TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/21 W129 2231962-1

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Entscheidungsdatum

21.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
HG §35 Z25
UG §51 Abs2
UG §54
UG §60 Abs1
UG §63a Abs7
UG §64 Abs4

Spruch

W129 2231962-1/2E

W129 2231962-2/2E

W129 2231962-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerden von Frau XXXX MA BEd gegen die drei Bescheide des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 22.01.2020, jeweils Zl. 6-8-2 (Abweisung der Anträge auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften mit dem Dissertationsfach Pädagogik sowie mit dem Dissertationsfach Psychologie bzw. Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.09.2019 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium „PhD in Education“ an der Johannes Kepler Universität Linz. Hinsichtlich ihrer Vorstudien verwies sie auf ein abgeschlossenes Lehramtsstudium Volksschule an der (damaligen) Pädagogischen Akademie des Bundes in Oberösterreich, auf einen absolvierten Hochschullehrgang „Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education“ an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich sowie einen Hochschullehrgang (mit Masterabschluss) „Sucht- und Gewaltprävention in pädagogischen Handlungsfeldern“ an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich.

2. Mit Mail vom 04.09.2019 ergänzte sie den Antrag um den Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften (Pädagogik/Education) sowie zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften (Psychologie/Psychology)

3. Auf Anfrage einer Referentin des Zulassungsservice der Universität Linz teilte der für Universitätsrecht zuständige Abteilungsleiter, Dr. XXXX , mit Mail vom 01.10.2019 mit, dass der absolvierte Hochschullehrgang (Sucht- und Gewaltprävention in pädagogischen Handlungsfeldern) grundsätzlich nicht zur Zulassung für ein ordentliches Studium berechtigte, außer die Universität beurteile die Frage der Gleichwertigkeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin, wenngleich dies schon aufgrund der geringen ECTS-Punktezahl wohl unwahrscheinlich sei.

4. Mit Mail vom 22.01.2020 teilte Univ.-Prof. Dr. XXXX dem Rektorat zusammengefasst mit, er sei gemeinsam mit Univ.-Prof. XXXX zur Einschätzung gekommen, dass keine Äquivalenz im Sinne von 32 ECTS forschungsbezogenen Lehrveranstaltungen vorliege.

5. Mit insgesamt drei Bescheiden vom 22.01.2020, mit der identen Zl. 6-8-2, wies die belangte Behörde die Anträge auf (a) Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education, (b) Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften (Dissertationsgebiet Pädagogik) und (c) Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften (Dissertationsgebiet Psychologie) ab. In der Begründung des jeweiligen Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen 120 ECTS umfassenden Hochschullehrgang mit Masterabschluss „Sucht und Gewaltprävention in pädagogischen Handlungsfeldern“ an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich absolviert habe. Nach den gesetzlichen Regelungen sei der Abschluss eines Masterstudiums, nicht der Erwerb eines Mastergrades im Wege eines Hochschullehrganges Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium. Unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei keine Gleichwertigkeit zwischen Universitätslehrgängen auf der einen Seite und Diplom- sowie Masterstudien bzw. Diplom- und Masterstudiengänge auf der anderen Seite gegeben, da erstere definitionsgemäß der Weiterbildung dienen, zweitere hingegen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung. Somit stelle der Hochschullehrgang „Sucht und Gewaltprävention in pädagogischen Handlungsfeldern“ weder ein fachlich in Frage kommendes Masterstudium noch ein gleichwertiges Studium iSd § 64 Abs 4 UG dar.

Im Bescheid betreffend die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education wurde darüber hinaus ergänzend ausgeführt, dass § 2 Abs 2 Z 2 des Curriculums des Doktoratsstudiums PhD in Education zwar von der genannten Judikatur abweiche, dies jedoch auf den Universitätslehrgang Schulmanagement beschränke, wobei die genannte Ausnahme nur dann zum Tragen komme, wenn eine ausreichende wissenschaftliche Vorbildung garantierende Mindesterfordernisse erfüllt seien. Der absolvierte Hochschullehrgang beinhalte jedoch nicht in einem gleichwertigen Ausmaß Lehrveranstaltungen, die diesem Anspruch gerecht werden würden.

