RS Vwgh 2017/8/9 Ra 2017/09/0028

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Veröffentlicht am 09.08.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll (vgl. E 5. November 1997, 95/21/0348).Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll vergleiche E 5. November 1997, 95/21/0348).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090028.L02

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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