TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/5 W185 2193044-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.2020
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Entscheidungsdatum

05.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §21 Abs1 Z3

Spruch

W185 2193044-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 29.03.2018, ZI. KONS/1340/2018, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, Karlsplatz 3/1, 1010 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 04.01.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Kosovo, stellte am 19.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: "ÖB Skopje") einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D mit einer Gültigkeit von 180 Tagen. Als Hauptzweck der Reise wurde der Besuch des Ehemannes angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum in Österreich wurde der 27.12.2017, als geplantes Abreisedatum der 23.06.2018 angegeben. Als einladende Person wurde XXXX der Schwiegervater der Beschwerdeführerin, angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Einlader getragen. Im Zuge der Antragstellung gab die BF an, nicht berufstätig zu sein.

Dem Antrag war ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin angefügt, in welchem ausgeführt wurde, dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin diese einladen würde, da ihr Ehemann erst seit kurzem eine neue Anstellung habe und daher die geforderten Lohnzettel der letzten sechs Monate nicht vorlegen könne. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern; das Haus stehe im Eigentum des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin noch nicht über das erforderliche Mindestalter verfüge, um einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Familienangehörige nach dem NAG zu stellen, werde die Ausstellung eines Visums D beantragt. Die Beschwerdeführerin werde vor Ablauf des Visums in den Kosovo zurückkehren.

Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente vorgelegt:

- Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin

- elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin:

o Verpflichteter: XXXX , Schwiegervater der Eingeladenen, mazedonischer Staatsangehöriger, seit 2006 Fabrikarbeiter bei der XXXX GmbH; monatliches Nettoeinkommen: 2.500 Euro, Kreditverbindlichkeiten und Kosten für das Eigentumshaus in XXXX , betragen 808,-- Euro pro Monat; kein weiteres Haushaltseinkommen; kein sonstiges Vermögen; keine Sorgepflichten.

- Heiratsurkunde aus dem Kosovo vom 24.10.2017 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann (inkl. deutscher Übersetzung)

- Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin inkl. deutscher Übersetzung

- Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin (inkl. deutscher Übersetzung)

- Meldezettel, Geburtsurkunde, Kopie des Reisepasses, Kopie des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" betreffend den Ehemann

- Meldezettel, Kopie des Reisepasses, Kopie des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" betreffend den Schwiegervater

- Grundbuchsauszug betreffend das Eigentumshaus des Schwiegervaters

- Dienstvertrag und Lohnzettel des Schwiegervaters

- Polizze über den Abschluss einer Reisekrankenversicherung für die Beschwerdeführerin

Mit "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 27.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Skopje Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:

"Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben:

Genaue Begründung: Sie gehen im Heimatstaat keiner Berufstätigkeit nach und haben kein eigenes Einkommen. Sie haben keine eigene Familie im Heimatstaat. Ihr Ehemann lebt in Österreich. Die Botschaft stellt also fest, dass Sie weder über wirtschaftliche noch über familiäre Bindungen zum Heimatstaat verfügen, weswegen Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte."

Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 28.12.2017, verfasst von der rechtsfreundlichen Vertretung, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass der Grund des geplanten Aufenthaltes, wie auch aus den eingereichten Dokumenten hervorgehe, der Besuch ihres Ehemannes sei. Die ÖB möge darlegen, weshalb begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bestehen würden. Der Vorhalt, die Beschwerdeführerin würde nicht vor Ablauf des Visums aus Österreich ausreisen, sei nicht haltbar und gleiche einer pauschalen Verurteilung einer Drittstaatsangehörigen. Sie habe Dokumente vorgelegt, welche zeigen würden, dass die Kosten des Aufenthaltes gedeckt seien und die Ein- und Ausreise sichergestellt sei. Es seien eine EVE, eine Reisekrankenversicherung und die Bustickets für die Ein- und die Ausreise vorgelegt worden. Es bestehe kein konkreter Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig ausreisen würde. Die Beschwerdeführerin werde in Österreich auch die deutsche Sprache erlernen, um allenfalls nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ihren Lebensmittelpunkt nach Erreichen des 21. Lebensjahres nach Österreich zu verlegen. Der Gatte der Beschwerdeführerin verfüge über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU".

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2018, zugestellt am 05.01.2018, verweigerte die ÖB Skopje die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung:

"[...] Ihre Stellungnahme konnte die vorgehaltenen Bedenken der Behörde nicht zerstreuen, weil sie kein konkretes Vorbringen enthielt.

Die in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegten Bedenken konnten damit nicht entkräftet werden und stellen sich die zunächst nur vorläufig angenommenen Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen dar.

[...]

Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben:

Genaue Begründung: Sie gehen im Heimatstaat keiner Berufstätigkeit nach und haben kein eigenes Einkommen. Sie haben keine eigene Familie im Heimatstaat. Ihr Ehemann lebt in Österreich. Die Botschaft stellt also fest, dass Sie weder über wirtschaftliche noch über familiäre Bindungen zum Heimatstaat verfügen, weswegen Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte."

Gegen diesen Bescheid wurde am 02.02.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass die Behörde betreffend die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin einem Generalverdacht gefolgt sei und auf Basis von Vermutungen davon ausgegangen sei, dass keinerlei Bindungen zum Heimatstaat bestehen würden. Der Behörde sei nur bekannt gewesen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin (legal) in Österreich aufhalte. Alle weiteren Ausführungen der ÖB würden nur auf Annahmen und Spekulationen beruhen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme der ÖB vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig ausreisen würde. Die Beschwerdeführerin lebe in Mazedonien im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern. Nur weil die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt habe, dass sie mit ihren Eltern in einer Hausgemeinschaft wohne, dürfe die ÖB nicht von mangelnden familiären Bindungen zum Heimatstaat ausgehen. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe; sie habe erst vor kurzem die Schule abgeschlossen. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein junges Ehepaar sämtliche Möglichkeiten auf ein gemeinsames, künftiges Leben in Österreich aufs Spiel setzten würde, indem es gegen das Fremdenrecht verstoßen würde. Die ÖB hätte das vorgelegte Rückfahrticket, den Reisepass und die fremdenrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in ihre Beweiswürdigung miteinbeziehen müssen. Im Übrigen stelle die Verweigerung des Visums einen Eingriff in das Familienleben nach Art. 8 EMRK dar. Der Ehemann habe aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nur beschränkt die Möglichkeit, seine Ehefrau im Ausland zu besuchen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2018, wies die ÖB Skopje die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Hinweis auf ein bestehendes Familienleben in Mazedonien wenig Sinn mache, da durch die Heirat eben eine neue Familie begründet worden sei, deren Mittelpunkt klar in Österreich liege. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin angegeben, im Kosovo zu leben. Auch spreche gegen die Rückkehrwilligkeit der Beschwerdeführerin, dass diese keiner Beschäftigung nachgehe und auch nicht vorhabe, eine solche aufzunehmen. Auch habe die Beschwerdeführerin keine ihrer Angaben nachgewiesen, obwohl sie dazu in der "Aufforderung zur Stellungnahme" aufgefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte etwa Beweise über eine allfällige weiterführende Ausbildung und über den angeblich kürzlich erfolgten Schulabschluss vorlegen können. Überdies sei das von der Beschwerdeführerin oftmals erwähnte Busticket nie vorgelegt worden. Ebenso hinsichtlich des angeblichen Familienlebens mit ihren Eltern in Mazedonien. Das Vorbringen, dass das jugendliche Alter der Beschwerdeführerin als Nachweis diene, dass diese im Verband mit ihren Eltern weiter leben wolle, könne nicht als Beweis dienen, da die Beschwerdeführerin durch die Eheschließung ihren Willen bekundet habe, aus dem elterlichen Verband auszuscheiden, um ihr Leben künftig mit ihrem Mann zu verbringen. Sollte dies nicht der Fall sei, würde es sich um eine Scheinehe handeln, welche ebenfalls nicht als Grundlage für die Einreise in das Bundesgebiet dienen könne. Der Verweis auf Art. 8 EMRK könne ebenfalls keine Entscheidungsänderung herbeiführen, da die Einschränkung des Zuzuges von Ehegatten unter 21 Jahren im NAG geregelt und vorgesehen sei und damit der österreichischen Rechtsordnung entspreche. Art 8 EMRK treffe (auch) keine Aussagen darüber, wo das Familienleben stattzufinden habe. Es bestünden begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht. Betreffend das Vorbringen, der Ehemann könne aufgrund seiner Erwerbstätigkeit seine Ehefrau nur eingeschränkt besuchen, sei festzuhalten, dass vergleichbare Gegebenheiten auch auf Berufspendler zutreffen würden und es tägliche Bus- und Flugverbindungen von Österreich nach Mazedonien gebe.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 30.03.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 18.04.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.04.2018, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Kosovo, stellte am 19.12.2017 bei der ÖB Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines 180 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums "D" für den deklarierten Hauptzweck "visiting husband". Berufstätigkeit wurde keine angeführt. Als Einlader ist der Schwiegervater der Beschwerdeführerin, XXXX , StA Mazedonien, in Erscheinung getreten.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 06.10.2017 mit XXXX , StA Mazedoniens, standesamtlich verheiratet. Die Eheschließung fand im Kosovo statt. Der Gatte der Beschwerdeführerin verfügt über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU". Eine aufrechte berufliche Tätigkeit bzw ein regelmäßiges Einkommen des Gatten der Genannten sind nicht bekannt.

