TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/4 W183 2228712-1

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Entscheidungsdatum

04.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §10 Z2
GebAG §15 Abs1
GebAG §16
GebAG §20
GebAG §4 Abs2

Spruch

W183 2228712-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Michael GÖBEL Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 04.11.2019, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2020, Zl. XXXX , über Vorlageantrag von XXXX betreffend Zeugengebühren zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Gebühren des Zeugen XXXX mit EUR 459,40 (Reisekosten: Flug EUR 338,20 und Fahrtkosten EUR 46,77; Nächtigung: EUR 74,40) bestimmt werden.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Ladung vom 27.06.2019 wurde der Zeuge, welcher den nun gegenständlichen Vorlageantrag stellte, zur Verhandlung am 21.10.2019 am BG Innere Stadt Wien geladen. Die Zustellung erfolgte an eine in Österreich befindliche Adresse des Zeugen. Am 26.06.2019 teilte der Zeuge dem Gericht mit, dass er aus Israel anreisen werde.

2.       Der Zeuge wurde am 21.10.2019 einvernommen und machte in der Folge Flugkosten, Fahrtkosten und Nächtigungskosten geltend. Belege wurden angeschlossen.

3.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Zeugen Reisekosten in Höhe von EUR 421,80 (Flug) und EUR 52,55 (Fahrtkosten) sowie Auslagen für eine unvermeidliche Nächtigung in Höhe von EUR 128,00, insgesamt sohin EUR 602,35 zugesprochen.

4.       Mit Schriftsatz vom 18.11.2019 erhob die im zugrundeliegenden Verfahren klagende Partei durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass es dem angefochtenen Bescheid an Sachverhaltsfeststellungen und Erläuterungen mangle. Unklar sei, wieso der in Österreich geladene Zeuge von Israel aus angereist sei. Auch sei die Reisekostenrechnung an eine Firma und nicht den Zeugen ausgestellt worden. Weiters sei die Umrechnung von USD in EUR falsch und auch die Nächtigungskosten nach Rückfrage im Hotel zu hoch.

5.       Der Zeuge äußerte sich in der Folge mit Schriftsatz vom 10.12.2019 dahingehend, dass es sich bei der österreichischen Adresse nicht um die Wohnadresse handle und dem Gericht nach Bekanntwerden der Zeugenladung mitgeteilt worden sei, dass eine Anreise aus Israel erfolgen werde. Die Ladung sei nicht widerrufen worden und die Vernehmung sei erforderlich gewesen. Was die Umrechnung der Reisekosten anbelangt, sei dem Gericht tatsächlich ein Fehler unterlaufen und betrügen die Kosten für den Flug EUR 338,20 bzw. für die Fahrt EUR 46,77. Die Nächtigungskosten seien für eine Person angefallen.

6.       Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid insofern abgeändert, als die Aufenthaltskosten mit EUR 21 (Verpflegung) und die Nächtigungskosten pauschal mit EUR 74,40 bestimmt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Nächtigungskosten bis zur Höchstgrenze gem. § 16 GebAG ersetzt werden; da die Reisekosten aber von einer Firma getragen worden seien, sei dem Zeugen kein ersatzfähiger Aufwand entstanden.

7.       Mit Schriftsatz vom 09.02.2020 brachte der Zeuge einen Vorlageantrag ein und führte darin aus, dass die vorgelegte Rechnung an ihn ausgestellt worden sei. Dies sei auch aus der VAT-Nummer ersichtlich und habe die Firma die Reisekosten nicht bezahlt, sondern er selbst über seine private Kreditkarte.

8.       Mit Schriftsatz vom 13.02.2020 (beim Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2020 eingelangt) legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor.

9.       Das Bundesverwaltungsgericht brachte den weiteren Verfahrensparteien den Vorlageantrag zur Kenntnis. Dazu gab der Vertreter der klagenden Partei eine Stellungnahme ab (17.03.2020), worin festgehalten wurde, dass der Zeuge seinen Auslandsaufenthalt verspätet bekannt gegeben habe und die Reisekosten von einer Firma getragen worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Am 26.06.2019 teilte der Zeuge dem einvernehmenden Gericht mit, dass er zur Zeugeneinvernahme aus Israel anreisen müsse, die Ladung könne aber an eine Adresse in Österreich geschickt werden. Die Ladung des Zeugen datiert mit 27.06.2019.

