RS Vwgh 2020/11/5 Ra 2020/14/0465

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0022 B 17. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140465.L01

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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