RS Lvwg 2020/10/28 LVwG-S-2130/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.10.2020

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5a Abs2
StVO 1960 §99 Abs1b
VStG 1991 §64 Abs3
AVG 1991 §76
VwGVG 2014 §52 Abs8

Rechtssatz

Das wesentliche Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift ist das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt. Die Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird auf Grund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, verstieß das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges gegen § 5 Abs 1 StVO (vgl VwGH Ra 2018/02/0134).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenken; Suchtgift; Beeinträchtigung; Untersuchungskosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2130.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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