TE Bvwg Beschluss 2020/8/13 W101 2209487-2

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Veröffentlicht am 13.08.2020
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Entscheidungsdatum

13.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §24
VwGVG §40
VwGVG §8a Abs1

Spruch

W101 2209487-2/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende des zuständigen Senates über den Antrag des XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend eine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.08.2018, GZ: DSB-D123.153/0003-DSB/2018, beschlossen:

A)

Der Verfahrenshilfeantrag wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 03.07.2018 die Einleitung eines Kontroll- und Ombudsmannverfahrens gemäß § 30 DSG 2000, weil er als in der JA XXXX einsitzender Häftling bei jeder Geldüberweisung auf dem dafür vorgesehenen Ansuchen seine gesamten personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, gesamte Bankdaten) angeben müsse.

Mit Schreiben vom 13.07.2018 teilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass die am 25.05.2018 in Kraft getreten DSGVO ein Kontroll- und Ombudsmannverfahren nicht mehr vorsehe, dass aber gemäß § 24 DSG ein Betroffener nunmehr das Recht habe, eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde wegen einer behaupteten Verletzung nach der DSGVO bzw. dem DSG einzubringen, worüber mit Bescheid abgesprochen werde. Gleichzeitig war der Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine entsprechende Datenschutzbeschwerde einzubringen, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis auf die Formerfordernisse einer solchen. Schließlich war daraufhin hingewiesen worden, dass die Datenschutzbeschwerde mangels Verbesserung zurückgewiesen werde.

Mit Schreiben vom 20.07.2018 antwortete der Beschwerdeführer zwar, brachte aber keine vollständige Datenschutzbeschwerde ein, sodass er dem Mängelbehebungsauftrag nicht ausreichend entsprochen hatte.

Mit Bescheid vom 21.08.2018, GZ: DSB-D123.153/0003-DSB/2018, wies die Datenschutzbehörde die „Datenschutzbeschwerde“ zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.

Nach entsprechender Mitteilung der Datenschutzbehörde brachte Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Beschwerde den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe mit angeschlossenem Vermögensbekenntnis ein.

Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 12.11.2018 war (die Beschwerde und) der Antrag auf Verfahrenshilfe samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde wurde nicht ausreichend Folge geleistet. Folglich hat die Datenschutzbehörde zurecht die „Datenschutzbeschwerde“ vom 03.07.2018 gemäß § 13 Abs. 3 AVG idgF zurückgewiesen.

Maßgebend ist daher für den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Datenschutzbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG idgF leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen (vgl. Satz 1 und 2 leg. cit.). Die Vorsitzende des hier zuständigen Senates ist der Meinung, dass der Abspruch über einen Verfahrenshilfeantrag, d.h. ein Beschluss über ein rein prozessuales Recht, nach leg. cit. keines Senatsbeschlusses bedarf. Folglich hat sie darüber ohne Beteiligung der Laienrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

In der gegenständlichen Fallkonstellation erscheint die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil die Datenschutzbehörde die „Datenschutzbeschwerde“ vom 03.07.2018 zurecht gemäß § 13 Abs. 3 AVG idgF zurückgewiesen hat.

Folglich ist der Verfahrenshilfeantrag gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Häftling Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2209487.2.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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