TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/11 97/07/0135

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.1997
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §45 Abs2;
AWG 1990 Art4 Z9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des G in N, vertreten durch Dr. Otto Köhler, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorferstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 23. Juni 1997, Zl. Senat-Pl-96-125, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe vom 19. Dezember 1994 bis 23. Juni 1995 im Rahmen seines Unternehmens in einem näher bestimmten Standort die gefährliche Abfallart Fette (Altspeisefett) der Schlüssel-Nr. 12302 der ÖNORM S 2101 gesammelt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes von Niederösterreich gemäß § 15 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) zu sein. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 15 Abs. 1 AWG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 leg. cit. und § 1 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991 begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.

In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 19. Dezember 1994 bis 23. Juni 1995 Altspeisefett gesammelt. In diesem Zeitraum sei eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG für das Sammeln des Altspeisefettes nicht vorgelegen, ebensowenig Erlaubnisse und Konzessionen aufgrund des § 11 des Sonderabfallgesetzes, der §§ 8 und 11 des Altölgesetzes oder des § 248a der Gewerbeordnung 1973.

Seit dem Jahre 1991 sei dem Beschwerdeführer vom Landeshauptmann von Niederösterreich die Altstoffsammler-Nummer NN1 für die Sammlung und den Export von Fetten (Frittieröl) der Schlüssel-Nr. NN2 zugewiesen worden. Weiters sei vom Landeshauptmann von Wien mit Schreiben vom 10. April 1996 die Meldung als Abfallsammler (Rücknahme von Abfällen jener Waren, die erwerbsmäßig gemäß § 15 Abs. 2 Z. 3 AWG abgegeben worden seien) zur Kenntnis genommen und die Abfallbesitzer-Nummern NN3 und NN4 zugeteilt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die mit § 1 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, für verbindlich erklärte ÖNORM S 2101 weise Fette (z.B. Frittieröle) unter der Schlüssel-Nr. NN2 als gefährliche Abfälle aus. Das vom Beschwerdeführer gesammelte Altspeisefett sei daher als gefährlicher Abfall einzustufen, weshalb für die angelastete Tätigkeit eine auf § 15 Abs. 1 AWG gestützte Erlaubnis erforderlich gewesen sei. Da der Beschwerdeführer diese Erlaubnis nicht besessen habe, habe er den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß nach dem Berufungsvorbringen das Sammeln und Behandeln von Abfällen nunmehr freie Gewerbe wären, da der Gegenstand des Strafverfahrens eine Übertretung des AWG und nicht eine solche der GewO 1994 sei. Daß der Beschwerdeführer keine Erlaubnis oder Konzession im Sinne des § 45 Abs. 2 AWG im angelasteten Tatzeitraum besessen habe, sei in der Berufungsverhandlung ausdrücklich zugestanden worden.

Das Vorbringen, wonach ein subjektives Recht auf Anlagengenehmigung bestehe, sei für das Verwaltungsstrafverfahren ohne jede Bedeutung. Dies gelte ebenfalls für die Ausführungen hinsichtlich der behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung bezüglich angeblicher verjährter Verwaltungsvorstrafen im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers um Erteilung einer Sammlerbewilligung.

Nichts zu gewinnen sei für den Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf das Europäische Gemeinschaftsrecht. Es sei zwar richtig, daß in der Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (91/689 EWG) Altspeisefett nicht erwähnt sei und daher nicht als gefährlicher Abfall eingestuft werde. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft seien aber nach Art. 130t EGV berechtigt, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Dies bedeute, daß die Richtlinie über gefährliche Abfälle lediglich einen Mindeststandard darstelle und die einzelnen Mitgliedstaaten einen strengeren Standard festlegen dürften, indem sie etwa weitere Abfallstoffe zu gefährlichen Abfällen erklärten. Dies ergebe sich auch aus Art. 1 Abs. 4 zweiter Absatz der Richtlinie über gefährliche Abfälle, wonach im Sinne dieser Richtlinie als gefährliche Abfälle auch sonstige Abfälle gelten, die nach Auffassung eines Mitgliedstaates eine der im Anhang III aufgezählten Eigenschaften aufweisen. Daß Altspeisefett Eigenschaften laut Anhang III der erwähnten Richtlinie aufweise, könne nicht zweifelhaft sein. Es entspreche der Lebenserfahrung und sei somit als offenkundige Tatsache zu werten, daß Altspeisefett zumindest "brandfördernd" sei (H2), weiters "reizend" (H4) und "gesundheitsschädlich" (H5) im Sinne der jeweils im Anhang aufscheinenden Definitionen dieser Eigenschaften.

