TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/24 L524 2234197-1

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

AlVG §24
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13

Spruch

L524 2234197-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 03.08.2020, Zl. XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Linz vom 21.04.2020 wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7, 9 Abs. 1 und 24 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe mit 22.04.2020 eingestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.05.2020 Beschwerde.

Mit Bescheid des AMS Linz vom 03.08.2020 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 11.05.2020 gegen den Bescheid des AMS Linz vom 21.04.2020 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 01.02.2018 (mit kurzen Unterbrechungen) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG seien mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2020 für die Zeit vom 26.02.2020 bis 21.04.2020, mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.01.2020 für die Zeit vom 18.12.2019 bis 11.02.2020 und mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.10.2019 für die Zeit vom 24.09.2019 bis 18.11.2019 verhängt worden. Der Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit der der Einstellung mangels Arbeitswilligkeit zugrundeliegenden Vereitelungshandlung (die im anhängigen Beschwerdevorentscheidungsverfahren endgültig geklärt werde), den erfolglosen Vermittlungsversuchen und den bereits verhängten Ausschlussfristen, lasse eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu und sei auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden. Die Interessenabwägung könne vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet sei. Die Einbringlichkeit der Leistung sei im Falle des Beschwerdeführers insbesondere dadurch gefährdet, da er zwar seit 20.05.2020 selbständig erwerbstätig sei („neuer Selbständiger), jedoch 2016 und 2019 ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet worden sei, wobei 2019 der Zahlungsplan nicht angenommen worden und daher bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze sein Einkommen (unter Berücksichtigung der Existenzgrundlage). abgeschöpft werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18.08.2020. Darin bestreitet der Beschwerdeführer, dass 2016 ein Schuldenregulierungsverfahren geführt worden sei. Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich nicht gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

Betreffend den Beschwerdeführer wurde beim Bezirksgericht XXXX , XXXX , im Juli 2013 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Das Schuldenregulierungsverfahren wurde im Mai 2016 aufgehoben. Das Ende der Zahlungsfrist ist im Mai 2023.

Im November 2018 wurde beim Bezirksgericht XXXX , XXXX , ein Schuldenregulierungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer eröffnet. Der Zahlungsplan wurde nicht angenommen. Das Abschöpfungsverfahren wurde im Februar 2019 eingeleitet. Das Schuldenregulierungsverfahren wurde im März 2019 aufgehoben.

II. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Einstellung der Notstandshilfe und zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ergeben sich aus den Bescheiden vom 21.04.2020 und vom 03.08.2020 und den diesbezüglichen Beschwerden.

Die Feststellungen zu den Schuldenregulierungsverfahren ergeben sich aus Auszügen aus der Insolvenzdatei. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, dass es 2016 kein Schuldenregulierungsverfahren gegeben habe. Dies ist insofern richtig, als das Schuldenregulierungsverfahren bereits 2013 eingeleitet wurde und 2016 aufgehoben wurde. Das Abschöpfungsverfahren, das im Februar 2019 eingeleitet wurde, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:

„Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

2. Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das VwG regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (vgl. VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111 unter Hinweis auf VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, und 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).

Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).

Das VwG hat nach der eindeutigen Regelung des § 22 Abs. 3 VwGVG 2014 auch im Fall einer Beschwerde gegen den von der Behörde verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 5 [nunmehr: Abs. 4] VwGVG 2014 steht aber auch der Berücksichtigung jener für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umstände nicht entgegen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben waren, die aber nicht Eingang in die Begründung des vor dem VwG angefochtenen Bescheids gefunden hatten. Dem VwG ist es daher bei der nach § 13 Abs. 5 [nunmehr: Abs. 4] letzter Satz VwGVG 2014 unverzüglich zu treffenden Entscheidung nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Abwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und das Beschwerdevorbringen zu stützen. Das VwG hat sich daher auch im Fall einer grob mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, sondern hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 5 [nunmehr: Abs. 4] bzw. § 22 VwGVG 2014 eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).

Das VwG hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 gemäß § 13 Abs. 5 [nunmehr: Abs. 4] letzter Satz VwGVG 2014 "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden". Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG 2014) ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 unter Hinweis auf VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033).

Das VwG kann sich in seiner Entscheidung nach § 13 Abs. 5 [nunmehr: Abs. 4] VwGVG 2014 auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 unter Hinweis auf VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

§ 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).

Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).

3. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030).

Die im Erkenntnis des VwGH vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, behandelten Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach § 13 Abs. 2 VwGVG dargelegten Leitlinien gelten grundsätzlich auch für den Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe. Die Arbeitslose hat nicht konkret behauptet, dass sie der Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde und dass die Einbringlichkeit der Rückforderung – entgegen den (gerade noch ausreichend begründeten) Feststellungen des AMS – in ihrem Fall nicht gefährdet wäre. Auch ist prima facie nicht ersichtlich, dass ihre Beschwerde gegen die Einstellung der Notstandshilfe ab 1. Oktober 2019 wahrscheinlich Erfolg haben wird (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). In Anbetracht dessen ergibt eine Abwägung ihrer Interessen an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit der Einstellung der Notstandshilfe und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände des Einzelfalls ist von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030).

Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030; zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG: VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030).

4. Die belangte Behörde begründet den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass gegen den Beschwerdeführer seit Oktober 2019 drei Mal Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG verhängt worden seien, der Beschwerdeführer langzeitarbeitslos sei und die bisherigen Vermittlungsversuche erfolglos gewesen seien. Für den Fall einer Weitergewährung der Leistung sei die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet, da der Beschwerdeführer zwar seit 20.05.2020 selbständig erwerbstätig sei („neuer Selbständiger), jedoch 2016 und 2019 ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet worden sei, wobei 2019 der Zahlungsplan nicht angenommen worden und daher bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze sein Einkommen abgeschöpft werde.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass es 2016 kein Schuldenregulierungsverfahren gegeben habe. Die übrigen Ausführungen beziehen sich nicht auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Tatsächlich wurde das Schuldenregulierungsverfahren bereits 2013 eingeleitet und 2016 aufgehoben. Das Ende der Zahlungsfrist ist im Mai 2023.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihn der Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargetan, die sein Interesse an einer Weitergewährung der Notstandshilfe untermauern. Er hat auch nicht konkret jene Umstände dargetan, die entgegen den Ausführungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030). Er behauptet bloß, dass es 2016 kein Schuldenregulierungsverfahren gegeben habe.

In Anbetracht des Schuldenregulierungsverfahrens, dessen Zahlungsfrist im Mai 2023 endet und des Abschöpfungsverfahrens wäre für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet. Daher ergibt eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit der Einstellung der Notstandshilfe und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ein Überwiegen der öffentlichen Interessen.

Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (§ 13 Abs. 4 VwGVG 2014), impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143 unter Hinweis auf VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049).

Die Beschwerde war daher – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einstellung Interessenabwägung Konkretisierung Notstandshilfe öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2234197.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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