TE Vwgh Beschluss 1997/9/11 97/06/0144

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der I, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 12. Mai 1997, Zl. A 17-C-19.691/1997-1, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. Baugesetz und § 6 Grazer Altstadterhaltungsgesetz der Auftrag erteilt, die auf den Grundstücken Nr. 103/1 und 106, EZ 75 und 76, KG Lend, errichtete bauliche Anlage (Maschendrahtzaun von ca. 1,50 m Höhe und ca. 37 m Länge) binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde, in der aufgrund eines diesbezüglich ergangenen Verbesserungsauftrages als belangte Behörde der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz angeführt wird (nachdem in der Beschwerde der Magistrat Graz als belangte Behörde genannt war), wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde als belangte Behörde den Magistrat Graz angeführt hat, erging in der Folge u.a. in dieser Hinsicht ein Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Im ergänzenden Schriftsatz wird nunmehr als belangte Behörde der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz bezeichnet. Der angefochtene Bescheid wurde von der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz erlassen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Fertigungsklausel des Bescheides ("Für die Berufungskommission:

Der Stellvertreter der Vorsitzenden: ..." es folgt die Unterschrift des Vorsitzenden) und aus Seite 2 des angefochtenen Bescheides, auf der es lautet:

"Gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid wurde rechtzeitig Berufung ... erhoben, ...

Die Berufungskommission hat hierüber wie folgt erwogen:

..."

Die vorliegende Beschwerde wendet sich nun nicht gegen die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz als belangte Behörde, sondern gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz. Der angefochtene Bescheid wurde jedoch nicht vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz erlassen. Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz kommt somit nicht in Betracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die von der Beschwerdeführerin angeführte belangte Behörde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060144.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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