TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/1 W227 2220766-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2020
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Entscheidungsdatum

01.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §22 Abs1
UG §46 Abs1
UG §59 Abs1

Spruch

W227 2220766-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Universität Klagenfurt vom 15. März 2019, Zl. 129/2/19, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat: „Der Feststellungsantrag vom 26. November 2018 wird als unzulässig zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 gegenüber Univ.-Prof. Mag. Dr. XXXX , dass er die von diesem geleitete Lehrveranstaltung Nr. XXXX im Rahmen des Masterstudiums „Geschichte“ nicht weiter besuchen werde, weil das Verhalten des Lehrveranstaltungsleiters ihm gegenüber „unhöflich und feindselig“ gewesen sei. Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass der Lehrveranstaltungsleiter einmal einen vom Beschwerdeführer „im Gebäude der Universität Klagenfurt [...] entbotenen Gruße ostentativ missachtet“ habe. Weiters habe der Lehrveranstaltungsleiter hinsichtlich der Bindung der vom Beschwerdeführer überreichten Seminararbeit durch „minutenlange coram publico gemachte Äußerungen dargelegt, dass er eine solche für unangemessen erachte“. Auch habe er einen „großen Teil“ der ersten Unterrichtseinheit dafür verwendet, sich über die zu hohe Zahl der Studierenden zu beklagen, was aufgrund des Alters des Beschwerdeführers „als sehr subtile Altersdiskriminierung interpretiert“ werden könne.

2. Diese Abmeldung des Beschwerdeführers von der Lehrveranstaltung wurde von Univ.-Prof. Mag. Dr. XXXX am 25. Oktober 2018 schriftlich zur Kenntnis genommen und dazu auch bemerkt: „Ich gehe davon aus, dass wir uns im Lauf Ihrer weiteren Studien, für die ich freilich alles Gute wünsche, nicht mehr in meinen Lehrveranstaltungen begegnen werden“.

3. Am 26. November 2018 langte beim Rektorat der Universität Klagenfurt der mit 23. November 2018 datierte Feststellungsantrag des Beschwerdeführers ein, wonach „festgestellt werden [möge], dass Professor XXXX nicht berechtigt [sei, den Beschwerdeführer] von seinen Lehrveranstaltungen im Rahmen [s]eines Masterstudium (Geschichte) auszuschließen“.

4. Diesen Antrag „beantwortete“ die Vizerektorin für Lehre mit einem formlosen Schreiben vom 28. November 2018 dahingehend, dass die Korrespondenz zwischen dem Professor und dem Beschwerdeführer nicht als künftiger Ausschluss einer Lehrveranstaltung gewertet werden könne, weshalb die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht geboten sei. Zudem bat sie Hilfe an, sollte es tatsächlich zu Problemen bei der Aufnahme in eine Lehrveranstaltung geben.

5. Zu diesem Schreiben äußerte sich der Beschwerdeführer schriftlich am 3. Dezember 2018. Darin hielt er auch seinen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides aufrecht.

6. Am 17. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen das Schreiben der Vizerektorin für Lehre vom 28. November 2018 (von ihm als „Bescheid“ bezeichnet) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (erstes Verfahren).

Über diese Beschwerde entschied die Vizerektorin für Lehre mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Februar 2019, ZI. 129/1/19. Sie sprach aus, dass mangels Bescheidqualität des formlosen Schreibens vom 28. November 2018 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werde.

Dagegen stellte der Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 einen Vorlageantrag.

Mit Erkenntnis vom 17. Mai 2019, Zl. W129 2218089-1 /2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (zweites Verfahren) sprach die Vizerektorin für Lehre Folgendes aus:

„Die Anträge vom 23.11.2018 und vom 3.12.2018 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides werden als unzulässig zurückgewiesen.“

Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass dem Feststellungsantrag das rechtliche Interesse mangle.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde vom 22. März 2019. Darin wendet er im Wesentlichen die Unzuständigkeit der Vizerektorin für Lehre ein, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung aufgrund seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2018 und des Vorlageantrages vom 26. Februar 2019 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei. Er beantrage daher, dass der Bescheid vom 15. März 2019 ersatzlos aufgehoben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Abweisung Beschwerde [Spruchpunkt A)]

1.1. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz UG i.V.m. § 4 Z 2.3 lit a der Geschäftsordnung des Rektorats an der Universität Klagenfurt (Beilage 1 zum Mbl. vom 5. Juli 2017, 22. Stück – 2016/2017) werden von der Vizerektorin für Lehre die Obsorge für alle Agenden der akademischen Lehre (mit Ausnahme des Doktoratsstudiums) wahrgenommen.

