RS Lvwg 2020/10/28 LVwG-S-2130/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

28.10.2020

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5a Abs2
StVO 1960 §99 Abs1b
VStG 1991 §64 Abs3
AVG 1991 §76
VwGVG 2014 §52 Abs8

Rechtssatz

Unter dem Begriff „Folge gegeben“ ist nicht jede Änderung des Spruches des Straferkenntnisses zu verstehen, sondern nur jene „zugunsten“ des Bestraften, dh wenn entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Verwaltungsbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wird (vgl VwGH Ra 2016/09/0033).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenken; Suchtgift; Beeinträchtigung; Untersuchungskosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2130.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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