RS Vwgh 2017/8/9 Ra 2017/09/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
AVG §62 Abs4
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides) beseitigt werden soll (vgl. E 22. März 2007, 2006/09/0104; E 1. Juni 2006, 2005/07/0111). Liegt ein solcher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, so verändert die Behörde mit dem Berichtigungsbescheid daher den Inhalt des berichtigten Bescheides (hier durch Austausch des Namens samt Geburtsdatum) und überschreitet damit ihre Befugnis zur Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die unrichtige Namenssetzung aus der Begründung des berichtigten Bescheides erschließbar ist, weil die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG auch dann nicht zulässig ist, wenn dadurch ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung beseitigt werden soll. Erweist sich aber die Berichtigung nicht als zulässig, so ist der Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Bescheides nach wie vor gegeben und rechtswidrig. Demzufolge kam erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Rechtsmittelwerbers zum Ausdruck, sodass die Rechtsmittelfrist (dann) von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen ist (vgl. B 24. August 2004, 2004/01/0301). Die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss wegen verspäteter Einbringung wie auch die Abweisung der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdeeinwänden ist daher verfehlt.Eine Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides) beseitigt werden soll vergleiche E 22. März 2007, 2006/09/0104; E 1. Juni 2006, 2005/07/0111). Liegt ein solcher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, so verändert die Behörde mit dem Berichtigungsbescheid daher den Inhalt des berichtigten Bescheides (hier durch Austausch des Namens samt Geburtsdatum) und überschreitet damit ihre Befugnis zur Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die unrichtige Namenssetzung aus der Begründung des berichtigten Bescheides erschließbar ist, weil die Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch dann nicht zulässig ist, wenn dadurch ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung beseitigt werden soll. Erweist sich aber die Berichtigung nicht als zulässig, so ist der Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Bescheides nach wie vor gegeben und rechtswidrig. Demzufolge kam erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Rechtsmittelwerbers zum Ausdruck, sodass die Rechtsmittelfrist (dann) von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen ist vergleiche B 24. August 2004, 2004/01/0301). Die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss wegen verspäteter Einbringung wie auch die Abweisung der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdeeinwänden ist daher verfehlt.

Schlagworte

Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090028.L04

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten