Index
20/03 SachwalterschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen des ErwachsenenschutzvereinsG sowie einer Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung von Vereinen zur Versorgung betroffener Personen; Beschränkung auf einen einzigen Erwachsenenschutzverein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des GesetzgebersSpruch
I.römisch eins. §§1, 1a, 2 und 3 des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine (Erwachsenenschutzvereinsgesetz – ErwSchVG), BGBl Nr 156/1990, idF BGBl I Nr 59/2017 werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. §§1, 1a, 2 und 3 des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine (Erwachsenenschutzvereinsgesetz – ErwSchVG), Bundesgesetzblatt Nr 156 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2017, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
II.römisch zwei. Die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, BGBl II Nr 241/2018, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.Die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 241 aus 2018,, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E4209/2019 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Mit Schreiben vom 15. März 2019 beantragte die beschwerdeführende Partei, ein Verein mit Spezialisierung auf Erwachsenenvertretungen, gemäß §1 ErwSchVG die Feststellung ihrer Eignung, als Erwachsenenschutzverein für näher bezeichnete Gebiete der Steiermark für den sachlichen Tätigkeitsbereich gemäß §1 Abs1 Z1 bis Z6 und Z8 ErwSchVG tätig zu werden. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: BMVRDJ) wies den Antrag mit Bescheid vom 15. April 2019 auf Grund des Bestehens eines anderen Vereines im beantragten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich als unbegründet ab.
1.2. Mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 8. Oktober 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den oben genannten Bescheid des BMVRDJ erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §§1, 1a, 2 und 3 ErwSchVG und ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 25. Juni 2020 beschlossen, diese Bestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit bzw Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"[...]
2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, zumindest denkmöglich angewendet hat und dass auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte.
3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, vorläufig folgende Bedenken:
3.1. Die Bestimmungen betreffend die Begrenzung auf einen Erwachsenenschutzverein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich dürften nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG verstoßen.
3.1.1. Dem Gesetzgeber sind durch den Gleichheitsgrundsatz insofern inhaltliche Schranken gesetzt, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001) sowie sachlich nicht begründbare Differenzierungen vorzunehmen (vgl VfSlg 8169/1977, 15.590/1999, 18.269/2007). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).3.1.1. Dem Gesetzgeber sind durch den Gleichheitsgrundsatz insofern inhaltliche Schranken gesetzt, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001) sowie sachlich nicht begründbare Differenzierungen vorzunehmen vergleiche VfSlg 8169/1977, 15.590/1999, 18.269/2007). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).
3.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt vorläufig das Bedenken, dass diese Schranken durch die in Prüfung gezogenen Bestimmungen überschritten worden sein dürften:
3.1.3. Gemäß §1 Abs1 ErwSchVG hat der Bundesminister für Justiz die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist. In §1 Abs1 Z1 bis Z8 ErwSchVG werden die möglichen sachlichen Tätigkeitsbereiche der Erwachsenenschutzvereine geregelt. Gemäß §1a ErwSchVG ist ein Antrag eines Vereines auf Feststellung seiner Eignung abzuweisen, wenn der Bundesminister für Justiz keinen Anlass sieht, eine Verordnung im Sinn des §1 ErwSchVG zu erlassen. §2 ErwSchVG regelt die Voraussetzungen, die ein Verein für die positive Eignung als Erwachsenenschutzverein erfüllen muss. In §1 der Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, wird die Eignung der jeweiligen Erwachsenenschutzvereine festgestellt, in den §§2 und 3 leg. cit. wird der Wirkungsbereich hinsichtlich der Erwachsenenvertretung und Bewohnervertretung bzw der Patientenanwaltschaft festgelegt.
[…]
3.1.5. Entsprechend den Materialien liegt das Ziel der in Prüfung gezogenen Regelungen darin, die Kosten für den Staat – infolge des in §8 ErwSchVG vorgesehenen Ersatzes des Aufwandes der Erwachsenenschutzvereine – möglichst gering zu halten und damit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gerecht zu werden. Da der Verfassungsgerichtshof neben verwaltungsökonomischen auch budgetäre und fiskalische Erwägungen als im öffentlichen Interesse gelegen erachtet (vgl VfSlg 15.269/1998; vgl Holoubek, Art7/1 S 1, 2, in: Korinek/Holoubek et.al. [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 14. Lfg. 2018, Rz 131), geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig von der Legitimität dieser Zielsetzung des Gesetzgebers aus.3.1.5. Entsprechend den Materialien liegt das Ziel der in Prüfung gezogenen Regelungen darin, die Kosten für den Staat – infolge des in §8 ErwSchVG vorgesehenen Ersatzes des Aufwandes der Erwachsenenschutzvereine – möglichst gering zu halten und damit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gerecht zu werden. Da der Verfassungsgerichtshof neben verwaltungsökonomischen auch budgetäre und fiskalische Erwägungen als im öffentlichen Interesse gelegen erachtet vergleiche VfSlg 15.269/1998; vergleiche Holoubek, Art7/1 S 1, 2, in: Korinek/Holoubek et.al. [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 14. Lfg. 2018, Rz 131), geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig von der Legitimität dieser Zielsetzung des Gesetzgebers aus.
Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch vorläufig das Bedenken, dass die Übertragung der konkreten Aufgaben nicht in einer sachlichen Weise erfolgt ist und damit dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG widersprechen könnte.
Insbesondere könnte sich die vorliegende rechtliche Ausgestaltung, nämlich die – zeitlich unbefristete – Beschränkung auf nur einen einzigen Erwachsenenschutzverein für einen sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich und damit von vornherein der Ausschluss von neu hinzukommenden Vereinen, als gleichheitswidrig darstellen.
3.1.6. Nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dürfte insbesondere die konkrete rechtliche Ausgestaltung durch die in Prüfung gezogenen Regelungen ungeeignet sein, die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen, zu erreichen: Der Zielsetzung der Kostenersparnis könnte grundsätzlich dadurch wirksam entsprochen werden, dass die Übertragung der Aufgaben des Erwachsenenschutzes auf möglichst wenige (große) Erwachsenenschutzvereine erfolgt, weil dann – ausgelöst durch Synergieeffekte – indirekte Kosten minimiert werden und damit mehr staatliche Mittel auf die direkt erbrachten Leistungen verteilt werden können. Eine Beschränkung auf einen einzigen Erwachsenenschutzverein für einen sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich dürfte zwar grundsätzlich geeignet sein, eine Beschränkung auf wenige Erwachsenenschutzvereine im gesamten Bundesgebiet zu erreichen und somit die für den Staat in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten möglichst gering zu halten. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen scheinen jedoch kein Mindesterfordernis in Bezug auf den räumlichen Tätigkeitsbereich vorzusehen. So dürfte eine Mindestgröße des räumlichen Tätigkeitsbereiches eines Erwachsenenschutzvereines, wie etwa ein Bundesland, ein politischer Bezirk oder ein Bezirksgerichtssprengel, nicht erforderlich sein. Die in Rede stehenden Bestimmungen scheinen also gerade nicht zu verhindern, dass eine Vielzahl an Erwachsenenschutzvereinen nebeneinander bestehen könnte. Dazu könnte es vor allem dann kommen, wenn viele 'kleine' Erwachsenenschutzvereine jeweils nur die Eignungsfeststellung für eine 'kleine' Gebietseinheit, etwa lediglich für eine einzelne Gemeinde oder Katastralgemeinde, beantragen würden.
Der Verfassungsgerichtshof übersieht dabei nicht die Bestimmung des §2 Z5 ErwSchVG, wonach die Eignung eines Vereines nur dann festgestellt werden kann, wenn dieser mindestens fünf hauptberufliche Vollzeitkapazitäten beschäftigt, sowie die Bestimmung des §2 Z4 ErwSchVG, wonach die Vereine über eine professionelle, an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation und eine entsprechende Infrastruktur verfügen müssen. Diese Voraussetzungen zielen darauf ab, dass Erwachsenenschutzvereine eine bestimmte Organisationsstruktur und eine Mindestgröße in personeller Hinsicht aufweisen müssen. Diese Bestimmungen scheinen aber nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht auszureichen, eine Vielzahl festgestellter Erwachsenenschutzvereine zu verhindern und damit dem in den Erläuterungen zum Erwachsenenschutzvereinsgesetz zum Ausdruck gebrachten Ziel der Minimierung des Aufwandes für Erwachsenenschutzvereine – und damit der Kosten für den Bund (vgl §8 ErwSchVG) – zu entsprechen.Der Verfassungsgerichtshof übersieht dabei nicht die Bestimmung des §2 Z5 ErwSchVG, wonach die Eignung eines Vereines nur dann festgestellt werden kann, wenn dieser mindestens fünf hauptberufliche Vollzeitkapazitäten beschäftigt, sowie die Bestimmung des §2 Z4 ErwSchVG, wonach die Vereine über eine professionelle, an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation und eine entsprechende Infrastruktur verfügen müssen. Diese Voraussetzungen zielen darauf ab, dass Erwachsenenschutzvereine eine bestimmte Organisationsstruktur und eine Mindestgröße in personeller Hinsicht aufweisen müssen. Diese Bestimmungen scheinen aber nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht auszureichen, eine Vielzahl festgestellter Erwachsenenschutzvereine zu verhindern und damit dem in den Erläuterungen zum Erwachsenenschutzvereinsgesetz zum Ausdruck gebrachten Ziel der Minimierung des Aufwandes für Erwachsenenschutzvereine – und damit der Kosten für den Bund vergleiche §8 ErwSchVG) – zu entsprechen.
