TE Vwgh Beschluss 1997/9/11 97/15/0049

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs2;
VwGG §42 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des Dr. H F und der M F, beide vertreten durch Dr. Werner Stolarz, Rechtsanwalt in Hollabrunn, Hauptplatz 16, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Umsatzsteuer sowie Feststellung gemäß § 188 BAO für 1993, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

In der am 8. April 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingereichten Beschwerde, in der behauptet wird, die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland habe ihre Pflicht zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer vom 29. Jänner 1996 gegen Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn (betreffend Umsatzsteuer und Einkünftefeststellung für 1993) verletzt, wird der Sachverhalt wie folgt dargestellt:

"Wir haben gegen den Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheid 1993 des Finanzamtes Hollabrunn zu St. Nr. 183/7812 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen. Diese Berufung wurde am 29.1.1996 beim Finanzamt Hollabrunn durch unseren Steuerberater, die X. Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., persönlich überreicht.

Ich, Dr. F., habe hiezu am 23.4.1996 noch Vorbringen zur Rechts- und Gesetzeslage eingebracht.

Bis heute wurde uns ein Bescheid weder zugestellt noch verkündet."

Zum Beweis dieses Vorbringens wurde der Beschwerde eine Ablichtung der Berufung sowie des ergänzenden Schreibens vom 23. April 1996 angeschlossen.

Mit Verfügung vom 14. Mai 1997 stellte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück, wobei er den Beschwerdeführern u.a. den Auftrag erteilte, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens so vollständig wiederzugeben, daß der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. § 42 Abs. 5 VwGG).

Bei - innerhalb offener Frist erfolgter - Wiedervorlage der Beschwerde wurde zum erteilten Auftrag im wesentlichen ausgeführt:

"Der Steuerpflichtige Dr. F. hat in der Beilage (E 106a) zu seiner Steuererklärung für 1993 den Zinsenaufwand in Höhe von S 26.400,-- als Werbungskosten geltend gemacht. Diese wurden im Bescheid vom 24.1.1996 nicht berücksichtigt.

Hiegegen wurde am 26.1.1996, eingelangt beim Finanzamt Hollabrunn am 29.1.1996, durch die Steuerpflichtigen Dr. F. und M. F., vertreten durch die X. Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, zu dem durch Dr. F. am 23.4.1996 noch nachträglich Darstellungen eingebracht wurden."

Mit diesen Ausführungen sind die Beschwerdeführer dem ihnen erteilten Auftrag zur Behebung der ihrer Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, den der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt wiederzugeben. Dies haben die Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Eine bloß chronologische, jeglichen materiellen Inhaltes entbehrende Darstellung der sowohl vom Finanzamt als auch von den Beschwerdeführern gesetzten Handlungen ersetzt die Sachverhaltsdarstellung nicht.

Die Darstellung des einer Säumnisbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhaltes ist unbedingt notwendig, weil der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, daß die belangte Behörde die Akten nicht vorlegt, in der Lage sein muß, im Sinne des § 38 Abs. 2 VwGG aufgrund der Behauptungen der Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 5 leg. cit. in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Daher liegt eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende und damit zulässige Säumnisbeschwerde nur vor, wenn sie zumindest alle jene tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthält, die notwendig sind, daß der Verwaltungsgerichtshof allein aufgrund dieser Angaben eine Sachentscheidung erlassen kann (vgl. den hg. Beschluß vom 14. Dezember 1995, 95/15/0170, mwN).

Da die Beschwerdeführer den Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt haben, war gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte

Inhalt der Säumnisbeschwerde Mängelbehebung Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997150049.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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