TE Vfgh Beschluss 1995/10/11 V67/95, V70/95

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art49 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
VStG §51 Abs7
VStG §66b Abs4
  1. B-VG Art. 49 heute
  2. B-VG Art. 49 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 49 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 49 gültig von 14.04.1972 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1972
  7. B-VG Art. 49 gültig von 07.04.1964 bis 13.04.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 49 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 49 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VStG § 66b gültig von 14.02.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 66b gültig von 24.05.2012 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. VStG § 66b gültig von 22.11.2011 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 66b gültig von 31.12.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 66b gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. VStG § 66b gültig von 05.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. VStG § 66b gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  8. VStG § 66b gültig von 10.08.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  9. VStG § 66b gültig von 20.04.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. VStG § 66b gültig von 28.11.2001 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. VStG § 66b gültig von 20.05.2000 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. VStG § 66b gültig von 01.10.1998 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  13. VStG § 66b gültig von 13.09.1995 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  14. VStG § 66b gültig von 01.07.1995 bis 12.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  15. VStG § 66b gültig von 27.11.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  16. VStG § 66b gültig von 01.10.1993 bis 26.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  17. VStG § 66b gültig von 31.12.1992 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992

Leitsatz

Zurückweisung von Verordnungsprüfungsanträgen eines unabhängigen Verwaltungssenates mangels Präjudizialität der bekämpften Norm infolge Außerkrafttretens der vor dem UVS angefochtenen Bescheide ex lege nach Ablauf der Frist zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung; keine Anwendung einer Bestimmung einer VStG-Novelle über die rückwirkende Änderung von Fristberechnungen aus rechtsstaatlichen Erwägungen

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark sind zwei Verfahren gegen Bescheide anhängig, mit denen der Berufungswerber jeweils bestraft wurde, weil er seinen PKW am 16. August 1993 bzw. am 3. August 1993 im Bereich eines Halte- und Parkverbots abgestellt hatte. Die Berufungen vom 9. Mai 1994 langten jeweils am 10. Mai 1994 bei der Bundespolizeidirektion Graz ein.römisch eins. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark sind zwei Verfahren gegen Bescheide anhängig, mit denen der Berufungswerber jeweils bestraft wurde, weil er seinen PKW am 16. August 1993 bzw. am 3. August 1993 im Bereich eines Halte- und Parkverbots abgestellt hatte. Die Berufungen vom 9. Mai 1994 langten jeweils am 10. Mai 1994 bei der Bundespolizeidirektion Graz ein.

Mit den zu V67/95 und V70/95 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Anträgen begehrt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gemäß Art139 Abs1 iVm. Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG die Aufhebung der bei seiner Entscheidung über diese Berufungen von ihm anzuwendenden "Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.07.1993, GZ.: A10/FA-1-467/1993," zur Gänze als gesetzwidrig. Mit den zu V67/95 und V70/95 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Anträgen begehrt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gemäß Art139 Abs1 in Verbindung mit Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG die Aufhebung der bei seiner Entscheidung über diese Berufungen von ihm anzuwendenden "Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.07.1993, GZ.: A10/FA-1-467/1993," zur Gänze als gesetzwidrig.

2. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erstattete unter Vorlage der Verwaltungs- und Verordnungsakten eine Äußerung zu beiden Verfahren, in welcher er die Abweisung der Anträge begehrt.

II. Die Anträge sind unzulässig.römisch zwei. Die Anträge sind unzulässig.

1. Gemäß Art139 Abs1 B-VG iVm. Art129 a Abs3 B-VG und Art89 Abs2 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates, wenn er gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat. Der Verfassungsgerichtshof hat hiebei die ihm unterbreitete Auffassung zur Präjudizialitätsfrage nach ständiger Rechtsprechung auf ihre Denkmöglichkeit hin zu untersuchen (VfSlg. 13424/1993 uvam.). Tritt dabei die Unrichtigkeit des Standpunkts des unabhängigen Verwaltungssenates offen zu Tage, ist der Antrag unzulässig. 1. Gemäß Art139 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art129 a Abs3 B-VG und Art89 Abs2 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates, wenn er gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat. Der Verfassungsgerichtshof hat hiebei die ihm unterbreitete Auffassung zur Präjudizialitätsfrage nach ständiger Rechtsprechung auf ihre Denkmöglichkeit hin zu untersuchen (VfSlg. 13424/1993 uvam.). Tritt dabei die Unrichtigkeit des Standpunkts des unabhängigen Verwaltungssenates offen zu Tage, ist der Antrag unzulässig.

Eben dies trifft auf die vorliegenden Anträge zu.

Gemäß §51 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991, Kdm. WV BGBl. 52/1991, steht dem Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Abs7 des §51 VStG 1991, in der Fassung vor der VStG-Novelle 1995, BGBl. 620/1995, bestimmte, daß der im Berufungsweg angefochtene Bescheid - vom hier nicht gegebenen Fall des zweiten Satzes des §51 Abs7 VStG 1991 abgesehen - als aufgehoben gilt und das Verfahren einzustellen ist, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von fünfzehn Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen wird. Gemäß §51 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991, Kdm. WV Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, steht dem Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Abs7 des §51 VStG 1991, in der Fassung vor der VStG-Novelle 1995, Bundesgesetzblatt 620 aus 1995,, bestimmte, daß der im Berufungsweg angefochtene Bescheid - vom hier nicht gegebenen Fall des zweiten Satzes des §51 Abs7 VStG 1991 abgesehen - als aufgehoben gilt und das Verfahren einzustellen ist, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von fünfzehn Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen wird.