Aus diesem Grund dürfte nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die vorliegende rechtliche Ausgestaltung nicht geeignet sein, das Ziel, die staatlichen Kosten gering zu halten, zu erreichen.
3.1.7. Der Verfassungsgerichtshof geht überdies vorläufig von einem möglichen öffentlichen Interesse an der flächendeckenden Tätigkeit von Erwachsenenschutzvereinen aus. Auch zur Erreichung dieses öffentlichen Interesses scheinen aber die Bestimmungen des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes ungeeignet zu sein: Die in Prüfung gezogenen Regelungen verhindern nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nämlich gerade nicht, dass mangels Interesses von Erwachsenenschutzvereinen bestimmte – etwa abgelegene und/oder bevölkerungsarme – Gebiete ohne Eignungsfeststellung eines Erwachsenenschutzvereines bleiben könnten. Für neu hinzukommende Erwachsenenschutzvereine könnte die Eignungsfeststellung für die auf Grund einer 'Zersplitterung' verbleibenden Gebiete – etwa aus Zweckmäßigkeitsgründen oder aus betriebswirtschaftlichen Gründen – keinen Sinn (mehr) ergeben und daher kein Verein die diesbezügliche Zuständigkeit übernehmen.
Darüber hinaus könnten die möglichen öffentlichen Interessen an der Vermeidung einer 'Zersplitterung' der Aufgabenwahrnehmung, der Hintanhaltung eines 'Wildwuchses' an Erwachsenenschutzvereinen (s dazu VfSlg 18.941/2009), der Qualitätssicherung und der Wahrnehmung einer zentralen Fachaufsicht ebenfalls aus den oben dargelegten Gründen durch die konkrete rechtliche Ausgestaltung nicht gesichert werden.
3.1.8. Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes scheinen die in Prüfung gezogenen Regelungen dem – auch den Gesetzgeber bindenden – Gleichheitsgrundsatz zu widersprechen, zumal Zweifel an der sachlichen Begründbarkeit der vorliegenden Regelungen aufgekommen sind.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 9535/1982, 17.341/2004, 17.967/2006, 18.556/2008, 19.270/2010, 19.448/2011, 20.000/2015) hat die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmungen, die die Verordnung tragen, zur Folge, dass die Verordnung damit der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt.
Für den Fall, dass die Bedenken im Hinblick auf die Bestimmungen des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes zutreffen, besteht hinsichtlich der Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, das Bedenken, dass diese der gesetzlichen Grundlage entbehrte, weshalb gleichzeitig mit den Bestimmungen des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes auch die präjudiziellen Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen sind. Im Falle der Aufhebung der Bestimmungen im Erwachsenenschutzvereinsgesetz wäre die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, gesetzwidrig.
3.3. Im Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren wird auch zu prüfen sein, ob die in Prüfung gezogenen Bestimmungen auch anderen als den in den Materialien genannten öffentlichen Interessen dienen und ob im Lichte dessen ein derartiges Regelungssystem sachlich gerechtfertigt werden könnte."
4. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
"4. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
4.1. Sachwaltervereine bzw die sog Vereinssachwalterschaft wurden mit dem Bundesgesetz über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (SachwG), BGBl Nr 136/1983, eingeführt. Ziel der Einführung war es, das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl geeigneter Personen zur Übernahme von Vertretungen sicherzustellen. Die Gesetzgebung ging davon aus, dass die Organisationsform eines Vereins dafür am zweckmäßigsten sei, weil diese ein hohes Maß an Beweglichkeit bei der Ausbildung und beim Einsatz der Sachwalter gewährleiste und dem Sachwalter eine gewisse Unabhängigkeit, auch von Behörden, verleihe (ErläutRV 742 BIgNR 15. GP, 13). Voraussetzung für die Bestellung von Mitarbeitern eines Vereins für Sachwalterschaft zu Sachwaltern war, dass der Bundesminister für Justiz dessen Eignung mit Bescheid festgestellt und im Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung kundgemacht hatte (ArtIX SachwG). Mit dem Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz (VSPAG), BGBl Nr 156/1990, wurde der Tätigkeitsbereich der Sachwaltervereine auf die Namhaftmachung von Patientenanwälten erweitert und geregelt, dass die Eignungsfeststellung fortan anstatt durch Bescheid durch Verordnung zu erfolgen hatte. Mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWRÄG 2006), BGBl I Nr 92/2006, wurde das VSPAG novelliert und sein Titel geändert (Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz – VSPBG). Zudem wurde der Tätigkeitsbereich entsprechender Vereine auf die Namhaftmachung von Bewohnervertretern nach dem Heimaufenthaltsgesetz erweitert. Auch wurde das System der Vereinssachwalterschaft insofern geändert, als fortan der Sachwalterverein selbst – und nicht (mehr) eine bestimmte, von diesem namhaft gemachte Person – zum Sachwalter bestellt wurde.4.1. Sachwaltervereine bzw die sog Vereinssachwalterschaft wurden mit dem Bundesgesetz über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (SachwG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1983,, eingeführt. Ziel der Einführung war es, das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl geeigneter Personen zur Übernahme von Vertretungen sicherzustellen. Die Gesetzgebung ging davon aus, dass die Organisationsform eines Vereins dafür am zweckmäßigsten sei, weil diese ein hohes Maß an Beweglichkeit bei der Ausbildung und beim Einsatz der Sachwalter gewährleiste und dem Sachwalter eine gewisse Unabhängigkeit, auch von Behörden, verleihe (ErläutRV 742 BIgNR 15. GP, 13). Voraussetzung für die Bestellung von Mitarbeitern eines Vereins für Sachwalterschaft zu Sachwaltern war, dass der Bundesminister für Justiz dessen Eignung mit Bescheid festgestellt und im Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung kundgemacht hatte (ArtIX SachwG). Mit dem Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz (VSPAG), Bundesgesetzblatt Nr 156 aus 1990,, wurde der Tätigkeitsbereich der Sachwaltervereine auf die Namhaftmachung von Patientenanwälten erweitert und geregelt, dass die Eignungsfeststellung fortan anstatt durch Bescheid durch Verordnung zu erfolgen hatte. Mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWRÄG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 2006,, wurde das VSPAG novelliert und sein Titel geändert (Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz – VSPBG). Zudem wurde der Tätigkeitsbereich entsprechender Vereine auf die Namhaftmachung von Bewohnervertretern nach dem Heimaufenthaltsgesetz erweitert. Auch wurde das System der Vereinssachwalterschaft insofern geändert, als fortan der Sachwalterverein selbst – und nicht (mehr) eine bestimmte, von diesem namhaft gemachte Person – zum Sachwalter bestellt wurde.