Das Vorbringen, wonach seit Jahren Altspeisefett in Wien ohne Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 AWG gesammelt worden sei, bewirke ebenfalls keine Strafbefreiung. Dem diesbezüglichen Schriftstück des Landeshauptmannes von Wien sei unzweifelhaft zu entnehmen, daß es sich lediglich um die Rücknahme von zuvor erwerbsmäßig abgegebenen gefährlichen Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z. 3 AWG gehandelt habe.

Ebenso sei mit dem Vorbringen, daß auch in Niederösterreich eine Abfallsammler-Nummer erteilt worden sei, nichts gewonnen. Dies deswegen, weil gemäß § 2 Abs. 6 der Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991, als Abfall-(Altöl) besitzer-Nummer im Sinne dieser Verordnung die dem Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen zugeteilte Erzeuger-Nummer, die zugeteilte Sammler-Nummer sowie die zugeteilte Behandler-Nummer gelten würden. Dies bedeute im Ergebnis, daß die Zuteilung einer Abfallbesitzer-Nummer unabhängig davon sei, ob zum Beispiel für das Sammeln der betreffenden gefährlichen Abfallart eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG erforderlich sei. Dies komme auch durch § 5 Abs. 3 der genannten Verordnung zum Ausdruck, wonach die Abfall(Altöl)Sammler-Nummer und die Abfall(Altöl)Behandler-Nummer mit der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 15 AWG zugeteilt würden. Bestehe keine Erlaubnispflicht, so erfolge die Zuteilung nach der Übermittlung des ersten Begleitscheins an den Landeshauptmann. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er aus der Zuteilung der Abfallsammler-Nummer im guten Glauben die Genehmigung nach § 15 AWG abgeleitet habe. Vielmehr sei darin die Unkenntnis jener Normen zu erkennen, mit denen sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit intensiv auseinanderzusetzen gehabt hätte.

Ebenso unglaubwürdig sei das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer geglaubt habe, es handle sich nicht um gefährlichen Abfall, sondern lediglich um Handelsware. Hätte der Beschwerdeführer diese Meinung vertreten, so stelle sich die Frage, warum er trotz dieser Auffassung Begleitscheine für das Altspeisefett ausgefüllt und dem Landeshauptmann von Niederösterreich übermittelt habe. Diese Vorgangsweise könne nur dahin interpretiert werden, daß der Beschwerdeführer gewußt habe, daß gefährlicher Abfall vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde übersehe bei ihrer Auffassung, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die Befugnis zur Abfallsammlung, daß die Tätigkeit des Abfallsammlers und -behandlers nach der Aufhebung der §§ 248a bis 248e der Gewerbeordnung nunmehr freie Gewerbe seien. Das AWG könne daher nicht mehr die lex specialis darstellen, sondern es sei auf den Beschwerdeführer die GewO 1994 anzuwenden. Der angefochtene Bescheid räume sogar ein, daß in der Richtlinie über gefährliche Abfälle Altspeisefett nicht erwähnt sei und daher nicht als gefährlicher Abfall eingestuft werde. Damit sei aber "bei meinem oben ausgeführten Aspekt von einer vertretbaren Rechtsansicht auszugehen."

§ 45 Abs. 2 AWG bestimme, daß die aufgrund des § 11 des Sonderabfallgesetzes, der §§ 8 und 10 des Altölgesetzes sowie des § 248a der Gewerbeordnung 1973 erteilten Erlaubnisse und Konzessionen als Erlaubnisse im Sinne des § 15 AWG gelten.

Wer gefährliche Abfälle oder Alöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür gemäß § 15 Abs. 1 AWG einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.

Nach § 45 Abs. 2 AWG gelten Erlaubnisse und Konzessionen, die aufgrund des § 11 des Sonderabfallgesetzes, aufgrund der §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie aufgrund des § 248a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, als Erlaubnisse im Sinne des § 15.

Der Beschwerdeführer hatte im Tatzeitraum weder eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG noch eine der im § 45 Abs. 2 AWG angeführten Erlaubnisse oder Konzessionen. Er durfte daher die Tätigkeit eines Abfallsammlers nicht ausüben.

Die Aufhebung der §§ 248a bis 248e der Gewerbeordnung erfolgte nicht, weil damit die Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers ohne behördliche Erlaubnis ermöglicht werden sollte, sondern weil die Regelungen für die Ausübung einer derartigen Tätigkeit nunmehr im AWG enthalten sind.

Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die Richtlinie über gefährliche Abfälle zum Ausdruck bringen will.

Nach Art. 1 Abs. 4 dieser Richtlinie sind im Sinne dieser Richtlinie gefährliche Abfälle

-

Abfälle, die in einem auf den Anhängen I und II der vorliegenden Richtlinie beruhenden Verzeichnis aufgeführt sind, das spätestens sechs Monate vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Art. 18 der Richtlinie 75/442/EWG zu erstellen ist. Diese Abfälle müssen eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Eigenschaften aufweisen. In diesem Verzeichnis wird dem Ursprung und der Zusammensetzung der Abfälle und gegebenenfalls den Konzentrationsgrenzwerten Rechnung getragen. Das Verzeichnis wird in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls nach dem genannten Verfahren überarbeitet;

-

sämtliche sonstigen Abfälle, die nach Auffassung eines Mitgliedstaates eine der in Anhang III aufgezählten Eigenschaften aufweisen. Diese Fälle werden der Kommission mitgeteilt und nach dem Verfahren des Art. 18 der Richtlinie 75/442/EWG im Hinblick auf eine Anpassung des Verzeichnisses überprüft.

In der Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle sind Altspeisefette nicht als gefährlicher Abfall eingestuft.

Die Richtlinie ist aufgrund des Art. 130s EGV ergangen. Nach Art. 130t EGV hindern die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Art. 130s getroffen werden, die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Dementsprechend sieht auch Art. 1 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie vor, daß die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Vorschriften auch sonstige Abfälle, die nach Auffassung des Mitgliedstaates eine der in Anhang III aufgezählten Eigenschaften aufweisen, als gefährliche Abfälle einstufen können. Schon aus diesem Grund ist für den Beschwerdeführer aus dem Umstand, daß Altspeisefett in der Richtlinie bzw. dem aufgrund der Richtlinie erstelltem Verzeichnis nicht als gefährlicher Abfall eingestuft ist, nichts zu gewinnen.

Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die Richtlinie über gefährliche Abfälle darauf abzielen, nachzuweisen, daß er sich in bezug auf die Eigenschaft der Altspeisefette als gefährliche Abfälle in einem entschuldbarem Rechtsirrtum befunden habe, weil diese Stoffe in der Richtlinie nicht als gefährliche Abfälle eingestuft sind, so führt dieser Versuch eines Nachweises eines Rechtsirrtums nicht zum Erfolg. Die österreichische Rechtsordnung weist Fette - und damit auch Altspeisefette - als gefährliche Abfälle aus. Das Gemeinschaftsrecht läßt dies zweifelsfrei zu. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht davon ausgehen, daß Altspeisefett deswegen kein gefährlicher Abfall sei, weil dieser Stoff in der Richtlinie über gefährliche Abfälle und dem aufgrund dieser Richtlinie erstellten Verzeichnis nicht enthalten ist.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der Antragsteller habe ein subjektives Recht darauf, daß ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Anlagengenehmigung nach § 29 AWG erteilt werde.

Welchen Zusammenhang dieses Vorbringen mit dem gegenständlichen Verfahren, in welchem es um die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Ausübung einer Sammlertätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung geht, haben soll, ist nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer meint, er habe guten Glaubens davon ausgehen können, daß ihm eine Erlaubnis nach § 15 AWG erteilt worden sei, weil er 1990 eine Nummer für Sonderabfallbesitzer bekommen habe. Erst im Anschluß daran sei eine gesetzliche Änderung eingetreten, die vorsehe, daß eine verwaltungsrechtliche Vorstrafe nicht bestehen dürfe, um diese Erlaubnis zu erhalten. Dies habe die Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber releviert, da er dreimal verwaltungsbehördlich vorbestraft sei. Dies beruhe allerdings auf einem Rechtsirrtum der Behörde, da eine dieser

drei Verwaltungsstrafen älter als 5 Jahre sei.

Die Zuteilung einer Abfallsammel-Nummer ersetzt nicht die Erteilung einer Bewilligung nach § 15 Abs. 1 AWG. Dies mußte dem Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit bewußt sein, war er doch verpflichtet, sich mit den für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften vertraut zu machen, wenn er eine Tätigkeit als Abfallsammler ausübte.

Im Beschwerdefall geht es nicht um die Erteilung einer Bewilligung nach § 15 AWG, sondern um die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Ausübung einer Abfallsammlertätigkeit ohne Vorliegen dieser Bewilligung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers darüber, ob bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 AWG seine 3 verwaltungsbehördlichen Vorstrafen herangezogen werden dürfen oder nicht, ist daher im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz.

Schließlich erwähnt der Beschwerdeführer noch, er habe nunmehr sehr wohl ein genehmigtes Lager, das den Kriterien des § 15 AWG entspreche. Dieses Vorbringen hat mit dem Thema des vorliegenden Verfahrens nichts zu tun.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070135.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten