RS Vwgh 2020/10/20 Ra 2020/22/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §46
NAG 2005 §30 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24 Abs1

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe kommt es zwar nicht auf die Beweggründe des österreichischen Ehepartners, sondern allein auf die Absicht des Fremden an (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0033). Das bedeutet aber nicht, dass der Einvernahme des österreichischen Ehepartners für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe von vornherein keine Bedeutung zukommen und ein darauf gerichteter Beweisantrag daher bereits aus diesem Grund abgelehnt werden kann (vgl. VwGH 22.1.2013, 2012/18/0202).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Zeugen Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220036.L02

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten