KrankentransportG idF LGBl 1/2019 richten sich gegen die Abgrenzung des vom Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz erfassten und geregelten Krankentransport(dienst)es. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes steht den Antragstellern eine Möglichkeit offen, einen Bescheid und in weiterer Folge eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu erwirken und auf diesem Weg den VfGH nach Art144 Abs1 zweite Alternative B-VG unter Geltendmachung ihrer Bedenken anzurufen, weil im Bewilligungsverfahren auch zu beurteilen ist, ob ein Vorhaben überhaupt der Bewilligungspflicht unterliegt. Dieser Weg ist - ungeachtet der in §8 Wr Rettungs- und KrankentransportG statuierten Genehmigungsvoraussetzungen - auch nicht unzumutbar, weil auch einer abweisenden Entscheidung und selbst einer zurückweisenden Entscheidung (infolge mangelhafter Beibringung der nach §9 leg cit erforderlichen Unterlagen) implizit die Bejahung der Anwendbarkeit des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes auf das zur Bewilligung eingereichte Transportvorhaben zugrunde liegt, womit diese Bestimmungen jedenfalls (mit) präjudiziell sind.Die Bedenken der Antragsteller gegen §2 Abs2 sowie §4 Wr Rettungs- und KrankentransportG in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2019, richten sich gegen die Abgrenzung des vom Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz erfassten und geregelten Krankentransport(dienst)es. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes steht den Antragstellern eine Möglichkeit offen, einen Bescheid und in weiterer Folge eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu erwirken und auf diesem Weg den VfGH nach Art144 Abs1 zweite Alternative B-VG unter Geltendmachung ihrer Bedenken anzurufen, weil im Bewilligungsverfahren auch zu beurteilen ist, ob ein Vorhaben überhaupt der Bewilligungspflicht unterliegt. Dieser Weg ist - ungeachtet der in §8 Wr Rettungs- und KrankentransportG statuierten Genehmigungsvoraussetzungen - auch nicht unzumutbar, weil auch einer abweisenden Entscheidung und selbst einer zurückweisenden Entscheidung (infolge mangelhafter Beibringung der nach §9 leg cit erforderlichen Unterlagen) implizit die Bejahung der Anwendbarkeit des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes auf das zur Bewilligung eingereichte Transportvorhaben zugrunde liegt, womit diese Bestimmungen jedenfalls (mit) präjudiziell sind.

Entscheidungstexte

  • G126/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.2020 G126/2019 ua

Schlagworte

Rettung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Weg zumutbarer, Novellierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G126.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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