TE Vwgh Erkenntnis 2020/11/13 Ra 2020/09/0039

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Veröffentlicht am 13.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231
VStG §22
VStG §25 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50 Abs1
VwRallg
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Dezember 2019, LVwG-302513/8/Py/PP, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land; mitbeteiligte Partei: A B in C, vertreten durch Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Hans Peherstorfer, Dr. Bernd Langoth, LL.M., Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 21), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 10. September 2019 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, als Arbeitgeber fünf namentlich genannte Ausländer (drei afghanische Staatsangehörige, einen marokkanischen und einen algerischen Staatsangehörigen), in konkret angeführten Zeiträumen beschäftigt zu haben, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Für die dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurden über ihn fünf Geldstrafen von zweimal 2.000 Euro sowie je einmal 2.200 Euro, 3.000 Euro und 5.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Mit Straferkenntnis der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 10. September 2019 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, als Arbeitgeber fünf namentlich genannte Ausländer (drei afghanische Staatsangehörige, einen marokkanischen und einen algerischen Staatsangehörigen), in konkret angeführten Zeiträumen beschäftigt zu haben, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Für die dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurden über ihn fünf Geldstrafen von zweimal 2.000 Euro sowie je einmal 2.200 Euro, 3.000 Euro und 5.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

2        Der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen, auf die Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als es für die fünf Verwaltungsübertretungen eine Gesamtstrafe von 5.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängte. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen, auf die Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als es für die fünf Verwaltungsübertretungen eine Gesamtstrafe von 5.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängte. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3        Die Verhängung einer Gesamtstrafe begründete das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, u.a., sowie das daraufhin ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2019, Ra 2019/11/0033, 0034.

4        Die Revision sei wegen der durch VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, 0034, geklärten Rechtslage unzulässig.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Der Mitbeteiligte erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

6        Der revisionswerbende Bundesminister begründet die Zulässigkeit seiner Revision mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob fünf Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG eine Gesamtstrafe zuließen. Die Zulässigkeit der Verhängung einer Gesamtstrafe stelle im Hinblick auf zukünftige behördliche und gerichtliche Entscheidungen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.Der revisionswerbende Bundesminister begründet die Zulässigkeit seiner Revision mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob fünf Übertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG eine Gesamtstrafe zuließen. Die Zulässigkeit der Verhängung einer Gesamtstrafe stelle im Hinblick auf zukünftige behördliche und gerichtliche Entscheidungen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.

7        Das Landesverwaltungsgericht habe sich bei der Verhängung der Gesamtstrafe auf das Urteil des EuGH Maksimovic, C-64/18, bezogen. Es habe dabei jedoch verkannt, dass diese Rechtssache im Zusammenhang mit der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV stehe und sich auf Sachverhalte beziehe, welche Entsendungen bzw. grenzüberschreitende Überlassungen von Arbeitskräften beinhalteten, die im Ausländerbeschäftigungsgesetz allenfalls in Verbindung mit § 18 zu beurteilen wären. Auf reine Inlandssachverhalte - wie den vorliegenden - sei diese Rechtsprechung nicht anwendbar.Das Landesverwaltungsgericht habe sich bei der Verhängung der Gesamtstrafe auf das Urteil des EuGH Maksimovic, C-64/18, bezogen. Es habe dabei jedoch verkannt, dass diese Rechtssache im Zusammenhang mit der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 56, AEUV stehe und sich auf Sachverhalte beziehe, welche Entsendungen bzw. grenzüberschreitende Überlassungen von Arbeitskräften beinhalteten, die im Ausländerbeschäftigungsgesetz allenfalls in Verbindung mit Paragraph 18, zu beurteilen wären. Auf reine Inlandssachverhalte - wie den vorliegenden - sei diese Rechtsprechung nicht anwendbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8        Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat inzwischen bereits einen vom Sachverhalt und den zu lösenden Rechtsfragen vergleichbaren Fall in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 2020, Ra 2020/09/0025, entschieden, weshalb vorweg gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat inzwischen bereits einen vom Sachverhalt und den zu lösenden Rechtsfragen vergleichbaren Fall in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 2020, Ra 2020/09/0025, entschieden, weshalb vorweg gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird.

10       Hervorzuheben ist, dass § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG (seit der Novelle BGBl. Nr. 231/1988) für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt.Hervorzuheben ist, dass Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,) für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt.