4.2. Das Erwachsenenschutzvereinsgesetz – ErwSchVG geht auf die Änderung und Umbenennung des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, BGBl I Nr 59/2017, zurück. Mit diesem Gesetz wurde das bisherige Sachwalterrecht einer umfassenden Reform unterzogen, die insbesondere dadurch gekennzeichnet war, dass die Vertretung vertretungsbedürftiger Personen durch Sachwalter durch die Vertretung durch gerichtliche Erwachsenenvertreter ersetzt wurde und weitere Vertretungsmöglichkeiten durch gesetzliche und gewählte Erwachsenenvertreter geschaffen wurden. Die Reform zielte insgesamt darauf ab, die Autonomie von vertretungsbedürftigen Personen zu erhöhen (vgl ErläutRV 1461 BIgNR 25. GP, 1 ff). Teil dieser Reform war auch der weitere Ausbau der Sachwaltervereine. Sie wurden mit weiteren Befugnissen ausgestattet und sollten 'zur Drehscheibe der Rechtsfürsorge ausgebaut' werden (ErläutRV 1461 BIgNR 25. GP, 5). Dementsprechend wurde auch das VSPBG, das die Anforderungen an die bisherigen Sachwaltervereine regelte, mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz an diese inhaltlichen Neuerungen angepasst. Im Zuge dessen wurde das VSPBG in 'Erwachsenenschutzvereinsgesetz' und wurden die Sachwaltervereine in Erwachsenenschutzvereine umbenannt. Zudem wurden Klarstellungen hinsichtlich der Eignung der Erwachsenenschutzvereine und der Anerkennung dieser Eignung durch den Bundesminister für Justiz vorgenommen (ErläutRV 1461 BIgNR 25. GP, 6).4.2. Das Erwachsenenschutzvereinsgesetz – ErwSchVG geht auf die Änderung und Umbenennung des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2017,, zurück. Mit diesem Gesetz wurde das bisherige Sachwalterrecht einer umfassenden Reform unterzogen, die insbesondere dadurch gekennzeichnet war, dass die Vertretung vertretungsbedürftiger Personen durch Sachwalter durch die Vertretung durch gerichtliche Erwachsenenvertreter ersetzt wurde und weitere Vertretungsmöglichkeiten durch gesetzliche und gewählte Erwachsenenvertreter geschaffen wurden. Die Reform zielte insgesamt darauf ab, die Autonomie von vertretungsbedürftigen Personen zu erhöhen vergleiche ErläutRV 1461 BIgNR 25. GP, 1 ff). Teil dieser Reform war auch der weitere Ausbau der Sachwaltervereine. Sie wurden mit weiteren Befugnissen ausgestattet und sollten 'zur Drehscheibe der Rechtsfürsorge ausgebaut' werden (ErläutRV 1461 BIgNR 25. GP, 5). Dementsprechend wurde auch das VSPBG, das die Anforderungen an die bisherigen Sachwaltervereine regelte, mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz an diese inhaltlichen Neuerungen angepasst. Im Zuge dessen wurde das VSPBG in 'Erwachsenenschutzvereinsgesetz' und wurden die Sachwaltervereine in Erwachsenenschutzvereine umbenannt. Zudem wurden Klarstellungen hinsichtlich der Eignung der Erwachsenenschutzvereine und der Anerkennung dieser Eignung durch den Bundesminister für Justiz vorgenommen (ErläutRV 1461 BIgNR 25. GP, 6).
4.3. Gemäß §1 Abs1 ErwSchVG hat der Bundesminister für Justiz die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist. Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden (§1 Abs2 ErwSchVG). In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich der Verordnung anzuführen (§1 Abs3 ErwSchVG). Der sachliche Tätigkeitsbereich ergibt sich aus den in §1 Abs1 Z1 bis 8 ErwSchVG aufgezählten Aufgaben. Die Abweisung des Antrags eines Vereins auf Feststellung seiner Eignung hat mit Bescheid zu erfolgen (§1a ErwSchVG). Die Voraussetzungen für die Feststellung der Eignung eines Vereins sind in §2 ErwSchVG geregelt.
