TE Bvwg Beschluss 2020/8/6 I413 2231783-1

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Entscheidungsdatum

06.08.2020

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9

Spruch

I413 2231783-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Dr Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von mj. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 31.03.2020, Zl. 55847057100040, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die gesetzliche Vertreterin des mj Beschwerdeführers beantrage am 29.04.2020 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) die Ausstellung eines Parkausweises.

2. Mit Bescheid vom 07.05.2020, OB: 55847057100040, wies die belangte Behörde den Antrag vom 29.04.2020, ab, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht erfüllt.

3. Mit E-Mail vom 26.05.2020 brachte die gesetzliche Vertreterin des mj Beschwerdeführers folgendes Anbringen mit dem Betreff "Beschwerde gegen Bescheid - Ausstellung Parkausweis" ein: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe für meinen Sohn den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte angesucht, der bei Ihnen am 29.04.2020 eingegangen ist. Am 07.05.2020 habe Sie mir den Bescheid geschickt, dass der Antrag abgewiesen wurde. Ich möchte Ihnen nur noch einmal mein Anliegen genauer beschreiben. Ich habe Ihnen den Antrag nicht gestellt, um den Parkausweis zu erhalten. Es ging und geht mir um eine Beihilfe, Verminderung, Befreiung der KFZ-Steuer, die mit diesem Antrag zusammen hängt. Durch die diversen Therapien, die wir haben, ist/war es mir unmöglich, weiterhin Fahrgemeinschaften zu bilden und wir sind leider 4 km von einer Anbindung ans öffentliche Verkehrsnetz entfernt. Dies hatte zur Folge, dass ich mir ein Auto kaufen musste, was eine weitere finanzielle Belastung für mich darstellt. Aus diesem Grund habe ich den Antrag gestellt. Ich bitte Sie, den Antrag erneut zu prüfen und danke Ihnen im Voraus für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen [...]"

4. Diese von der belangten Behörde als Beschwerde qualifizierte Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.06.2020 samt Verwaltungsakt vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 09.06.2020 trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auf, folgende fehlende Mindestangaben binnen einer Frist von einer Woche nachzureichen: (1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, (2) die Bezeichnung der belangten Behörde, (3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (4) das Begehren und (5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob seine Beschwerde rechtzeitig ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.

6. Eine Stellungnahme langte bis zum Tag der Entscheidung nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Verfahrensgang (Pkt. I.) wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

Der Eingabe vom 26.05.2020 ist nicht zu entnehmen, gegen welchen Bescheid, welcher belangten Behörde sich die Beschwerde richtet, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, welches Begehren gestellt wird und welche Angaben die Rechtzeitigkeit der Beschwerde dartun.

Der Beschwerdeführer brachte aufgrund der Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht keine Angaben vor, aus denen sich die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, entnehmen ließen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (§ 45 Abs 3 BBG). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).

Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen.

Nachdem der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2231783.1.01

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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