Index
20/03 SachwalterschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im AnlassfallRechtssatz
Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu G289/2020, V482/2020, E v 07.10.2020 (keine Aufhebung der §1, §1a, §2 und §3 ErwachsenenschutzvereinsG idF BGBl I 59/2017 sowie der Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, BGBl II 241/2018).Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu G289/2020, V482/2020, E v 07.10.2020 (keine Aufhebung der §1, §1a, §2 und §3 ErwachsenenschutzvereinsG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2017, sowie der Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, 241 aus 2018,).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E4209.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020