Am 27.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin mit "Aufforderung zur Stellungnahme" ordnungsgemäß Parteiengehör eingeräumt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin enthielt kein Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, die dargelegten Bedenken der Behörde hinsichtlich der (rechtzeitigen) Wiederausreise zu zerstreuen.

Die Beschwerdeführerin geht in ihrem Herkunftsstaat keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie gab an, vor kurzem die Schule abgeschlossen zu haben; ein Abschlusszeugnis wurde nicht vorgelegt. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin im Kosovo oder in Mazedonien (bei ihren Eltern?) lebt. Auch diesbezüglich wurden keine Nachweise - etwa in Form einer Meldebestätigung der Beschwerdeführerin und deren Eltern - vorgelegt. Über (weitere) im Herkunftsstaat lebende Angehörige oder Verwandte bzw eine familiäre oder soziale Verwurzelung in der Heimat wurde nicht berichtet. Dies ebenso wenig wie hinsichtlich einer wirtschaftlichen Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat (Näheres siehe unten).

Eine besondere familiäre, soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat konnte nicht festgestellt werden. Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Bundesgebiet auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Skopje, insbesondere aus der schriftlichen Stellungnahme und der Beschwerde sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen/Dokumenten. Den getroffenen Feststellungen zur persönlichen und privaten Situation der Beschwerdeführerin sowie zum Verfahrensablauf wurde nicht substantiiert entgegengetreten.

Eine besondere familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen. Diese Feststellungen basieren großteils auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bzw dem Fehlen entsprechender Nachweise. So gab die Genannte etwa selbst an, im Herkunftsstaat keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen (Anm: der seitens der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung daraus gezogenen Schluss, dass diese auch nicht beabsichtigen würde, eine Beschäftigung aufzunehmen, erweist sich demgegenüber aber als rein spekulativ und unzulässig). Der angeblich erst kürzlich erfolgte Schulabschluss wurde nicht - etwa in Form von Zeugnissen - nachgewiesen. Dass eine Weiterführende Ausbildung, etwa in Form eines Studiums in der Heimat geplant seien, wurde nicht einmal behauptet. Die Beschwerdeführerin verfügt somit im Herkunftsstaat weder über ein regelmäßiges Einkommen, noch ein relevantes Vermögen oder Eigentum. Erstmals in der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, mit ihren Eltern in Mazedonien (!) in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot des § 11a Abs 2 FPG unterfällt, wurde dieses Vorbringen nicht durch geeignete Dokumente, etwa durch Meldezettel aller Genannten, untermauert und blieb sohin lediglich in den Raum gestellt. Letztlich blieb es unklar, ob die Beschwerdeführerin - wie auch ihre Eltern eine StA des Kosovo - im Kosovo oder im Mazedonien lebt. So ist im Schreiben der Beschwerdeführerin von Dezember 2017 davon die Rede, dass diese "vor Ablauf des Visums in den Kosovo zurückkehren" werde, wohingegen in der Beschwerde vom 02.02.2018 ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern in Mazedonien leben würde. Über weitere Familienangehörige, Verwandte oder Freunde in der Heimat hat die Beschwerdeführerin nicht berichtet. Demgegenüber befindet sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich und entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Zusammenleben von Eheleuten angestrebt wird und nicht ein Verbleib im elterlichen Haushalt. Wenn seitens der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Wiederausreiseabsicht mehrfach auf ein Rückfahrticket verwiesen wird, ist hiezu festzuhalten, dass sich ein solches nicht im Akt findet und ein Rückfahrtticket für sich allein genommen auch lediglich ein Indiz für eine Wiederausreise darstellt.

Die Behörde gelangte im Ergebnis zu Recht zu der Annahme, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen würden, das Bundesgebiet vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Näheres siehe unten).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs 1 Z 9 sind Art 9 Abs 1 erster Satz und Art 14 Abs 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für die Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs 4 Z 13a) ist Art 23 Abs 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Form und Wirkung der Visa D

§ 20 (1) Visa D werden erteilt als

1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Visum aus humanitären Gründen;

3. Visum zu Erwerbszwecken;

4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7. Visum zur Wiedereinreise;

8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9. Visum für Saisoniers;

10. Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;

2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;

3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21 (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D mit der Begründung abgewiesen, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nicht gesichert erscheine.