Gemäß § 46 Abs. 1 Universitätsgesetz (UG) haben die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.

Nach § 59 Abs. 1 Z 2 UG steht den Studierenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht, nach Maßgabe des Lehrangebotes und der Vorgaben des Curriculums aus Lehrveranstaltungen auszuwählen.

1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008 m.w.N.).

1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit der Vizerektorin für Lehre zur Entscheidung auf die Subsidiärzuständigkeit des Rektorats gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz UG i.V.m. § 4 Z 2.3 lit a der Geschäftsordnung des Rektorats gründet, wonach die „Obsorge für alle Agenden der akademischen Lehre“ in die Zuständigkeit der Vizerektorin für Lehre verwiesen wird. Diese Subsidiärzuständigkeit kommt zur Anwendung, weil eine ausdrückliche Zuweisung dieser Angelegenheit durch Gesetz oder Satzung an ein anderes Organ nicht vorliegt (vgl. auch Perthold-Stoitzner, UG - Kommentar5 (2018) § 19 Anm. 5).

Wenn der Beschwerdeführer in seiner hier vorliegenden Beschwerde meint, dass die Vizerektorin für Lehre insofern unzuständig sei, weil aufgrund seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2018 und des Vorlageantrages vom 26. Februar 2019 die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei, übersieht er, dass mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 15. März 2019 nicht über das Schreiben der Vizerektorin für Lehre vom 28. November 2018 (siehe oben Punkt I.4.) entschieden wurde, sondern über seinen Feststellungsantrag vom 26. November 2018 (das Datum des Einlangens bei der Behörde ist das für das Verfahren ausschlaggebende Datum; vgl. dazu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 35 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Weiters führte die Vizerektorin für Lehre bereits zutreffend im angefochtenen Bescheid aus, dass sich im Universitätsgesetz keine ausdrückliche Grundlage für eine bescheidmäßige Feststellung des Rechts auf Zugang zu bestimmten Lehnveranstaltungen (bzw. des Verbotes des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen durch Lehrveranstaltungsleiter) findet. Die Erlassung eines solchen Bescheides liegt auch nicht im öffentlichen Interesse (vgl. dazu etwa VwGH 22.12.2010, 2009/08/0277).

Der beantragte Feststellungsbescheid ist für den Beschwerdeführer außerdem kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, um eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden. Eine solche Rechtsgefährdung, insbesondere auch eine zukünftige, ist nicht erkennbar. Vielmehr schließt die den Studierenden gemäß § 59 Abs. 1 UG zustehenden Lernfreiheit das Recht ein, nach Maßgabe des Lehrangebotes und der Vorgaben des Curriculums aus Lehrveranstaltungen auszuwählen (§ 59 Abs. 1 Z 2 UG). Dieses Recht des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten. Ein Ausschluss von künftigen Lehrveranstaltungen liegt nicht vor.

Dem Inhalt nach läuft der Antrag des Beschwerdeführers auf die Feststellung hinaus, dass eine Norm des Universitätsgesetzes für ihn gilt. Ein Feststellungsbescheid, der die Geltung von Normen feststellt, ist jedoch unzulässig (vgl. wieder VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008).

Die Vizerektorin für Lehre wies daher zu Recht den Feststellungsantrag als unzulässig zurück. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist jedoch abzuändern, weil einerseits – wie oben ausgeführt – das Einlangensdatum das ausschlaggebende Datum ist. Andererseits stellte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 3. Dezember 2018 keinen gegenüber dem verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag vom 26. November 2018 weiteren Antrag, sondern hielt diesen Antrag bloß aufrecht. Damit hat die Vizerektorin für Lehre einen gar nicht existenten Antrag zurückgewiesen (vgl. etwa VwGH 18.06.2020, Ra 2019/10/0080, m.w.N.).

2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Bescheidqualität Curriculum Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse Lehrveranstaltung rechtliches Interesse Universität zweckentsprechende Rechtsverfolgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2220766.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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