TE Vwgh Beschluss 1997/9/10 97/21/0304

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, in der Beschwerdesache des OK, geboren am 22. Jänner 1973, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. April 1997, Zl. Fr 1451/1-1995, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 in Verbindung mit § 19 FrG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Vorbringen, der angefochtene Bescheid werde "wegen seiner Rechtswidrigkeit bzw. wegen dem gesetzlichen Recht auf ordentliche schlüssige Bescheidbegründung (§ 58 AVG)" bekämpft und es sei der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt worden, "eine Entscheidung darüber zu erhalten, ob eine Maßnahme der Behörde zulässig ist". Im Mängelbehebungsschriftsatz findet sich das ergänzende Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in seinem Recht, eine Sachentscheidung zu erhalten, in seinem Recht, daß die Behörde ihrer Ermittlungspflicht gemäß § 39 AVG nachkomme und im Rahmen dieser Ermittlungspflicht beantragte Beweise aufnehme und letztlich in seinem Recht, durch die belangte Behörde eine vollständige Beweisaufnahme zu erhalten und zu den Beweisen auch Stellung nehmen zu können, gemäß § 45 ff AVG verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei dadurch "sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in materiellen Rechten verletzt" worden. Durch die unrichtige Handhabung der §§ 39, 41 und 45 ff AVG sei der Beschwerdeführer sowohl in materiellem als auch im verfahrensrechtlichen Bereich verletzt worden.

Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptete (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 11. Juni 1997, Zl. 97/21/0216).

Die dargelegte Bezeichnung des Beschwerdepunktes durch den Beschwerdeführer erschöpft sich in der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dadurch wurde jedoch keineswegs dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides verletzt sein soll (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 244, angeführte Rechtsprechung).

Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210304.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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