TE Lvwg Beschluss 2020/8/31 VGW-111/V/093/9267/2020/R, VGW-111/V/093/9479/2020/R

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Entscheidungsdatum

31.08.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §46 Abs1
VwGG §62 Abs1
AVG §68 Abs1

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Dr.in Oswald, LL.M. über die Anträge des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines die Revisionsfrist wahrenden Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. März 2020, VGW-111/093/13053/2019-66, und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. März 2020, VGW-111/093/14614/2019-19, den

BESCHLUSS

I.     Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abgewiesen.

II.    Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer ordentlichen Revision wird gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 AVG zurückgewiesen.

III.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I.       Verfahrensgang

1.       Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020, VGW-111/093/13053/2019-66, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 19.6.2019, Zl. …, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) als unzulässig zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020, VGW-111/093/14614/2019-19, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 18.9.2019, Zl. …, betreffend die Nichtzuerkennung seiner Parteistellung im Baubewilligungsverfahren gemäß § 134 Abs. 3 BO für Wien als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG wurde in beiden genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

Der genannte Beschluss und das genannte Erkenntnis wurden dem Antragsteller jeweils am 9.3.2020 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

2.       Der Antragsteller brachte am 9.6.2020 (Postaufgabedatum) beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen die oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien ein. Der Verwaltungsgerichtshof leitete den Antrag zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weiter, wo dieser am 26.6.2020 einlangte.

3.       Mit Beschluss vom 2.7.2020, VGW-111/093/7498/2020/R-4 und VGW-111/093/7501/2020/R, gab das Verwaltungsgericht Wien dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe statt, ohne dabei auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung Bedacht zu nehmen (§ 61 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2020). In der Begründung des genannten Beschlusses wies das Verwaltungsgericht Wien dennoch darauf hin, dass gemäß § 24 Abs. 1 VwGG der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen gewesen wäre, und dass gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Revisionsfrist nur dann mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes als Vertreter an diesen zu laufen beginnt, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb der Revisionsfrist (bei der richtigen Stelle) eingebracht wurde.

4.       Mit dem gegenständlichen Antrag vom 17.7.2020 begehrt der Antragsteller erkennbar die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines die Revisionsfrist wahrenden Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision und stellt erneut einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer ordentlichen Revision, wobei auf seinen Antrag vom 9.6.2020 verwiesen wird.

In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt der Antragsteller aus, dass er durch Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 2.7.2020, VGW-111/093/7498/2020/R-4 und VGW-111/093/7501/2020/R, am 8.7.2020 darüber Kenntnis erlangt habe, dass möglicherweise eine Fristversäumnis vorliege.

Inhaltlich bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020, VGW-111/093/13053/2019-66, und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020, VGW-111/093/14614/2019-19, telefonisch Kontakt mit dem Verwaltungsgericht Wien aufgenommen habe, wobei ihm eine ihm namentlich nicht bekannte Mitarbeiterin des Verwaltungsgerichtes Wien mitgeteilt habe, dass er sich in Bezug auf das passende Antragsformular an den Verwaltungsgerichtshof wenden müsse und ein Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sei. In der Folge habe dem Antragsteller eine juristische Mitarbeiterin des Verwaltungsgerichtshofes telefonisch bestätigt, dass der Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sei, auch wenn sich auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes kein passendes Antragsformular finde. Auf diese gleichlautenden Auskünfte habe der Antragsteller vertraut, als er den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe. Dass der genannte Beschluss und das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020 dem widersprechende Rechtsmittelbelehrungen enthalten, sei dem Antragsteller nicht bewusst geworden.

5.       Mit Schriftsätzen vom 10.8.2020 und vom 19.8.2020 erstattete der Antragsteller auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien weiteres Vorbringen zu den in Rede stehenden Telefonaten mit dem Verwaltungsgericht Wien und dem Verwaltungsgerichtshof. Darin bringt der Antragsteller zusammengefasst vor, am 9.6.2020 zunächst mit einer Mitarbeiterin des Verwaltungsgerichtshofes telefoniert zu haben. Er sei für die Suche eines passenden Antragsformulars an das Verwaltungsgericht Wien verwiesen worden. Es sei ihm geraten worden, allenfalls das auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofes abrufbare Formular für Verfahrenshilfeanträge betreffend außerordentliche Revisionen zu verwenden und den Begriff „außerordentliche“ durch „ordentliche“ zu ersetzen. Daraufhin habe der Antragsteller mit einer „rechtskundigen Dame“ beim Verwaltungsgericht Wien telefoniert, die ihn wiederum an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen habe.

II.      Feststellungen

1.       Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020, VGW-111/093/13053/2019-66, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020, VGW-111/093/14614/2019-19, wurden dem Antragsteller zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 9.3.2020 zugestellt. In beiden genannten Entscheidungen wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt.

2.       Die Rechtsmittelbelehrungen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020, VGW-111/093/13053/2019-66 und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020, VGW-111/093/14614/2019-19, enthalten – neben der Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof – jeweils den folgenden Hinweis:

„Es besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

[…]

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für ein ordentliches Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Dies in beiden Fällen jeweils innerhalb der oben genannten sechswöchigen Beschwerde- bzw. Revisionsfrist.“

3.       Der Antragsteller besuchte die Homepage des Verwaltungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtes Wien und fand weder auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofes noch auf jener des Verwaltungsgerichtes Wien ein Formular zur Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer ordentlichen Revision, zumal die auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes Wien abrufbaren Formulare sich auf die Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beziehen und die auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofes abrufbaren Formulare auf die Verfahrenshilfe im Verfahren über außerordentliche Revisionen.

Am 9.6.2020 kontaktierte der Antragsteller zunächst den Verwaltungsgerichtshof unter der Telefonnummer 01/531 110 und führte ein ca. 10-minütiges Gespräch. Einige Minuten nach Beendigung des Telefonats erhielt er einen Rückruf von der Nummer 01/531 110 … und wurde für die Suche nach einem passenden Formular an das Verwaltungsgericht Wien verwiesen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass allenfalls das Formular für außerordentliche Revisionen verwendet werden und der Begriff „außerordentliche“ durch „ordentliche“ ersetzt werden könne.

In der Folge rief der Antragsteller das Verwaltungsgericht Wien unter der Telefonnummer 01/4000 … an. Das Telefonat dauerte 1 Minute und 42 Sekunden. Es kann nicht festgestellt werden, mit welcher bzw. welchem Mitarbeiter/in des Verwaltungsgerichtes Wien der Antragsteller gesprochen hat und welchen genauen Inhalt das Gespräch hatte.

4.       Auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofes findet sich unter dem Link „Verfahrenshilfe“ der folgende Hinweis (Hervorhebungen im Original):

„Bei Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision ist zu unterscheiden:

Hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass die Revision zulässig ist, ist der Antrag innerhalb der Revisionsfrist beim jeweiligen Verwaltungsgericht einzubringen (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision); dieses entscheidet auch über den Antrag. Voraussetzung ist eine ungünstige Vermögenslage sowie ein niedriges Einkommen.

Hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hingegen ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss der Antrag innerhalb der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision); dem Antrag ist eine Kopie der anzufechtenden Entscheidung beizulegen. Vorausgesetzt wird eine ungünstige Vermögenslage und ein niedriges Einkommen sowie eine Erfolgsaussicht. Im Antrag ist, soweit zumutbar, kurz zu begründen, warum die Revision für zulässig erachtet wird, d.h. warum die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof, konkret die Berichterin oder der Berichter, entscheidet dann über den Antrag.

Dieser Antrag kann auch über ein elektronisches Formblatt an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet werden. […]“

5.       Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer ordentlichen Revision gegen die oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020 wurde an den Verwaltungsgerichtshof gesendet und am 9.6.2020 zur Post gegeben.

6.       Der Verwaltungsgerichtshof leitete den Antrag mit verfahrensleitender Anordnung der Berichterin vom 18.6.2020, Ro 2020/05/0016-2 und Ro 2020/05/0017-2, an das Verwaltungsgericht Wien weiter, wo dieser am 26.6.2020 einlangte.

7.       Mit Beschluss vom 2.7.2020, VGW-111/093/7498/2020/R-4 und VGW-111/093/7501/2020/R, gab das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe statt.

III.    Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit kein Zweifel besteht, auf das Vorbringen des Antragstellers, die Rechtsmittelbelehrungen des genannten Beschlusses und des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020 sowie eine Einschau in die Homepage des Verwaltungsgerichtshofes.

Dass der Antragsteller am 9.6.2020 Telefonate zunächst mit dem Verwaltungsgerichtshof und in der Folge mit dem Verwaltungsgericht Wien führte, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Gesprächsnachweisen.

