Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §13 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 4 AsylG 2005 liegt seit dessen Inkrafttreten mit 1. September 2018 (§ 73 Abs. 20 AsylG 2005), abweichend von § 5 Z 10 JGG eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist (vgl. dazu auch VwGH 21.5.2019, Ra 2019/14/0222). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung des BVwG, der Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG führe dazu, dass die ex lege vorgesehene Rechtsfolge des § 13 Abs. 2 AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht eintrete, jedenfalls im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Asylwerbers als verfehlt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 liegt seit dessen Inkrafttreten mit 1. September 2018 (Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005), abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, JGG eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist vergleiche dazu auch VwGH 21.5.2019, Ra 2019/14/0222). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung des BVwG, der Rechtsfolgenausschluss des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG führe dazu, dass die ex lege vorgesehene Rechtsfolge des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 im vorliegenden Fall nicht eintrete, jedenfalls im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Asylwerbers als verfehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200466.L02Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020