TE Bvwg Beschluss 2020/9/8 W181 2233273-1

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Entscheidungsdatum

08.09.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z1 lita
VwGVG §17

Spruch

W181 2233273-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 15.01.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

XXXX (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 10.12.2019 wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes – im Zusammenhang mit der Rechtssache GZ. XXXX – mit der schriftlichen Übersetzung mehrerer in Dari bzw. auf Farsi verfasster Dokumente in die deutsche Sprache beauftragt. Die erbrachte schriftliche Übersetzung übermittelte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2020.

2. Mit ERV-Eingabe vom 21.01.2020 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend den schriftlichen Übersetzungsauftrag der Gerichtsabteilung XXXX zur GZ. XXXX vom 10.12.2019 ein und machte darin unter anderem eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG für die Übersetzung von 13,604 Zeichen geltend:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 6/1/20 BVwG vom 15.01.2020

 

Einbringung der schriftlichen Übersetzung (Leistung) am: 15.01.2020

 

 

 

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG

 

Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 13,604 Zeichen

XXXX

Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen)

€ 3,00 11,172 Zeichen

XXXX

Sonstige Kosten § 31 GebAG

 

Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 13,604 à € 2,00

XXXX

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

XXXX

Zwischensumme

XXXX

20 % Umsatzsteuer

XXXX

Gesamtsumme

XXXX

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

XXXX

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 06.08.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass das von ihr zu übersetzende Schriftstück aus lediglich 13,264 Zeichen (ohne Leerzeichen) anstelle der von ihr beantragten 13,604 Zeichen (ohne Leerzeichen) bestehe und die Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG dementsprechend zu reduzieren sei.

4. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 11.08.2020 zugestellt.

5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin am 10.12.2019 von der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichts – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur GZ. XXXX – mit der schriftlichen Übersetzung mehrerer in Dari bzw. auf Farsi verfasster Dokumente in die deutsche Sprache beauftragt wurde. Die Honorarnote betreffend ihre Übersetzungstätigkeit übermittelte die Antragstellerin im Zuge des ERV am 21.01.2020.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX XXXX den von der Antragstellerin eingebrachten schriftlichen Übersetzungen samt Honorarnote vom 15.01.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.08.2020 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A) Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche

Zur beantragten Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG – Anzahl der Zeichen):

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20.

Anstatt auf die Anzahl der Schriftzeichen pro Seite soll daher in Zukunft nur mehr auf die Gesamtanzahl der Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) [….] abgestellt werden. Die Dolmetscherin hat bei der Gebührenbemessung die Anzahl der Schriftzeichen anzugeben. Die Anzahl kann durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Revision leicht überprüft werden, indem eine elektronische Version des Dokuments der Dolmetscherin angefordert wird: Jedes gängige Textverarbeitungsprogramm ist auch mit einer Funktion ausgestattet, mit der die Zeichenanzahl einfach ermittelt werden kann (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4 A1 zu § 54, vgl ErläutRV 303 BlgNr. 23 GP. 52).

Am 21.01.2020 übermittelte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Aufschlüsselung der von ihr erbrachten Leistungen, gab an, dass das von ihr übersetzte Dokument 13,604 Zeichen umfasse und verzeichnete € XXXX an Mühewaltungsgebühren gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit a GebAG.

Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass die Gesamtschriftzeichenanzahl der übermittelten Dokumente lediglich 13,264 (ohne Leerzeichen) beträgt. Die Gebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG ist daher mit € 201,61 (13,264 Zeichen /1000 * € 15,20) zu verzeichnen.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 6/1/20 BVwG vom 15.01.2020

 

Einbringung der schriftlichen Übersetzung (Leistung) am: 15.01.2020

 

 

 

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG

 

Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 13,264 Zeichen

XXXX

Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen)

€ 3,00 11,172 Zeichen

XXXX

Sonstige Kosten § 31 GebAG

 

Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 13,264 à € 2,00

XXXX

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

XXXX

Zwischensumme

XXXX

20 % Umsatzsteuer

XXXX

Gesamtsumme

XXXX

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

XXXX

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € XXXX (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung Schriftstück - Übersetzungstätigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W181.2233273.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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