RS Vfgh 2020/10/7 G289/2020, V482/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2020
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Index

20/03 Sachwalterschaft

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art139 Abs1 Z2
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
ErwachsenenschutzvereinsG §1, §1a, §2, §3
Erwachsenenschutzverein-Eignung-FeststellungsV
ABGB §274, §275
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 274 heute
  2. ABGB § 274 gültig ab 01.07.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 274 gültig von 01.07.2025 bis 30.06.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. ABGB § 274 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. ABGB § 274 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  6. ABGB § 274 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  7. ABGB § 274 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen des ErwachsenenschutzvereinsG sowie einer Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung von Vereinen zur Versorgung betroffener Personen; Beschränkung auf einen einzigen Erwachsenenschutzverein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Rechtssatz

Keine Aufhebung der §1, §1a, §2 und §3 ErwachsenenschutzvereinsG (ErwSchVG) idF BGBl I 59/2017 sowie der Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, BGBl II 241/2018.Keine Aufhebung der §1, §1a, §2 und §3 ErwachsenenschutzvereinsG (ErwSchVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2017, sowie der Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, 241 aus 2018,.

§3 ErwSchVG - der Regelungen für den Fall trifft, dass ein Verein bereits gemäß §1 ErwSchVG als geeignet festgestellt worden ist - steht mit den weiteren in Prüfung gezogenen Bestimmungen in einem Regelungszusammenhang. So konkretisiert die Bestimmung insbesondere die Verpflichtung des Erwachsenenschutzvereins zur Ausbildung und fachlichen Überwachung seiner hauptberuflichen Mitarbeiter. Nimmt der Erwachsenenschutzverein seine Verpflichtungen gemäß §3 ErwSchVG nicht wahr, hat der Bundesminister für Justiz die Eignung, als Erwachsenenschutzverein tätig zu sein, mit Bescheid zu widerrufen. Vor dem Hintergrund der Bedenken ist es somit nicht ausgeschlossen, dass sich der Sitz der Verfassungswidrigkeit - läge sie vor - auch in §3 ErwSchVG zu finden wäre.

Sachlichkeit der gesetzlichen Übertragung von Aufgaben an Erwachsenenschutzvereine:

Es liegt grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Versorgung mit Erwachsenenvertretern (auch) durch ideelle (Erwachsenenschutz-)Vereine sicherzustellen und in diesem Zusammenhang nähere Voraussetzungen für die Feststellung, als Erwachsenenschutzverein geeignet zu sein, vorzusehen. Laut den Materialien sind die in Prüfung gezogenen Bestimmungen notwendig, weil es den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspräche, weitere Vereine anzuerkennen, denen dann nach Maßgabe des §8 ErwSchVG Subventionen (auch zur Deckung der "Overhead-Kosten") gewährt werden müssten.

Selbst wenn die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht geeignet sein sollten, das Ziel der Kostenminimierung in sämtlichen denkbaren Konstellationen zu erreichen, ist auf die Rsp des VfGH zu verweisen, wonach eine unzweckmäßige Regelung für sich genommen noch keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des Art7 B-VG bewirkt. Ob die Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden. Darüber hinaus kann im vorliegenden Zusammenhang nicht davon gesprochen werden, dass der Gesetzgeber ein zur Zielerreichung vollkommen ungeeignetes Mittel vorgesehen hätte.

Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sollen dem öffentlichen Interesse der flächendeckenden Tätigkeit von Erwachsenenschutzvereinen dienen und diese sicherstellen. Sie enthalten zwar keine gesetzlichen Vorgaben dahin, dass ein Verein ein zusammenhängendes Gebiet mit einer bestimmten Mindestgröße übernehmen muss. Dennoch gewährleisten sie eine flächendeckende Versorgung der betroffenen Personen mit Leistungen der Erwachsenenschutzvereine. Dies ergibt sich etwa aus den in §2 ErwSchVG genannten Kriterien, nämlich insbesondere durch das Erfordernis von fünf hauptberuflichen Vollzeitkapazitäten, das Erfordernis der persönlichen und fachlichen Eignung des eingesetzten Personals sowie der Verpflichtung zur fachlichen Aus- und Fortbildung sowie Überwachung.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Versorgung der betroffenen Personen mit Erwachsenenvertretern nicht allein durch Erwachsenenschutzvereine erfolgt. Zum (gerichtlichen) Erwachsenenvertreter ist nach §274 Abs1 ABGB vorrangig - mit deren Zustimmung - jene Person zu bestellen, die aus einer Vorsorgevollmacht, einer Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgeht. Ist eine solche Person nicht verfügbar oder geeignet, ist mit deren Zustimmung eine der volljährigen Person nahestehende und für die Aufgabe geeignete Person zu bestellen. Erst wenn eine solche Person nicht in Betracht kommt, ist mit dessen Zustimmung ein Erwachsenenschutzverein zu bestellen. Ist auch die Bestellung eines Erwachsenenschutzvereins nicht möglich, ist ein Notar oder Rechtsanwalt oder - mit deren Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sorgen daher - in Zusammenhalt mit §274 ABGB - dafür, dass die Versorgung mit geeigneten Erwachsenenvertretern im gesamten Bundesgebiet sichergestellt wird.

Soweit der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang festlegt, dass für einen sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich nur ein Erwachsenenschutzverein tätig werden kann, überschreitet er den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht. Dabei ist einerseits von entscheidender Bedeutung, dass es sich bei den in Rede stehenden Erwachsenenschutzvereinen um nicht auf Gewinn ausgerichtete (ideelle) Vereine handelt, deren Zweck ausschließlich in der Wahrnehmung der im Erwachsenenschutzvereinsgesetz umschriebenen Aufgaben bestehen darf. Andererseits kommt dem Bundesminister für Justiz gemäß §5 ErwSchVG die fachliche Beaufsichtigung von Vereinen, deren Eignung gemäß §1 ErwSchVG festgestellt worden ist, zu. Nimmt der Bundesminister für Justiz wahr, dass ein Verein seine Aufgaben trotz vorheriger Mahnung nicht erfüllt oder eine der Voraussetzungen des §2 ErwSchVG nicht gegeben ist, hat der Bundesminister die Feststellung der Eignung des betreffenden Vereines mit Bescheid zu widerrufen.

(Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Anlassfall mit E v 07.10.2020, E4209/2019).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtspolitik, VfGH / Prüfungsumfang, Erwachsenenvertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G289.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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