TE Bvwg Beschluss 2020/8/10 W195 2233168-1

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §9

Spruch

W195 2233168-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am 21.07.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail ein Schreiben des Beschwerdeführers (weiter: BF) ein. In diesem beantragt der BF die sofortige Aufhebung des Betretungsverbotes, welches am 18.07.2020 gegen den BF verhängt wurde.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem BF mit Verfügung vom 22.07.2020 seine Eingabe zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu Verbesserung zurück. Das BVwG setzte den BF über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG sowie die Einbringungsmöglichkeiten gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Schriftverkehr in Kenntnis, insbesondere auch darüber, dass eine Einbringung von Schriftsätzen mittels Email nicht zulässig sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe der Antrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen wäre.

1.3. Ein weiterer Schriftsatz des BF langte per E-Mail am 03.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem Schreiben werden die Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 VwGVG angeführt. Diese Schreiben weißt keine Unterschrift des BF auf.

Feststellungen:

Der BF brachte einen Antrag per Email an das Bundesverwaltungsgericht ein. Im Verbesserungsauftrag des BVwG wurde ausdrücklich festgehalten, dass ein Email keine geeignete Einbringungsart ist. Trotzdem langte daraufhin als verbesserter Schriftsatz ein neuerliches Email des BF beim BVwG ein.

Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde war die aus Sicht des BF das nicht korrekte Verhängen eines Betretungsverbotes gegen ihn.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basiert auf den Eingaben des Beschwerdeführers vom 21.07.2020 und 03.08.2020 sowie dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde entspricht nicht den formellen Anforderungen des § 9 VwGVG. Die Eingabe vom 03.08.2020 stellt zwar inhaltlich eine teilweise Verbesserung dar, jedoch langte dieser Schriftsatz trotz entsprechendem Hinweis hinsichtlich der erforderlichen Einbringungsart an den BF wiederum per E-Mail ein.

Das Wesentliche ist, dass der BF seinen ursprünglichen Antrag – als auch den folgenden verbesserten Schriftsatz – lediglich per Email an das Bundesverwaltungsgericht schickte. Dies ist, wie dem Verbesserungsauftrag unter Hinweis auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Schriftverkehr zwischen dem BVwG und den Beteiligten, BGBl II 515/2013, entnommen werden kann, kein geeigneter Weg, einen Antrag zu stellen. Ein in dieser Form gestellter Antrag ist jedenfalls zurückzuweisen, das Eingehen auf die Beschwerdeinhalte hatte nicht zu erfolgen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge formeller Mangelhaftigkeit der Beschwerde zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorgaben sowie der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl II 515/2013, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerdemängel E - Mail Einbringung Maßnahmenbeschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2233168.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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