Dass bei diesen Telefonaten eine unrichtige Auskunft in Bezug auf die Einbringungsstelle erfolgte, konnte nicht festgestellt werden. Zwar behauptete dies der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 17.7.2020. Jedoch bringt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 10.8.2020 selbst vor, seitens einer/eines nicht näher genannten Mitarbeiterin/Mitarbeiters des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht Wien verwiesen worden zu sein. Es sei ihm geraten worden, allenfalls behelfshalber das auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofes abrufbare Formular zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages in Bezug auf eine außerordentliche Revision zu verwenden und entsprechend abzuändern. Dass damit auch eine unrichtige Auskunft dahingehend verbunden war, dass der Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sei, bringt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 10.8.2020 nicht mehr vor. Dies erscheint nach der Darstellung des Telefongespräches durch den Antragsteller auch nicht naheliegend, gibt er doch selbst an, dass ihn der/die Mitarbeiter/in des Verwaltungsgerichtshofes darauf verwiesen habe, zunächst beim Verwaltungsgericht Wien nachzufragen, ob ein passendes Formular zur Verfügung gestellt werden kann und lediglich behelfshalber das Formular des Verwaltungsgerichtshofes zu verwenden. Es erscheint naheliegend, dass der/die Mitarbeiter/in des Verwaltungsgerichtshofes damit nur die Verwendung des vom Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung gestellten Formulars, nicht jedoch die Einbringung des Antrages beim Verwaltungsgerichtshof gemeint haben könnte.

Es kann nicht festgestellt werden, mit welchem bzw. welcher Mitarbeiter/in des Verwaltungsgerichtes Wien der Antragsteller telefonierte. Eine Nachfrage beim der gefertigten Richterin zugeteilten Kanzleipersonal der Geschäftsabteilung S des Verwaltungsgerichtes Wien und bei der der gefertigten Richterin zugewiesenen juristischen Mitarbeiterin ergab, dass das vom Antragsteller genannte Telefonat dem Verwaltungspersonal nicht erinnerlich ist. Dieser Umstand wurde dem Antragsteller vorgehalten; von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, machte er keinen Gebrauch. Vor dem Hintergrund der Arbeitsabläufe am Verwaltungsgericht Wien, insbesondere der fachlichen Vorgabe an das Verwaltungspersonal, über Gespräche mit Verfahrensparteien Aktenvermerke anzufertigen, besteht kein Grund, an den Angaben des Personals zu zweifeln, zumal keinerlei Aufzeichnungen über das behauptete Telefonat aktenkundig sind.

Der Antragsteller behauptet zwar, dass ihm seitens einer Mitarbeiterin des Verwaltungsgerichtes Wien die Auskunft erteilt worden sei, dass der Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sei. Mangels näherer Angaben über die Person, mit der der Antragsteller telefonierte, konnte der konkrete Inhalt des Telefonats aber nicht festgestellt werden.

Nähere Erhebungen zum Inhalt der Telefonate mit Mitarbeiter/innen des Verwaltungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtes Wien konnten vor dem Hintergrund der sonstigen Feststellungen unterbleiben (siehe dazu näher die Ausführungen bei der rechtlichen Beurteilung, Pkt. IV.4.).

IV.      Rechtliche Beurteilung

A.       Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1.       Gemäß § 46 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2020 ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des § 46 Abs. 1 VwGG bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

2.       Mangels diesbezüglicher näherer Vorschriften im VwGG – § 46 Abs. 3 und 4 VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision bzw. für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist – sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Abfassung und Einbringung einer ordentlichen Revision gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen und hat das Verwaltungsgericht gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 71 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, über diese Anträge zu entscheiden (vgl. VwSlg. 18929 A/2014; VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0331).

3.       Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer an diesen, wenn die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 61 VwGG, beantragt hat.

3.1.    Die Frist zur Erhebung einer Revision beginnt aber nur dann mit Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer an diesen zu laufen, wenn die Partei innerhalb der Revisionsfrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bei der richtigen Stelle eingebracht hat. Dies ergibt sich schon aus § 6 Abs. 1 des (gemäß § 62 Abs. 1 VwGG anwendbaren) AVG wonach eine unzuständige Stelle, Anbringen ohne Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten hat.

3.2.    Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer ordentlichen Revision ist gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen, zumal sich § 24 Abs. 2 Z 2 VwGG lediglich auf außerordentliche Revisionen bezieht. Über einen solchen Antrag hat gemäß § 61 Abs. 2 VwGG das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Wie festgestellt wurde, hat der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zunächst am 9.6.2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Beim zuständigen Verwaltungsgericht Wien langte der Antrag erst am 26.6.2020 ein.

4.       Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon aus folgenden Gründen nicht begründet:

4.1.    Zwar kann auch ein Rechtsirrtum wie jener, der dem Antragsteller – wie er behauptet – hinsichtlich der Frage unterlaufen ist, wo sein Verfahrenshilfeantrag einzubringen ist, ein "Ereignis" im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG darstellen (VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0331; 18.12.2018, Ra 2018/10/0185 mwN).

4.2.    Allerdings setzt die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch voraus, dass die weiteren Voraussetzungen (insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden) vorliegen. Wenn ein solcher Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (vgl. wiederum VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0185 mwN).

4.2.1.  Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 46 Abs. 1 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (siehe VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0331; 18.12.2018, Ra 2018/10/0185; jeweils mwN).

4.2.2.  Um Termine und Fristen im Verkehr mit Gerichten und Behörden einhalten zu können, muss einer einschreitenden (rechtsmittelwerbenden) Partei auch bekannt sein, an welche Stelle sie ihr Anbringen zu richten hat (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0185 mwN).

Aus diesem Grund schloss das Verwaltungsgericht Wien seinem Beschluss vom 4.3.2020, VGW-111/093/13053/2019-66, und seinem Erkenntnis vom 4.3.2020, VGW-111/093/14614/2019-19, gemäß § 50 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof an, in dem – wie festgestellt wurde – auch das Verwaltungsgericht Wien als Einbringungsstelle für einen solchen Antrag genannt wurde.

4.2.3.  Der Antragsteller stützt seinen Wiedereinsetzungsantrag primär auf eine behauptetermaßen unrichtige telefonische Auskunft von – nicht näher spezifizierten – Mitarbeitern des Verwaltungsgerichtes Wien und des Verwaltungsgerichtshofes.

Auch wenn festgestellt wurde, dass der Antragsteller mit dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verwaltungsgericht Wien telefonierte, konnte die Erstattung einer unrichtigen Auskunft über die richtige Einbringungsstelle nicht festgestellt werden, zumal der Antragsteller nicht einmal die Namen der Personen, mit denen er gesprochen zu haben vorbringt, nannte (vgl. VwGH 28.6.1989, 88/09/0095).

Der Frage, ob eine solche unrichtige Auskunft allenfalls erstattet wurde, brauchte auch nicht durch weitere Erhebungen nachgegangen zu werden. Selbst bei Annahme der Zutreffens der Behauptung des Antragstellers wäre nämlich einer entsprechenden unrichtigen telefonischen Auskunft der in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020, VGW-111/093/13053/2019-66, und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020, VGW-111/093/14614/2019-19, enthaltene Hinweis, dass ein Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen ist, sowie der festgestellte Hinweis auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahrenshilfeanträge in Bezug auf ordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen sind, entgegengestanden.

Selbst wenn also eine unrichtige telefonische Auskunft seitens des Personals des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtes Wien erfolgt wäre, wäre des dem Antragsteller im Rahmen der ihn als „ordentliche Prozesspartei“ treffenden Sorgfaltspflicht oblegen, sich um Aufklärung des Widerspruches zwischen der Auskunft und den Angaben in der Rechtsmittelbelehrung des genannten Beschlusses und des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020 und den Hinweisen auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofes zu bemühen. Keinesfalls hätte er sich vor dem Hintergrund der Rechtsmittelbelehrungen auf eine allenfalls damit im Widerspruch stehende Auskunft von (nicht richterlichem) Personal verlassen dürfen (vgl. VwGH 30.1.2006, 2006/17/0010; dazu, dass ein Verlassen auf telefonische Auskünfte nicht ausreicht etwa VwGH 25.6.1999, 99/06/0040; siehe auch VwGH 29.6.1988, 88/09/0072). Dass er um eine solche Aufklärung bemüht gewesen sei bzw. ihm der Widerspruch überhaupt bewusst gewesen wäre, bringt der Antragsteller nicht vor.

Sollte der Antragsteller aber – was sein Vorbringen, wonach ihm die Angaben in der Rechtsmittelbelehrungen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020 nicht bewusst gewesen seien, nahelegt – die vollständige Lektüre des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020, VGW-111/093/13053/2019-66, und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020, VGW-111/093/14614/2019-19, samt darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrungen unterlassen haben, so wäre ihm schon diese Unterlassung als Verschulden anzulasten, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (siehe wiederum VwGH 30.1.2006, 2006/17/0010).

4.3.    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher schon deswegen unbegründet, weil den Antragsteller ein einen minderen Grad des Versehens überschreitendes Verschulden an der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages bei der unzuständigen Stelle trifft. Der Antrag war daher schon aus diesem Grund gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5.       Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der ursprünglich am 9.6.2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe überhaupt vor Ablauf der Revisionsfrist eingebracht wurde.

5.1.    Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020, VGW-111/093/13053/2019-66, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020, VGW-111/093/14614/2019-19, begann ursprünglich jeweils mit der Zustellung an den Antragstgeller am 9.3.2020 zu laufen.

5.2.    Gemäß § 1 Abs. 1 des am 22.3.2020 in Kraft getretenen Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes – COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/2020, werden in anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten des COVID-19-VwBG fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten des COVID-19-VwBG noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat.

§ 2 Abs. 1 COVID-19-VwBG sieht für bestimmte Fristen hingegen keine Fristunterbrechung, sondern eine Hemmung vor: Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet: in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist (§ 2 Abs. 1 Z 1 COVID-19-VwBG), in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen (§ 2 Abs. 1 Z 2 COVID-19-VwBG) und in Verjährungsfristen (§ 2 Abs. 1 Z 3 COVID-19-VwBG).

Ob die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes unterbrochen oder gehemmt wird, regelt das COVID-19-VwBG nicht ausdrücklich.

Nach seinem § 6 sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 COVID-19-VwBG auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes „sinngemäß“ anzuwenden.

5.3.    Im gegenständlichen Fall hätte im Fall der Subsumtion der Revisionsfrist unter § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG die Revisionsfrist betreffend die am 9.3.2020 zugestellten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien mit 1.5.2020 neu zu laufen begonnen und wäre damit am 12.6.2020 abgelaufen. Im Fall der Qualifikation der Revision als verfahrensleitender Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 COVID-19-VwBG hätte die sechswöchige Revisionsfrist jedoch mit 9.3.2020 zu laufen begonnen und wäre unter Nichteinrechnung des Zeitraumes zwischen 22.3.2020 und 30.4.2020 bereits am 1.6.2020 abgelaufen.

Da der Verfahrenshilfeantrag, wie festgestellt wurde, ursprünglich am 9.6.2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, wäre der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag im Fall des Ablaufes der Revisionsfrist am 1.6.2020 schon aus dem Grund abzuweisen, weil kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ersichtlich ist, das den Antragsteller davon abgehalten hätte, einen Verfahrenshilfeantrag vor Ablauf des 1.6.2020 zu stellen.

5.4.    Auch wenn eine systematische und teleologische Auslegung der Bestimmungen des COVID-19-VwBG nahelegt, dass die Revisionsfrist gemäß § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG unterbrochen wurde – zumal bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des COVID-19-VwBG in einer Revision kein verfahrenseinleitender Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 COVID-19-VwBG zu erblicken ist, da die Revision einen Rechtsbehelf darstellt und die Verfahren des Verwaltungsgerichtes über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG und das Verfahren über eine Revision gemäß § 133 Abs. 6 Z 1 B-VG schon über die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a VwGG zu treffende Vorentscheidung sowie die Beschränkung der „Sache“ des Verfahrens miteinander verknüpft sind (vgl. idZ auch Fister/Janko/Mayrhofer/Denk/Struth, Kommentar zum COVID-19-Verfahrensrecht, ZVG 2020, Heft 2, Beilage, S. XXVIII sowie S. IX) – kann im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben, ob die Revisionsfrist am 12.6.2020 oder bereits am 1.6.2020 abgelaufen ist.

Selbst bei der Annahme eines Ablaufes der Revisionsfrist am 12.6.2020 ist der Wiedereinsetzungsantrag nämlich aus den unter Pkt. IV.4. dargelegten Erwägungen nicht begründet.

B.       Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer ordentlichen Revision

Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Beschluss vom 2.7.2020, VGW-111/093/7498/2020/R-4 und VGW-111/093/7501/2020/R, dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020, VGW-111/093/13053/2019-66, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.3.2020, VGW-111/093/14614/2019-19, vollumfänglich stattgegeben. Anders als im Fall eines Verfahrenshilfeantrages zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision waren dabei die Erfolgsaussichten der Revision – und damit ihre Rechtzeitigkeit – nicht maßgeblich (vgl. zur außerordentlichen Revision VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0185, Rz 3).

Einer nochmaligen Entscheidung über denselben Antrag steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. nur VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0114).

Der mit dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag unter einem wiederholte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer ordentlichen Revision war daher gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

C.       Zur Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verschulden iSd § 46 Abs. 1 VwGG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden; unrichtige Auskunft; Frist; Revision; Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.111.V.093.9267.2020.R

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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