4.4. Zu den zentralen Aufgaben eines Erwachsenenschutzvereins gemäß §1 Abs1 ErwSchVG gehören die Bestellung des Vereins zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter (Z1) und die Namhaftmachung von Patientenanwälten gemäß §13 Abs1 des Unterbringungsgesetzes – UbG, BGBl Nr 155/1990, (Z7) sowie von Bewohnervertretern gemäß §8 Abs3 des Heimaufenthaltsgesetzes – HeimAufG, BGBl I Nr 11/2004, (Z8). Bei den in §1 Abs1 Z2 bis 6 ErwSchVG aufgezählten Aufgaben handelt es sich um bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit gerichtlichen Erwachsenenvertretungen, der Einrichtung von gewählten Erwachsenenvertretungen sowie der Errichtung von Vorsorgevollmachten. Zählt die gerichtliche Erwachsenenvertretung zum sachlichen Tätigkeitsbereich eines geeigneten Erwachsenenschutzvereins, soll dieser überdies gemäß §3 Abs3 ErwSchVG vornehmlich gerichtliche Erwachsenenvertretungen für Personen übernehmen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihres Verhaltens, der Art ihrer Krankheit bzw Beeinträchtigung, ihrer Lebensumstände oder der zu besorgenden Angelegenheiten einer besonders qualifizierten professionellen Unterstützung und Vertretung bedürfen. In §14 Abs1 UbG und §8 Abs2 HeimAufG sind darüber hinaus gesetzliche Vertretungsbefugnisse der Erwachsenenschutzvereine vorgesehen. Gemäß §14 Abs1 UbG wird der örtlich zuständige Verein im Sinne des §1 ErwSchVG mit der Aufnahme eines ohne Verlangen in einer Krankenanstalt untergebrachten psychisch Kranken kraft Gesetzes dessen Vertreter für das im UbG vorgesehene gerichtliche Verfahren und nimmt insbesondere die in den §§33 bis 39 UbG verankerten Rechte des psychisch Kranken wahr. Diese Vertretungsbefugnis wird von den vom Verein ausgebildeten und speziell für die Tätigkeit in Unterbringungssachen geschulten Patientenanwälten ausgeübt. Gemäß §8 Abs2 HeimAufG wird der für die Namhaftmachung von Bewohnervertretern nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein (§1 ErwSchVG) kraft Gesetzes Vertreter von Bewohnern in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird. Die Vertretung wird durch die vom Verein ausgebildeten und speziell geschulten Bewohnervertreter ausgeübt.4.4. Zu den zentralen Aufgaben eines Erwachsenenschutzvereins gemäß §1 Abs1 ErwSchVG gehören die Bestellung des Vereins zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter (Z1) und die Namhaftmachung von Patientenanwälten gemäß §13 Abs1 des Unterbringungsgesetzes – UbG, Bundesgesetzblatt Nr 155 aus 1990,, (Z7) sowie von Bewohnervertretern gemäß §8 Abs3 des Heimaufenthaltsgesetzes – HeimAufG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 11 aus 2004,, (Z8). Bei den in §1 Abs1 Z2 bis 6 ErwSchVG aufgezählten Aufgaben handelt es sich um bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit gerichtlichen Erwachsenenvertretungen, der Einrichtung von gewählten Erwachsenenvertretungen sowie der Errichtung von Vorsorgevollmachten. Zählt die gerichtliche Erwachsenenvertretung zum sachlichen Tätigkeitsbereich eines geeigneten Erwachsenenschutzvereins, soll dieser überdies gemäß §3 Abs3 ErwSchVG vornehmlich gerichtliche Erwachsenenvertretungen für Personen übernehmen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihres Verhaltens, der Art ihrer Krankheit bzw Beeinträchtigung, ihrer Lebensumstände oder der zu besorgenden Angelegenheiten einer besonders qualifizierten professionellen Unterstützung und Vertretung bedürfen. In §14 Abs1 UbG und §8 Abs2 HeimAufG sind darüber hinaus gesetzliche Vertretungsbefugnisse der Erwachsenenschutzvereine vorgesehen. Gemäß §14 Abs1 UbG wird der örtlich zuständige Verein im Sinne des §1 ErwSchVG mit der Aufnahme eines ohne Verlangen in einer Krankenanstalt untergebrachten psychisch Kranken kraft Gesetzes dessen Vertreter für das im UbG vorgesehene gerichtliche Verfahren und nimmt insbesondere die in den §§33 bis 39 UbG verankerten Rechte des psychisch Kranken wahr. Diese Vertretungsbefugnis wird von den vom Verein ausgebildeten und speziell für die Tätigkeit in Unterbringungssachen geschulten Patientenanwälten ausgeübt. Gemäß §8 Abs2 HeimAufG wird der für die Namhaftmachung von Bewohnervertretern nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige Verein (§1 ErwSchVG) kraft Gesetzes Vertreter von Bewohnern in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen, sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird. Die Vertretung wird durch die vom Verein ausgebildeten und speziell geschulten Bewohnervertreter ausgeübt.
4.5. §3 Abs1 ErwSchVG regelt Pflichten eines Vereins (bzw seiner Mitarbeiter), dessen Eignung gemäß §1 ErwSchVG festgestellt worden ist. §3 Abs2 bis 6 ErwSchVG regelt die Ausübung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung durch den Verein.