In diese fünfzehnmonatige Frist war mangels einer anderslautenden Bestimmung die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (insbesondere jene eines Verordnungsprüfungsverfahrens) einzurechnen (vgl. auch VfGH 4.10.1995, G115/93 ua.). Diese Auslegung wird durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der VStG-Novelle 1995 bestätigt (131 BlgNR 19.GP, Seite 8): In diese fünfzehnmonatige Frist war mangels einer anderslautenden Bestimmung die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (insbesondere jene eines Verordnungsprüfungsverfahrens) einzurechnen vergleiche auch VfGH 4.10.1995, G115/93 ua.). Diese Auslegung wird durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der VStG-Novelle 1995 bestätigt (131 BlgNR 19.GP, Seite 8):

"Während nach §31 Abs3 VStG hinsichtlich der Strafbarkeitsverjährung und der Vollstreckungsverjährung die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in die Frist einzurechnen ist (wobei lege non distinguente davon auszugehen ist, daß auch das Verfahren gemäß Art139 und Art140 B-VG, nicht nur jenes nach Art144 B-VG, an welches vielleicht primär gedacht gewesen sein mag, umfaßt ist), fehlt in §51 Abs7 VStG betreffend die Frist zur Entscheidung für den unabhängigen Verwaltungssenat über die Berufung in Verwaltungsstrafverfahren eine Bezugnahme auf diese Verfahren. ... Es erscheint daher geboten, §51 Abs7 VStG in diesem Sinne zu ergänzen. ..."

Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, daß die Berufungen am 10. Mai 1994 bei der Bundespolizeidirektion Graz eingelangt sind. Die Frist des §51 Abs7 VStG 1991 alte Fassung hat daher am 10. August 1995 geendet (vgl. zum Lauf der Frist zB VwSlg. 11790 A/1985). Mit diesem Zeitpunkt galten sohin die angefochtenen Bescheide als aufgehoben. Die Anordnung des §51 Abs7 VStG 1991 idF der Novelle BGBl. 620/1995, wonach die "Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ... nicht in diese Frist einzurechnen" ist, wurde zwar gemäß §66 b Abs4 VStG 1991 idF der Novelle BGBl. 620/1995 rückwirkend mit 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt. Die Anordnung der Rückwirkung selbst trat aber gemäß Art49 Abs1 B-VG erst nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung der VStG-Novelle 1995 enthält, herausgegeben und versendet wurde. Das ist der 13. September 1995, somit ein Zeitpunkt, in dem die fünfzehnmonatige Frist bereits abgelaufen und die Bescheide außer Kraft getreten waren. Es ist aus allgemeinen rechtsstaatlichen Überlegungen auszuschließen, daß §66 b Abs4 VStG 1991 idF der Novelle BGBl. 620/1995 der Sinn beizumessen wäre, die bereits außer Kraft getretenen Straferkenntnisse wieder zu erlassen. Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, daß die Berufungen am 10. Mai 1994 bei der Bundespolizeidirektion Graz eingelangt sind. Die Frist des §51 Abs7 VStG 1991 alte Fassung hat daher am 10. August 1995 geendet vergleiche zum Lauf der Frist zB VwSlg. 11790 A/1985). Mit diesem Zeitpunkt galten sohin die angefochtenen Bescheide als aufgehoben. Die Anordnung des §51 Abs7 VStG 1991 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 620 aus 1995,, wonach die "Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ... nicht in diese Frist einzurechnen" ist, wurde zwar gemäß §66 b Abs4 VStG 1991 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 620 aus 1995, rückwirkend mit 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt. Die Anordnung der Rückwirkung selbst trat aber gemäß Art49 Abs1 B-VG erst nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung der VStG-Novelle 1995 enthält, herausgegeben und versendet wurde. Das ist der 13. September 1995, somit ein Zeitpunkt, in dem die fünfzehnmonatige Frist bereits abgelaufen und die Bescheide außer Kraft getreten waren. Es ist aus allgemeinen rechtsstaatlichen Überlegungen auszuschließen, daß §66 b Abs4 VStG 1991 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 620 aus 1995, der Sinn beizumessen wäre, die bereits außer Kraft getretenen Straferkenntnisse wieder zu erlassen.

Da sohin die mit Berufungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark bekämpften Bescheide ex lege nicht mehr gelten, ist es offenkundig, daß dieser die beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Norm nicht mehr anzuwenden hat (vgl. auch §57 Abs4 VerfGG 1953). Da sohin die mit Berufungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark bekämpften Bescheide ex lege nicht mehr gelten, ist es offenkundig, daß dieser die beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Norm nicht mehr anzuwenden hat vergleiche auch §57 Abs4 VerfGG 1953).

2. Die Anträge waren daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 mangels Legitimation des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene Verhandlung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Verwaltungsverfahren, Fristen (Verwaltungsverfahren), Unabhängiger Verwaltungssenat, Rückwirkung, Gesetz Kundmachung, Kundmachung Gesetz, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V67.1995

Dokumentnummer

JFT_10048989_95V00067_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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