Der Gesichtspunkt "Wiederausreiseabsicht" ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums D in Hinblick auf § 21 Abs. 1 Z 3 FPG zu beachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Als wesentlich festzuhalten ist, dass nicht ohne weiteres ("generell") unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (vgl. VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0189). Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; m.H. auf VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137 sowie vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist). Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, fest, dass das Kriterium "Wiederausreise" nunmehr als positive Voraussetzung zur Visumserteilung konzipiert ist und sich sohin ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie auch die Behörde - davon aus, dass begründete Zweifel an der von der Beschwerdeführerin bekundeten Absicht bestehen, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder in ihren Herkunftsstaat zurück zu reisen. Hiefür liegen konkrete Anhaltspunkte vor und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den diesbezüglichen Bedenken substantiiert entgegen zu treten bzw. diese zu entkräften:

Bereits in der "Aufforderung zu Stellungnahme" wurde seitens der Behörde zu erkennen gegeben, dass die Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin über keine eigene Familie im Heimatstaat verfüge.

In der, von einem Rechtsanwalt verfassten, Stellungnahme vom 28.12.2017, wurden zu allfälligen familiären Anknüpfungspunkten in Herkunftsstaat jedoch keinerlei Angaben erstattet. Erstmalig in der Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin einen gemeinsamen Haushalt mit ihren in Mazedonien (!) lebenden Eltern, weswegen davon auszugehen sei, dass sie vor Ablauf des Visums wieder [nach Mazedonien oder in den Kosovo (?)] ausreisen würde. Abgesehen davon, dass diese "Tatsache" dem Neuerungsverbot des § 11a Abs 2 FPG unterfällt und somit unbeachtlich ist, bleibt festzuhalten, dass hinsichtlich dieses Vorbringens, wie bereits dargelegt, keine Nachweise in Vorlage gebracht wurden. Es wäre ein Leichtes gewesen, rechtzeitig Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern vorzulegen.

Die belangte Behörde führte auch zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Heirat ihren grundsätzlichen Willen bekundet hat, aus dem elterlichen Verband auszuscheiden und ihr Leben künftig mit ihrem Ehemann zu verbringen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zu verweisen, wonach sie künftig ("naturgemäß unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen") ihren Lebensmittelpunkt zu ihrem Ehemann nach Österreich verlegen wolle.

Die Absicht, Österreich vor Ablauf vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder verlassen zu wollen, wurde von der Beschwerdeführerin lediglich pauschal in den Raum gestellt; Nachweise zur Untermauerung dieser Absicht wurden nicht in Vorlage gebracht. Das hiezu - angeblich - vorgelegte Rückfahrticket findet sich nicht im Akt und stellt letztendlich auch nur ein Indiz in diese Richtung dar. Eine vorgelegte Reservierungsbestätigung (eines Rückfahrtickets) ist jedoch nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213).

Solche Anhaltspunkte fanden sich jedoch, wie bereits gesagt, mehrfach (siehe hiezu auch die näheren Ausführungen in der Beweiswürdigung).

Hinsichtlich des Vorbringens, die Verweigerung des Visums stelle einen Eingriff in das Familienleben nach Art. 8 EMRK dar, ist Folgendes auszuführen:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur ein Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D nach dem FPG, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vor. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Die Verfahren nach dem NAG stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Eine Verletzung des Art 8 EMRK ist gegenständlich nicht zu erkennen.

Betreffend die Regelung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG, wonach Ehegatten das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben müssen, um als Familienangehörige iSd des NAG angesehen zu werden, erkannte der VfGH in seinem Erkenntnis vom 17.06.2011, B 711/10, die dort vorgesehene Altersgrenze als sachlich gerechtfertigt und zu keinem verfassungsrechtlich relevanten Systembruch führend (vgl. etwa auch VwGH vom 26.06.2012, Ra 2012/22/0081). Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit des legalen Aufenthalts in Österreich hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahrens selbst mehrfach angedeutet; da die Beschwerdeführerin nunmehr das entsprechende Alter erreicht hat, könnte sie nunmehr diese Vorgehensweise konkret in Erwägung ziehen.

Zusammenfassend kann nach dem Gesagten im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich um einen "Generalverdacht", der gegenständlich zur Versagung des Visums geführt habe. Vielmehr liegen begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpfen sich über weite Strecken in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung; entsprechende Nachweise wurden im Verfahren großteils nicht beigebracht.

Es kann der ÖB Skopje letztlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Wiederausreise der Beschwerdeführerin als nicht gesichert ansieht. Aufgrund der dargelegten Erwägungen war der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ehe Ehepartner mangelnder Anknüpfungspunkt österreichische Botschaft Voraussetzungen Wegfall der Gründe Wiederausreise Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W185.2193044.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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