8. Mit Schriftsatz vom 18.02.2020 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die drei Bescheide ein. Sie habe ein Bachelorstudium an der Pädagogischen Akademie Oberösterreich und einen Masterstudienlehrgang absolviert, dazu eine Tutoren- und Mentorenausbildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich und sie habe 30 Jahre einschlägige Praxis im Bildungswesen aufzuweisen. Auch der Leiter des absolvierten Masterstudienganges könne die Abweisung des Zulassungsantrages nicht nachvollziehen. Dieser Masterstudiengang werde auch unter Beteiligung der Universität Linz, weiters der FH Oberösterreich, der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich und dem Institut für Sucht und Gewaltprävention angeboten. Ihre absolvierten Studien und Lehrgänge beschäftigten sich ausschließlich mit den Bereichen Pädagogik, Psychologie und Bildungsforschung. Auch ihre langjährige Praxis als Pädagogin stelle eine fundierte Grundlage als Zulassungsvoraussetzung dar.

9. Mit Schreiben vom 09.06.2020, eingelangt am 15.06.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin hat das Lehramtsstudium Volksschule an der (damaligen) Pädagogischen Akademie des Bundes in Oberösterreich, einen Hochschullehrgang „Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education“ an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich sowie einen Hochschullehrgang (mit Masterabschluss) „Sucht- und Gewaltprävention in pädagogischen Handlungsfeldern“ an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich absolviert.

Die Beschwerdeführerin stellte am 03.09.2019 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education, tags darauf auch einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften (Dissertationsgebiet Pädagogik) sowie zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften (Dissertationsgebiet Psychologie) an der Johannes Kepler Universität Linz. Hinsichtlich ihrer Vorstudien verwies sie insbesondere auf den Hochschullehrgang (mit Masterabschluss) „Sucht- und Gewaltprävention in pädagogischen Handlungsfeldern“, absolviert an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich.

Der Hochschullehrgang (mit Masterabschluss) „Sucht- und Gewaltprävention in pädagogischen Handlungsfeldern“ umfasst 120 ECTS, von denen jedoch nicht zumindest 32 ECTS in forschungsbezogenen Lehrveranstaltungen absolviert wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie aus der Beschwerde bzw. aus dem Vorlageantrag.

Dass im Rahmen des 120 ECTS umfassenden Hochschullehrganges „Sucht- und Gewaltprävention in pädagogischen Handlungsfeldern“ nicht zumindest 32 ECTS in forschungsbezogenen Lehrveranstaltungen absolviert wurden, ergibt sich aus der Stellungnahme des Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 22.01.2020.

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

3.2. Gemäß § 63a Abs. 7 UG können für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.

3.3. Gemäß § 64 Abs 4 UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien (…) durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

3.4. Nach § 54 Abs 3 erster Satz UG hat der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.

3.5a. Nach § 35 Z 25 HG gilt folgende Begriffsbestimmung:

Hochschullehrgänge dienen der Aus-, Fort- oder Weiterbildung.

3.5b. Nach § 51 Abs 2 Z 4, 5, 12 und 21 UG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Universitätslehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung.

3.6. Nach § 2 des Curriculums des Doktoratsstudiums PhD in Education an der Universität Linz (Mitteilungsblatt vom 27.06.2018, 27. Stk., Pkt. 305) gilt:

§ 2 Zulassung

(1) Das Doktoratsstudium PhD in Education ist gemäß § 54 Abs 1 UG der Gruppe der Lehramtsstudien zuzuordnen.

(2) Die Zulassung zum Doktoratsstudium PhD in Education an der Johannes Kepler Universität Linz setzt den Nachweis einer der folgenden Bedingungen voraus:

1. Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes.

2. Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den in Z 1 genannten Diplom- oder Masterstudien im Hinblick auf ein wählbares Dissertationsfach nach Inhalt und Umfang gleichwertig ist. Der erfolgreiche Abschluss des Universitätslehrgangs Aufbaustudium Schulmanagement ist dem Abschluss eines Masterstudiums gleichzuhalten, wenn in seinem Verlauf mindestens 32 ECTS forschungsbezogene Lehrveranstaltungen auf tertiärem Niveau erfolgreich absolviert wurden.

(3) Bei einer Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund eines Studiums gemäß Abs 2 Z 2 kann das Rektorat, wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit im Hinblick auf ein wählbares Dissertationsfach fehlen, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Au?age von Prüfungen, die während des Doktoratsstudiums abzulegen sind, verbinden. (4) Die Studienkommission kann auf Vorschlag von zur Betreuung von Dissertationen berechtigten Personen (mit facheinschlägiger Venia oder gleichwertiger Eignung) Richtlinien erlassen, welche für ein Dissertationsfach die für das Vorliegen der grundsätzlichen/vollen Gleichwertigkeit erforderlichen Inhalte bzw. deren Umfang konkretisieren. (5) Es wird den ZulassungswerberInnen empfohlen, bereits im Vorfeld die Möglichkeit der Betreuung der in Aussicht genommenen Dissertation mit einem/einer UniversitätsprofessorIn oder einem Dozenten/einer Dozentin der JKU Linz School of Education zu klären und entsprechende Absichtserklärungen über das Dissertationsthema und das Dissertationsfach dem Zulassungsansuchen beizulegen.

3.7. Nach § 2 des Curriculums des Doktoratsstudiums der Geistes- und Kulturwissenschaften der Universität Linz (Mitteilungsblatt vom 23.06.2017, 33. Stk., Pkt. 280) gilt:

§ 2 Zulassung

(1) Das Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften ist gemäß § 54 Abs 1 UG der Gruppe der geistes- und kulturwissenschaftlichen Studien zuzuordnen.

(2) Zulassungsvoraussetzung für das Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften ist der Abschluss 1. eines geistes- und/oder kulturwissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiums oder eines Lehramtsstudiums, sofern ein solches Fach an der Johannes Kepler Universität Linz eingerichtet ist oder 2. eines anderen geistes- und/oder kulturwissenschaftlichen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das einem geistes- und/oder kulturwissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudium gem. Z 1 im Hinblick auf ein wählbares Dissertationsfach nach Inhalt und Umfang gleichwertig ist.

(3) Bei einer Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund eines Studiums gemäß Abs 2 Z 3 kann das Rektorat, wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit im Hinblick auf ein wählbares Dissertationsfach fehlen, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Au?age von Prüfungen, die während des Doktoratsstudiums abzulegen sind, verbinden.

(4) Die Studienkommission kann auf Vorschlag von zur Betreuung von Dissertationen berechtigten Personen (mit facheinschlägiger venia) Richtlinien erlassen, die für ein Dissertationsfach die für das Vorliegen der grundsätzlichen/vollen Gleichwertigkeit erforderlichen Inhalte bzw. deren Umfang konkretisieren.

3.8. Gemäß § 64 Abs. 4 UG gilt der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind.

3.9. Die Beschwerdeführerin absolvierte zunächst eine sechssemestrige Lehramtsausbildung (Lehramt Volksschule) an der damaligen Pädagogischen Akademie Oberösterreich, darüber hinaus einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung.

Durch die Absolvierung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung im Ausmaß von 39 ECTS wird Absolventen früherer Lehramtsausbildungen die Möglichkeit eröffnet, den Titel "Bachelor of Education" zu erlangen (§ 65a HG, vgl. auch RV 676 BlgNR 24. GP, 8f.). Dieser Lehrgang stellt somit kein Diplomstudium oder Masterstudium dar und kommt daher nicht als fachlich in Frage kommendes Diplomstudium oder Masterstudium, Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß dem ersten Tatbestand des § 64 Abs. 4 erster Satz UG in Betracht. Zudem kommt auch eine Gleichwertigkeitsprüfung mit einem Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (zweiter Tatbestand des § 64 Abs. 4 erster Satz UG) nicht in Betracht; der im berufsbegleitenden Lehrgang im Ausmaß von 39 ECTS vermittelte Lehrstoff nimmt vor allem Bezug auf die wissenschaftlichen Elemente des Lehramts-Bachelorstudiums und die Bachelorarbeit und ist daher keinem Diplom- oder Masterstudium bzw. Fachhochschul-Diplomstudiengang oder Fachhochschul-Masterstudiengang gleichwertig.

3.10. Die Beschwerdeführerin stützte ihre Anträge bzw. die Beschwerde(n) insbesondere auf die Absolvierung des Hochschullehrganges (mit Masterabschluss) „Sucht- und Gewaltprävention in pädagogischen Handlungsfeldern“, absolviert an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich.

Gemäß § 35 Z 25 HG dienen Hochschullehrgänge definitionsgemäß der Aus-, Fort- oder Weiterbildung; sie sind außerordentliche Studien (§ 35 Z 24 HG). Gemäß § 51 Abs. 2 Z 21 UG dienen Universitätslehrgänge definitionsgemäß der Weiterbildung und sind wie die Hochschullehrgänge keine ordentlichen Studien.

