RS Vwgh 2020/9/29 Ra 2020/16/0086

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2
GGG 1984 §26 Abs1 idF 2013/I/001

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 letzter Satz GGG idF der GGN (BGBl I Nr. 1/2013) weicht von der Bestimmung des § 10 Abs. 2 BewG ab, weshalb als Wert im Sinne des § 26 Abs. 1 GGG idF der GGN nicht der gemeine Wert zu verstehen ist und bei einem Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann, ein vorbehaltenes Wohnrecht (durch einen Abschlag vom Sachwert) zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160086.L01

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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