TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/12 VGW-101/020/2164/2019

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AVG §17
B-VG Art. 20 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau A. B., vom 21.1.2019, gegen das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Referat für Adoptiv- und Pflegekinder, vom 18.12.2018, Zl. …,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die behördliche Erledigung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch lautet:

„Der Antrag von Frau A. B. (vormals C.), geboren 1988 vom 03.12.2018 auf „Akteneinsicht“ in den Akt betreffend den minderjährigen D. C. wird mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin wendete sich mit Schreiben vom 03.12.2018 an das Referat für Adoptiv- und Pflegekinder – MA 11 Wiener Kinder- und Jugendhilfe unter dem Betreff „Adoption D. C., geb. 2010“. Unter Bezugnahme auf die anlässlich der Geburt des mj. D. C. erfolgte Adoption wurde Akteneinsicht in den Akt über die Adoption beantragt.

Am 18.12.2018 richtete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 ein Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, mit welchem kundgetan wurde, dass eine Akteneinsicht der leiblichen Eltern oder deren Rechtsvertretung im Falle einer Inkognito-Adoption nicht möglich sei.

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, mit welcher beantragt wird, dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.12.2018 stattzugeben oder den Bescheid vom 18.12.2018 aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. In der Begründung der Beschwerde ist zunächst ausgeführt, dass es sich beim Schreiben vom 18.12.2018 um einen Bescheid und keine Verfahrensanordnung handle, da Akteneinsicht in einem nicht durch Bescheid abzuschließenden Verwaltungsverfahren begehrt worden sei. Des Weiteren sei durch die Form der behördlichen Entscheidung das der Beschwerdeführerin zukommende Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Auch sei das Recht auf Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG verletzt, wenn auch die Beschwerdeführerin ausführt, nicht die nötige Parteistellung zu haben, da es dazu „eines Duetts mit dem natürlichen Kindesvater“ bedürfe. Auch liege kein (einer Parteistellung zu Grunde liegendes) Verwaltungsverfahren vor. Schließlich habe die Behörde auch die sie treffende Manuduktionspflicht verletzt und kein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt und mit ihrem Vorgehen das Recht auf rechtliches Gehör missachtet. Auch läge eine inhaltliche Unrichtigkeit vor. Zum Ende der Beschwerde wird noch vorgebracht, dass erkennbar die Erteilung einer Auskunft angestrebt worden sei und die Behörde dementsprechend handeln hätte müssen. Die Behörde aber habe durch ihre Entscheidung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, da die Akteneinsichtsverweigerung Informationen über das leibliche Kind der Beschwerdeführerin betroffen habe.

Die belangte Behörde legte die gegenständlichen Schriftsätze samt Beilagen vor und erstattete eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen.

1. Gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 26 Abs. 1 ZustellG wird, wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Abs. 2 dieser Bestimmung normiert, dass die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Zu der in der Stellungnahme der belangten Behörde enthaltenen Ansicht, die „Beschwerde“ sei verspätet eingebracht worden, ist nach Vorhalt der Verspätung an die Beschwerdeführerin und fristgerechter Stellungnahme zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2013, 2013/08/0032 zu verweisen, wonach der Gerichtshof in ständiger Judikatur zu § 26 Abs. 2 ZustellG ausgesprochen hat, dass die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen habe, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden könne. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis habe die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall müsse - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelinge dies nicht, müsse die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Diese Grundsätze gälten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (Hinweis auf das Erkenntnis vom 24. Juni 2008, Zl. 2007/17/0202).

Die Zustellung des Schreibens vom 18.12.2018 erfolgte ohne Zustellnachweis. Die Übergabe an das Zustellorgan erfolgte am 19.12.2018, nach § 26 Abs. 2 ZustellG galt die Zustellung somit am 24.12.2018 als bewirkt. Dass die Zustellung als solche wirksam erfolgte, wird von der Beschwerdeführerin nicht abgestritten, anders als die Behörde geht sie aber von einem Zustelldatum „27.“ und nicht „24.“ 12.2018 aus und verweist in diesem Zusammenhang auf den Eingangsstempel in der Kanzlei ihres Rechtsvertreters. Ein Gegenbeweis im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte nicht geführt werden, weshalb unter Anwendung der darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätze die am 22.01.2019 eingebrachte „Beschwerde“ als rechtzeitig anzusehen war.

2. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Zum Nachweis, dass ein bescheidmäßiger Abspruch vorliegt, stützt sich die Beschwerdeführerin auf die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 22.02.2018, 2017/11/0313), worin der Gerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausführte, dass dann, wenn über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen ist, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukomme oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen habe, dies durch einen (verfahrensrechtlichen) Bescheid zu geschehen habe, der im Instanzenzug bekämpft werden könne und dass dieser Grundsatz auch in den Fällen zur Anwendung komme, in denen ein die Angelegenheit abschließend erledigender Bescheid im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG nicht in Betracht komme.

Mit dem gegenständlichen Schreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Akteneinsicht der leiblichen Eltern oder deren Rechtsvertretung im Falle einer Inkognito-Adoption nicht möglich sei.

Mit der Frage des Bescheidcharakters einer solchen Erledigung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 30.04.2013, 2012/05/0110 beschäftigt und erkannt, dass dann, wenn eine behördliche Aussage mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringe, dass in einem ganz konkreten Fall kein Recht auf Akteneinsicht bestehe und dem Ersuchen um Übermittlung einer Kopie daher nicht Folge geleistet werden könne, ein hoheitliches Wollen zum Ausdruck gebracht werde, weil sich das Schreiben auf ein ganz konkretes Begehren der Beschwerdeführerin beziehe und dieses erledigt habe.

Im gegenständlichen Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 vom 18.12.2018 wurde mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass dem Antrag nicht stattgegeben werde und wurde dies auch mit der Inkognito-Adoption begründet. Es ist somit von einem in Bescheidform ergangenen behördlichen Abspruch über das Begehren auf Akteneinsicht auszugehen.

3. Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Abs. 4 dieser Norm bestimmt, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung erfolgt.

Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass - von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird - ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" iSd Art II EGVG 2008) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als "behördliches Verfahren" iSd Art II EGVG 2008 qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. "auf Bescheiderlassung zielen" (unter vielen VwGH 24.02.2017, Ra 2016/11/0150 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 27. Februar 2009, 2008/17/0019, und vom 19. Oktober 1994, 94/12/0186).

Das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG setzt Parteistellung und damit den Bezug zu einem konkreten, schon anhängigen - oder anhängig gewesenen - Verfahren voraus, in dem "behördliche Aufgaben" iSd Art. I Abs. 1 EGVG 2008 zu besorgen sind; in nicht hoheitlichen Angelegenheiten besteht daher - mangels Anwendbarkeit des AVG - kein auf § 17 AVG zu stützender Anspruch auf Akteneinsicht (VwGH 17.03.2016, Ro 2014/11/0012). Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit dem jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011).

Auch in der Beschwerde wird nicht davon ausgegangen, dass dem Begehren auf Akteneinsicht ein konkretes Verwaltungsverfahren zu Grund liegt beziehungsweise, dass der Beschwerdeführerin in einem solchen konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt. Für eine gegenteilige – die Beschwerdeführerin begünstigende Annahme ergibt sich auch sonst kein Anhaltspunkt.

Damit liegt aber die essentielle Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG nicht vor, weshalb der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund die Legitimation für die Antragstellung im Sinne der herangezogenen Norm fehlte.

4. Nach Art 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

§ 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz bestimmt:

(1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

Soweit die Beschwerdeführerin die „Auskunftserteilung nach §§ 1 ff Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl 29/1999 idgF“ geltend macht und meint, die Behörde hätte ihr Anbringen gesetzeskonform auszulegen gehabt, wobei ihr Begehren vom 03.12.2018 erkennbar auf Auskunftserteilung abgezielt habe, auch wenn das Wort „Akteneinsicht“ verwendet worden sei, so ist dem zunächst zu entgegnen, dass nach VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (Hinweise auf ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH vom 9. September 2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH vom 26. November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230).

Derartige beantwortbare Fragen enthält der Antrag vom 03.12.2018 in keiner Weise, mit diesem wird ausschließlich das Begehren auf Akteneinsicht ohne nähere Begründung oder Erläuterung gestellt.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht in diesem Schreiben kein Auskunftsbegehren gesehen und somit von einer entsprechenden Behandlung Abstand genommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu einer der zu lösenden Rechtsfragen an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Akteneinsicht; Antraglegitimation; Parteistellung; Auskunft

Anmerkung

VfGH v. 11.6.2019, E 1520/2019; Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.020.2164.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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