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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
BewG 1955 §10 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 letzter Satz GGG idF der GGN (BGBl I Nr. 1/2013) weicht von der Bestimmung des § 10 Abs. 2 BewG ab, weshalb als Wert im Sinne des § 26 Abs. 1 GGG idF der GGN nicht der gemeine Wert zu verstehen ist und bei einem Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann, ein vorbehaltenes Wohnrecht (durch einen Abschlag vom Sachwert) zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160086.L01Im RIS seit
09.12.2020Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020