1.2.    Die Einvernahme des Zeugen erfolgte am 21.10.2019 und war dessen Anwesenheit von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr erforderlich. Der Zeuge reiste aus Israel an.

1.3.    Der Zeuge machte Reisekosten für den Flug in Höhe von EUR 338,20 sowie Fahrtkosten für einen Mietwagen für einen Tag in Höhe von EUR 46,77 geltend. Weiters machte er Nächtigungskosten für eine Nacht geltend und legte dafür eine Rechnung in Höhe von EUR 128 vor. Die Rechnung für die Reisekosten nennt als Rechnungsempfänger den Namen des Zeugen.

1.4.    Weitere Kosten, Aufwendungen bzw. Entschädigungen wurden vom Zeugen nicht beantragt.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant sind der Aktenvermerk vom 26.06.2019, die Zeugenladung, das Gebührenbestimmungsblatt sowie die Schriftsätze des Zeugen samt beigeschlossenen Belegen. Zu der Rechnung für Reisekosten ist festzuhalten, dass sich aus dieser ergibt, dass der Rechnungsempfänger der Zeuge ist (INVOICE XXXX For: Mr. XXXX ). Auch sind die Ausführungen des Zeugen glaubwürdig, dass er selbst die Kosten für die Reisen getragen hat und lediglich der für die Firma günstigere Tarif genutzt wurde. Zu der Umrechnung von USD in EUR ist festzuhalten, dass sowohl der Zeuge als auch die klagende Partei diesbezüglich einen Fehler des Gerichts vorbrachten und gleichlautend die Beträge für Flug- und Fahrtkosten in EUR umrechneten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1.  Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

3.2.2.  Die gegenständlich relevanten Gesetzbestimmungen des GebAG lauten wie folgt:

§ 4 Abs. 2: Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

§ 10 Z 2: Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist.

Aus § 16 iVm § 15 Abs. 1 GebAG folgt, dass für den Fall, dass der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, beweist, dass ihm höhere als die in § 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und er bescheinigt, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Sechsfache des in § 15 Abs. 1 genannten Betrages (12,40 €) zu vergüten.

Gemäß § 20 Abs. 3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

3.2.3.  Im gegenständlichen Fall hat der Zeuge bereits vor Erstellen der Ladung dem Gericht mitgeteilt, dass er jedenfalls aus dem Ausland anreisen muss. Er ist somit seiner Anzeigepflicht gem. § 4 Abs. 2 GebAG nachgekommen. Ein Widerruf der Ladung ist nicht erfolgt, sondern vielmehr die Ladung bereits nach Kenntnis der Anreise aus dem Ausland ergangen. Darüber hinaus war die Vernehmung des Zeugen auch erforderlich und wurde dies vom Gericht bestätigt.

Die Anreise mit dem Flugzeug ist im gegenständlichen Fall gerechtfertigt, weil aufgrund der Länge des Reisewegs aus Israel von mehreren tausend Kilometern eine andere Beförderungsart unzumutbar wäre.

Zu den Nächtigungskosten wird angeführt, dass eine Nächtigung jedenfalls erforderlich war und dafür auch ein Beleg erbracht wurde, es ist jedoch § 16 iVm § 15 Abs. 1 GebAG zu berücksichtigen, wonach für Nächtigungskosten eine Höchstgrenze gilt, welche im gegenständlichen Fall EUR 74,40 beträgt.

Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass die Reisekosten vom Zeugen selbst getragen wurden, weshalb diesem die – von Zeugen und klagender Partei gleichlautend neu berechneten – diesbezüglichen Kosten zustehen.

3.3.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abänderung eines Bescheides Anzeigepflicht Flugzeugbenutzung Nächtigungskosten Neuberechnung Reisekosten Zeugenbeweis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W183.2228712.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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