RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2019/12/0074

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwRallg

Rechtssatz

Die Begründung, weshalb sich der Revisionswerber in dem von ihm behaupteten Recht verletzt erachtet, hat bei der Frage, was als Revisionspunkt geltend gemacht wurde, außer Betracht zu bleiben, weil der Inhalt des geltend gemachten subjektiven Rechts davon unberührt bleibt. Im Revisionspunkt hat eine derartige Begründung nicht zu erfolgen, eine (allenfalls unrichtige) Begründung schadet aber auch nicht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120074.L01

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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