11       Dem vom Verwaltungsgericht in seiner Begründung herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, 0034; ebenso VwGH 18.2.2020, Ra 2019/11/0195, 0196; VfGH 27.11.2019, E 2893-2896/2019, u.a.) lagen keine Bestrafungen nach dem § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zugrunde. Überdies kam es in den genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes deshalb zu einer Verdrängung von nationalem Recht, weil in den dort zu beurteilenden Sachverhalten die unangewendet gelassenen Bestimmungen des nationalen Rechts die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV in unzulässiger Weise beschränkten. Um in diesem Zusammenhang eine gebotene Verdrängung nationalen Rechts annehmen zu können, ist jedoch das Vorliegen eines Sachverhalts mit Unionsrechtsbezug erforderlich, in dem der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV zum Tragen kommt. Voraussetzung ist somit ein Sachverhalt, dem eine zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erbrachte Dienstleistung im Sinn des Art. 57 AEUV zugrunde liegt (siehe auch dazu VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025).Dem vom Verwaltungsgericht in seiner Begründung herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, 0034; ebenso VwGH 18.2.2020, Ra 2019/11/0195, 0196; VfGH 27.11.2019, E 2893-2896/2019, u.a.) lagen keine Bestrafungen nach dem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zugrunde. Überdies kam es in den genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes deshalb zu einer Verdrängung von nationalem Recht, weil in den dort zu beurteilenden Sachverhalten die unangewendet gelassenen Bestimmungen des nationalen Rechts die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, AEUV in unzulässiger Weise beschränkten. Um in diesem Zusammenhang eine gebotene Verdrängung nationalen Rechts annehmen zu können, ist jedoch das Vorliegen eines Sachverhalts mit Unionsrechtsbezug erforderlich, in dem der freie Dienstleistungsverkehr nach Artikel 56, AEUV zum Tragen kommt. Voraussetzung ist somit ein Sachverhalt, dem eine zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erbrachte Dienstleistung im Sinn des Artikel 57, AEUV zugrunde liegt (siehe auch dazu VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025).

12       Ein solcher Sachverhalt war hier nicht zu beurteilen, wurden doch die Drittstaatsangehörigen im Inland von einem inländischen Arbeitgeberbeschäftigt. Die Arbeitnehmer wurden weder von einem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedsstaat überlassen noch von einem solchen entsandt. Bei einer solchen, einen reinen Inlandssachverhalt darstellenden, unberechtigten Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG kommt es daher nicht zu einer aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, u.a., ableitbaren Verdrängung nationalen Rechts.Ein solcher Sachverhalt war hier nicht zu beurteilen, wurden doch die Drittstaatsangehörigen im Inland von einem inländischen Arbeitgeberbeschäftigt. Die Arbeitnehmer wurden weder von einem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedsstaat überlassen noch von einem solchen entsandt. Bei einer solchen, einen reinen Inlandssachverhalt darstellenden, unberechtigten Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG kommt es daher nicht zu einer aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, u.a., ableitbaren Verdrängung nationalen Rechts.

13       Hingegen sind die Ausführungen des Mitbeteiligten in seiner Revisionsbeantwortung zu einer Inländerdiskriminierung - der das Unionsrecht aber auch nicht entgegenstünde (vgl. etwa VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003) - schon mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht zutreffend. Die Grundrechtecharta wiederum kommt nur dann zur Anwendung, wenn die in Rede stehende nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (VwGH 21.9.2016, 2013/17/0610).Hingegen sind die Ausführungen des Mitbeteiligten in seiner Revisionsbeantwortung zu einer Inländerdiskriminierung - der das Unionsrecht aber auch nicht entgegenstünde vergleiche , etwa VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003) - schon mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht zutreffend. Die Grundrechtecharta wiederum kommt nur dann zur Anwendung, wenn die in Rede stehende nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (VwGH 21.9.2016, 2013/17/0610).

14       Auch das in der Revisionsbeantwortung erstattete Vorbringen zu einer Zustimmung des Vertreters der Abgabenbehörde in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zur verhängten Gesamtstrafe und deren Höhe kann keinen Erfolg haben, sind doch die Verwaltungsstrafbehörden - wie die gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen immer in der Sache selbst entscheidenden Verwaltungsgerichte - an den Antrag der Abgabenbehörden nicht gebunden (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0214; 26.1.2012, 2009/09/0283).Auch das in der Revisionsbeantwortung erstattete Vorbringen zu einer Zustimmung des Vertreters der Abgabenbehörde in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zur verhängten Gesamtstrafe und deren Höhe kann keinen Erfolg haben, sind doch die Verwaltungsstrafbehörden - wie die gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in Verwaltungsstrafsachen immer in der Sache selbst entscheidenden Verwaltungsgerichte - an den Antrag der Abgabenbehörden nicht gebunden (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0214; 26.1.2012, 2009/09/0283).

15       Das Landesverwaltungsgericht hätte daher für jeden unerlaubt beschäftigten Ausländer eine Strafe zu verhängen gehabt. Indem es dies verkannte, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

16       Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 13. November 2020

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090039.L00

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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