4.6. Die Regelung, wonach die Eignung eines Vereins nur festgestellt werden darf, soweit für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich noch nicht die Eignung eines anderen Vereins festgestellt ist, wurde mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz neu eingeführt. In den Erläuterungen zur entsprechenden Regierungsvorlage wird dazu Folgendes ausgeführt (1461 BIgNR 25. GP, 81):
'Diese Regelung ist notwendig, weil es den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (vgl Art126 Abs5 B-VG) widerspräche, weitere Vereine anzuerkennen, denen dann ebenfalls nach Maßgabe des §8 VSPBG Subventionen (auch zur Deckung der 'Overhead-Kosten') gewährt werden müssten. Dieses Argument kann jedoch einem Ansuchen um Eignungsfeststellung nicht entgegengehalten werden, weil das Bundesfinanzgesetz nur die Verwaltung (intern) bindet, aber keine Außenwirkung entfaltet (Öhlinger, Verfassungsrecht3 [1997] 192). Das geltende Recht enthält in §2 VSPBG lediglich Kriterien zur Beurteilung der Eignung eines Vereins, die in Vollziehung des VSPBG bindenden haushaltsrechtlichen Vorgaben sind nicht Gegenstand dieses Gesetzes. Müsste vor diesem Hintergrund die Eignung einer größeren Anzahl von Vereinen festgestellt werden, so würde dies bedeuten, dass die ohnedies sehr knappen Mittel zu einem immer größeren Teil zur Abdeckung der indirekten Kosten der Vereine verwendet werden müssten und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Vereinssachwaltern (zukünftig Erwachsenenvertretern), Patientenanwälten und Bewohnervertretern beeinträchtigt würde. Damit wäre aber die Institution solcher Vereine insgesamt in Frage gestellt. Außerdem muss wegen der im UbG und im HeimAufG vorgesehenen 'ex-lege-Vertretung' der Patientenanwaltschaft (§13 Abs1 UbG) bzw Bewohnervertretung (§8 Abs2 HeimAufG) jedenfalls in diesen Fachbereichen sichergestellt werden, dass jeweils nur ein Verein für ein bestimmtes Gebiet zuständig ist.'Diese Regelung ist notwendig, weil es den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vergleiche Art126 Abs5 B-VG) widerspräche, weitere Vereine anzuerkennen, denen dann ebenfalls nach Maßgabe des §8 VSPBG Subventionen (auch zur Deckung der 'Overhead-Kosten') gewährt werden müssten. Dieses Argument kann jedoch einem Ansuchen um Eignungsfeststellung nicht entgegengehalten werden, weil das Bundesfinanzgesetz nur die Verwaltung (intern) bindet, aber keine Außenwirkung entfaltet (Öhlinger, Verfassungsrecht3 [1997] 192). Das geltende Recht enthält in §2 VSPBG lediglich Kriterien zur Beurteilung der Eignung eines Vereins, die in Vollziehung des VSPBG bindenden haushaltsrechtlichen Vorgaben sind nicht Gegenstand dieses Gesetzes. Müsste vor diesem Hintergrund die Eignung einer größeren Anzahl von Vereinen festgestellt werden, so würde dies bedeuten, dass die ohnedies sehr knappen Mittel zu einem immer größeren Teil zur Abdeckung der indirekten Kosten der Vereine verwendet werden müssten und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Vereinssachwaltern (zukünftig Erwachsenenvertretern), Patientenanwälten und Bewohnervertretern beeinträchtigt würde. Damit wäre aber die Institution solcher Vereine insgesamt in Frage gestellt. Außerdem muss wegen der im UbG und im HeimAufG vorgesehenen 'ex-lege-Vertretung' der Patientenanwaltschaft (§13 Abs1 UbG) bzw Bewohnervertretung (§8 Abs2 HeimAufG) jedenfalls in diesen Fachbereichen sichergestellt werden, dass jeweils nur ein Verein für ein bestimmtes Gebiet zuständig ist.
Deshalb wird nun vorgeschlagen, dass die Betrauung eines Vereins nur dann erfolgen darf, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist. Das bedeutet, dass für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils nur ein Verein für einen bestimmten sachlichen Tätigkeitsbereich zuständig sein kann. Möglich ist es aber, dass im selben räumlichen Tätigkeitsbereich mehrere Vereine mit einem unterschiedlichen sachlichen Tätigkeitsbereich bestehen.'
II. Zur Zulässigkeit:römisch zwei. Zur Zulässigkeit:
1. In von Amts wegen eingeleiteten Normenprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg