TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/28 LVwG-2020/41/1829-3

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Veröffentlicht am 28.10.2020
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Entscheidungsdatum

28.10.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z3 VstG

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.03.2020, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der StVO 1960, nach einer öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG 1991 eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.03.2020 wurde AA folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1

Datum/Zeit:                    16.06.2019, 15:35 Uhr

Ort:                               Y, A** Str.km 87,5, Z

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: X-XXXX (X)

Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

2.

Datum/Zeit:                   16.06.2019, 15:35 Uhr

Ort:                               Y, A** Str.km 87, Z

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: X-XXXX (X)

Sie haben beim Überholen eines Fahrzeuges keinen der Verkehrssicherheit und der

Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom überholten Fahrzeug eingehalten, weil der Fahrzeuglenker (Anzeiger) dadurch nach rechts ausweichen musste.

3.

Datum/Zeit:                   16.06.2019, 15:38 Uhr

Ort:                               X, A** Str.km 80,9, Z

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: X-XXXX (X)

Sie haben das angeführte Fahrzeug jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges

überraschend abgebremst, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hätte, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 18 Abs.1 StVO

2. § 15 Abs. 4 StVO

3. § 21 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €70,00

2. €60,00

3. €70,00

1 Tage(n) 8 Stunde(n)

0 Minute(n)

1 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

1 Tage(n) 8 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher€ 230,00“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und ausgeführt, dass die belangte Behörde schlicht der Aussage eines willkürlichen Anzeigers gefolgt sei, ohne sich mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Anzeiger, der keine Amtsperson sei, zu laden und einzuvernehmen. Die belangte Behörde habe sich keinen persönlichen Eindruck über den Anzeiger machen können. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen seien von diesem nicht begangen worden. Darüber hinaus sei auch die verhängte Strafe überhöht. Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, das Beweisverfahren durchführen und in weiterer Folge das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.10.2020, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge CC einvernommen wurden und in welcher der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit hatte, an den als Zeugen einvernommenen Privatanzeiger Fragen zu stellen.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Mit Schreiben vom 17.06.2019 erstattete CC mit seiner Frau DD, beide wohnhaft in W, Strafanzeige/Sachverhaltsdarstellung an die Polizeiinspektion W, dass er am 16.06.2019 mit seiner Frau und seinen 2 Kindern (2 und 3 Jahre) auf der Autobahn A ** von V in Richtung Z fahrend auf Höhe der Ausfahrt U vom Lenker des PKWs Audi A5 mit dem amtlichen Kennzeichen X-XXXX während eines normalen Überholmanövers dicht an sein Fahrzeug mit ungeheurer Geschwindigkeit heranfahrend und mit eingeschalteter Lichthupe bedrängt worden sei, sodass eine kleinste Bremsung unvermeidbar einen Auffahrunfall zur Folge gehabt hätte. Nachdem sich die Anzeiger wieder ordnungsgemäß auf die rechte Spur eingeordnet hätten, sei der Audi auf der linken Spur wieder so dicht neben ihrem Fahrzeug gefahren, dass sie fast von der Fahrbahn abgedrängt worden seien. Dabei habe der Fahrer wild um sich gestikuliert und habe ihnen wiederholt den Mittelfinger gezeigt. Nachdem die Anzeiger den Lenker durch Handzeichen aufgefordert hätten, dieses Fahrverhalten zu unterlassen, habe er seinen PKW direkt vor ihren PKW gesetzt und habe versucht, sie auszubremsen, wodurch ein Auffahrunfall provoziert wurde. Angesichts dieser lebensgefährlichen Aktion habe sich CC gezwungen gesehen, auf dem Pannenstreifen mit laufendem Warnblinker zu halten. Erst dann habe der Fahrer des Autos von ihnen abgelassen.

Aufgrund dieser Strafanzeige wurde in weiterer Folge von der Autobahnpolizeiinspektion T am 09.07.2019 Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Z erstattet, in welcher, aufgrund der mit E-Mail vom 08.07.2019 von Herrn CC mitgeteilten Tatörtlichkeit – Nötigung ab der Ausfahrt U-Ost bis kurz vor Z-West - für die jeweiligen im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen die Tatorte unter Angabe der Straßenkilometer festgelegt wurden. Vom erkennenden Gericht kann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.10.2020 nicht festgestellt werden, dass die dem Straferkenntnis zu Grunde gelegten Tatorte - Übertretung 1. bei Straßenkilometer 87,50, Übertretung 2. bei Straßenkilometer 87,00 und Übertretung 3. bei Straßenkilometer 80,90 – mit den tatsächlichen Tatorten übereinstimmen, diese weichen aufgrund der erfolgten Einvernahmen erheblich von jenen im angefochtenen Straferkenntnis ab.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.10.2020 wurde vom Lenker und Anzeigenerstatter CC als Zeuge vernommen darauf hingewiesen, dass er mit seiner Familie am 16.06.2019 zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr von W kommend zum Achensee fahren wollte und zu diesem Zweck in U auf die Autobahn A12 in Fahrtrichtung Z aufgefahren ist. Nach dem Auffahren auf die A12 Autobahn sei er vom rechten Fahrstreifen auf den linken Fahrstreifen der Autobahn gewechselt, um einen Überholvorgang zu tätigen, wobei er festgestellt habe, dass auf dem linken Fahrstreifen ein Audi A 5 mit Lichthupe herangerast und etwa einen halben Meter auf seinen PKW aufgefahren sei. Vom Zeugen wurden in ein Tiris-Orthofoto mit Kilometrierung (Beilage B der Verhandlungsschrift) jene Bereiche eingezeichnet, auf welchen nach seinen Angaben einerseits der PKW des Beschwerdeführers auf den PKW des Zeugen CC aufgeschlossen und ihn bedrängt hat (Position X1 bei km 86,50) und andererseits nach dem Herüberwechseln auf den rechten Fahrstreifen vom Beschwerdeführer auf einer Strecke von etwa 200 bis 300 Metern fast von der Fahrbahn abgedrängt wurde (Position X2 bei km 83,5). Das letztgenannte Fahrmanöver ereignete sich nach der Schilderung des Zeugen CC im Bereich der Ausfahrt Z, das geschilderte Ausbremsen auf einer nachfolgenden Strecke von ebenfalls ca 200 bis 300 m zwischen der Abfahrt Z und der Abfahrt Z/West. Der Beschwerdeführer wiederum hat den aus seiner Sicht geschilderten Sachverhalt, dass der Zeuge CC, ohne zu blinken, einen Überholvorgang gestartet hat und er eine Vollbremsung machen musste, etwa bei km 81,7 der A ** Inntalautobahn (vgl Tiris-Orthofoto, Beilage A der Verhandlungsschrift) angegeben.

Die im angefochtenen Straferkenntnis zu den Spruchpunkten 1. – 3. dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatorte korrespondieren sohin eindeutig nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers und vor allem des Zeugen CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.10.2020. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der zu Spruchpunkt 1. angegebene Tatort (km 87,50) etwa 500 m vor der Einmündung der Autobahnauffahrt U-Ost in die A ** Inntalautobahn situiert ist und durch das Auffahren des Zeugen CC auf die A ** Inntalautobahn auf der Autobahnauffahrt U-Ost dieser Tatort auszuschließen ist. Daraus erhellt, dass auch die dem Beschwerdeführer unter 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Tatorte nicht mit den geschilderten Gegebenheiten übereinstimmen.

III.     Rechtliche Beurteilung:

§ 44a Z 1 VStG 1991 legt fest, dass der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Dabei ist der Tatort essenzielles Element der in den Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG aufzunehmenden als erwiesen angenommenen Tat (Verwaltungsgerichtshof 19.9.1996, 96/07/0002). In Bezug auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, also des Tatbildes einschließlich des Tatortes, ist die Behörde beweispflichtig (VwGH 27.3.1990, 89/04/0226; 2.7.1992, 89/04/0001). Dabei hat sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente zu verschaffen, sich also davon zu überzeugen. Dabei genügt es, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059). Für den Nachweis des Tatbildes reicht weder die bloße Glaubhaftmachung noch besteht hiezu eine gesetzliche Vermutung. Der Täter darf daher dann nicht bestraft werden, wenn auch nach (dem Versuch der) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Wege der freien Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (vgl VwGH 19.10.1988, 88/02/0080; 21.12.1994, 94/03/0256; 20.4.2004, 2003/02/0253; ferner VwGH 30.6.1999, 98/03/0326). Ein Freibeweis des Beschuldigten ist nicht erforderlich, bezüglich des Tatbildes besteht keine Beweislastumkehr.

Gern § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert, hat sich auf einen konkreten Tatort zu beziehen. Eine taugliche Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten hat nämlich das ihm zur Last gelegte Handeln und Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente und der verletzten Verwaltungsvorschriften näher zu konkretisieren und zu individualisieren.

Die Berichtigung von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen setzt voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich aller erforderlichen gesetzlichen Merkmale erfolgt ist.

Betreffend den Tatort ist festzuhalten, dass weder aus der Lenkererhebung vom 12.07.2019 noch aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.08.2019 noch aus dem angefochtenen Straferkenntnis die richtigen Tatorte hervorgehen. Damit wurden in örtlicher Hinsicht die falschen Tatorte angelastet, weshalb keine taugliche Verfolgungshandlung vorliegt.

.

Die Verfolgungshandlung muss gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat erfolgen; sie muss sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl VwGH 27.04.2012, 2011/02/0284). Da hinsichtlich des tatsächlichen Tatortes während der Verfolgungsverjährungsfrist keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung vorgenommen wurde und zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

Schlagworte

Anlastung unrichtiger Tatorte;
Richtigstellung nicht mehr möglich;
Verfolgungsverjährung eingetreten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.41.1829.3

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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