Somit kommen Hochschullehrgänge und Universitätslehrgänge nicht als fachlich in Frage kommende Diplomstudien oder Masterstudien, Fachhochschul-Diplomstudiengänge oder Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß dem ersten Tatbestand des § 64 Abs. 4 erster Satz UG in Betracht.

3.11. Hinsichtlich des gegenständlichen Hochschullehrganges besteht auch keine Gleichwertigkeit mit einem fachlich in Frage kommenden Diplomstudium, Magisterstudium, Fachhochschul-Diplomstudiengang oder Fachhochschul-Magisterstudiengang iSd § 64 Abs. 4 UG. Diesbezüglich ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wonach hier die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gleichwertigkeit von Universitätslehrgängen (VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227) herangezogen werden kann. Demnach dienen Universitätslehrgänge definitionsgemäß (vgl. § 51 Abs. 2 Z 21 UG) der Weiterbildung, Diplomstudien, Magisterstudien, Fachhochschul-Diplomstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge hingegen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung (vgl. § 51 Abs. 2 Z 3 und 5 UG) bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung (vgl. § 3 Abs. 1 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 110/2003).

Die Ausführungen des Univ.-Prof. Dr. XXXX (gemeinsam mit Univ.-Prof. XXXX ), wonach der Anteil von wenigstens 32 ECTS forschungsbezogenen Lehrveranstaltungen im Lehrgang nicht erreicht werde, lassen sich bei Durchsicht des Curriculums des Lehrganges schlüssig nachvollziehen: Lediglich ein Modul ist im Ausmaß von 6 ECTS ausdrücklich der Sucht- und Präventionsforschung gewidmet, ein weiteres Modul, das Vertiefungsmodul, vermittelt im Ausmaß von 9 ECTS vertiefende Spezialkenntnisse. Erhebliche Teile der Ausbildung vermitteln einführende Überblicks- oder Grundlagenkenntnisse oder allgemeine praktische Fertigkeiten (zB Projektmanagement, Präsentations- und Moderationstechniken) bzw. Übungen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der absolvierte Lehrgang ein wichtiges, gut strukturiertes und sorgfältig ausgearbeitetes Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebot (auch) für Lehrer und Psychologen in einem akuten Problemfeld der Gesellschaft im Allgemeinen und der Schulen im Speziellen darstellt, er deckt jedoch aufgrund seines geringen Anteiles an forschungsbezogenen Lehrveranstaltungen – diese Schlussfolgerung des Prof. XXXX teilt gefertigter Richter auch aufgrund seiner eigenen Expertise als Mitglied des Senates sowie der Curricularkommission des Senates der Universität Wien in den Jahren 2003 bis 2007 und seiner damaligen eigenen Mitarbeit an der Ausarbeitung auch der Curricula der Pädagogik, der Psychologie und der Lehramtsstudien dieser Universität – nicht in gleichwertiger Weise die Bildungsinhalte eines pädagogischen oder psychologischen Masterstudiums oder Diplomstudiums ab.

3.12. Nicht geteilt werden kann in diesem Zusammenhang der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin, wonach die beruflichen Erfahrungen, beruflichen Weiterbildungen und praktischen Verwendungen der Beschwerdeführerin ein Äquivalent für ein absolviertes Masterstudium darstellten.

Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium wird jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudiums bzw. Fachhochschul-Diplomstudien- oder Fachhochschulmasterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung erbracht. Eine Möglichkeit, praktische berufliche Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Absolvierung eines der genannten Studien oder Studiengänge in Zusammenhang stehen, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 24.02.2016, Ro 2014/10/0009).

3.13. Die belangte Behörde ist somit aus den dargestellten Gründen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht die allgemeine Universitätsreife für die angestrebten Doktoratsstudien aufweist.

3.14. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.15. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung, ob die allgemeine Universitätsreife für das angestrebte Doktoratsstudium gegeben ist, in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.16. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

allgemeine Universitätsreife Doktoratsstudium Gleichwertigkeit Hochschullehrgang Lehramtsausbildung Masterstudium ordentliches Studium Pädagogische Hochschule Universitätslehrgang Universitätsstudium Zulassung Zulassungsantrag - Studienrichtung Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2231962.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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