RS Vwgh 2020/10/20 Ra 2019/22/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0131 E 30. Jänner 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen dürfen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. idZ etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028, mwH).

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220135.L03

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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