RS Lvwg 2020/10/21 LVwG-VG-11/002-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.10.2020

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1
BVergG 2018 §125
BVergG 2018 §135
BVergG 2018 §137
BVergG 2018 §138
BVergG 2018 §141

Rechtssatz

Ob ein Mangel behebbar oder unbehebbar ist, hat der öffentliche Auftraggeber anhand eines objektiven, an den allgemeinen Vergabegrundsätzen (insbesondere Wettbewerbsgebot und Gleichbehandlungsgebot) orientierten Maßstab zu beurteilen. Im Allgemeinen wird ein Mangel dann als verbesserungsfähig anzusehen sein, wenn die Mängelbehebung nicht zu einer Veränderung der Wettbewerbsstellung führt, also für den betroffenen Bieter insbesondere keine Besserstellung im Vergabewettbewerb bewirkt.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Ausscheidung; Angebot; Zuschlagsentscheidung; Mangel; Behebbarkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.11.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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