RS Vwgh 2020/11/2 Ro 2020/09/0014

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Veröffentlicht am 02.11.2020
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Index

L00159 LVerwaltungsgericht Wien
L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art87 Abs1
DO Wr 1994 §18
RStDG §57
VGWG 2014 §7

Rechtssatz

Die (insbesondere in Art. 87 Abs. 1 B-VG zum Ausdruck kommende) verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes dient der Absicherung vor möglicher Einflussnahme in die Rechtsprechung. Sie findet ihre Grenzen in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten und setzt damit - im Zusammenhang mit den richterlichen Dienstpflichten (vgl. dazu § 18 Wr DO 1994 oder ähnliche Bestimmungen wie § 57 RStDG) - auch voraus, dass Richter und Richterinnen im Rahmen der ihnen gewährten Unabhängigkeit beim Einsatz ihrer persönlichen Ressourcen eine Erledigung der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtssachen in angemessener Frist erreichen sollten. Es ist der richterlichen Professionalität und Eigenverantwortung immanent, den fallbezogen notwendigen Einsatz zur Erledigung der jeweiligen Rechtssachen eigenständig möglichst effizient und strukturiert dafür aufzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090014.J01

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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