TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/12 96/19/0146

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Veröffentlicht am 12.09.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/05 Wohnrecht Mietrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ABGB §1090;
ABGB §1098;
AufG 1992 §5 Abs1;
MRG §1 Abs1;
MRG §1 Abs2 Z2;
MRG §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M K, geboren 1973, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Mai 1995, Zl. 106.609/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn wies mit Bescheid vom 19. August 1994 gemäß den §§ 1, 3, 4 und 13 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz ab. Dies wurde damit begründet, daß eine Bewilligung gemäß § 4 AufG nur dann erteilt werden könne, "wenn ein privates oder öffentliches Interesse vorliege, welches das Interesse des Gesetzgebers an der vorrangigen Berücksichtigung von Rechtsanspruchsfällen überwiege". Der Antragsteller habe sich bereits rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und sei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, woraus sich eine entsprechende Integration ergebe. Da die ununterbrochene Aufenthaltsdauer jedoch nur drei Jahre betragen habe und der Antragsteller bereits volljährig sei, überwögen die öffentlichen die privaten Interessen. Die Verweigerung der Bewilligung verstoße daher nicht gegen Art. 8 EMRK.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer auf seine zahlreichen rechtmäßigen Aufenthalte im Bundesgebiet hin. Alle seine Familienangehörigen lebten in Österreich, er sei von den finanziellen Zuwendungen seiner Eltern abhängig; in Jugoslawien sei er ohne Arbeit, in Österreich bekomme er nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Östereich und seiner langjährigen Beschäftigung eine neue Beschäftigungsbewilligung. Die Behörde habe übersehen, daß im vorliegenden Fall § 3 Abs. 3 letzter Satz AufG anzuwenden sei, zumal er von seinen Eltern wirtschaftlich abhängig sei, diese seit vielen Jahren in Österreich aufenthaltsberechtigt und beschäftigt seien und es im Fall der Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung zu einer unsozialen und unmenschlichen Härte komme.

Die Berufungsbehörde überprüfte im Zuge des Ermittlungsverfahrens den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers, wobei sich aus den von ihr eingeholten Auskünften jeweils ergab, daß sich der Antragsteller im Ausland aufhielt. In einem Schreiben vom 27. April 1995 teilte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn der belangten Behörde mit, daß die Firma F. Vermögensverwaltungsges.m.b.H. als Wohnungseigentümerin der an den Vater des Beschwerdeführers vermieteten Wohnung ein Schreiben übermittelt habe, in dem sie einem Zuzug des Antragstellers in die elterliche Wohnung nicht zustimme, da das Gebäude in nächster Zeit einer Generalsanierung unterzogen werde. Dieses Schreiben, in welchem von "geplanten Sanierungsmaßnahmen in diesem Haus" die Rede ist, weswegen die genannte Gesellschaft "keine weiteren Personen mehr in dieses Haus aufnehmen" wolle, wurde dem Berufungswerber nicht vorgehalten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Mai 1995 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen. Die Behörde ging davon aus, daß nach den Angaben des Beschwerdeführers dieser bei seinen Eltern an der Anschrift in D, B-Straße 29, Aufenthalt nehmen wolle. Das Ermittlungsverfahren habe jedoch ergeben, daß der Eigentümer dieser Wohnung mit dem Zuzug des Beschwerdeführers nicht einverstanden sei, da Sanierungsmaßnahmen ergriffen und daher keine weiteren Personen im Haus aufgenommen würden. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, daß eine ortsübliche Unterkunft für den Beschwerdeführer im Bundesgebiet vorhanden sei, und somit seinem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nicht stattgegeben werden. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei zu sagen, daß durch den Aufenthalt seiner Familie im Bundesgebiet unabsprechbare private und familiäre Beziehungen zu Österreich bestünden. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und seiner privaten Interessen sei im Rahmen des Art. 8 MRK den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen, da der Beschwerdeführer über keine ortsübliche Unterkunft im Bundesgebiet verfüge.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 26. September 1995, B 1998/95-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und mit Beschluß vom 14. Dezember 1995, B 1998/95-6, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der Beschwerdeergänzung, welche großteils auf die Ausführungen in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof verweist, bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (13. Juni 1995) hatte die belangte Behörde die Rechtslage nach Inkrafttreten der AufG-Novelle, BGBl. Nr. 351/1995, anzuwenden.

§ 5 Abs. 1 AufG in der Fassung dieser Novelle lautet:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers aus anderen Gründen als die erstinstanzliche Behörde ab, ohne dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte neue Behauptung, bezüglich der von seinem Vater (und Unterkunftgeber) gemieteten Wohnung liege ein Mietverhältnis nach dem MRG vor, weshalb der gegenständliche Versagungsgrund nicht gegeben sei, unterliegt daher nicht dem gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sonst geltenden Neuerungsverbot.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, daß durch den im Schreiben des Wohnungseigentümers, der F. Vermögensverwaltung GmbH, vom 3. April 1995 (Aktenseite 90) genannten Umstand, mit dem Zuzug des Sohnes des "M K" (gemeint wohl: des Sohnes des B K, das ist M K) in dessen Wohnung wegen in Kürze stattfindender Sanierungsarbeiten nicht einverstanden zu sein, dem Beschwerdeführer keine gesicherte Unterkunft im Bundesgebiet zur Verfügung stehe.

Der Behörde stand neben dem genannten Schreiben vom 3. April 1995 nach dem Akteninhalt noch die Erklärung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes über die Unterkunft eines Ausländers (Aktenseite 23) zur Verfügung, aus der neben Beschreibung der Unterkunft und Angaben über die Bewohner der Unterkunft nur hervorgeht, daß als Unterkunftgeber die F. Textilwerke GmbH auftritt, die gleichzeitig auch Arbeitgeberin des Vaters des Beschwerdeführers ist.

Die Behörde hat weder geklärt, wer tatsächlich Eigentümer der Wohnung ist, die vom Vater des Beschwerdeführers bewohnt wird (die F. Vermögensverwaltung GmbH oder die F. Textilwerke GmbH), noch die vertragliche Basis des Mietverhältnisses näher untersucht.

§ 1 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, in der geltenden Fassung bestimmt, daß dieses Bundesgesetz unter anderem für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art gilt. Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. fallen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Wohnungen nicht, die aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden.

Ohne Kenntnis der Art des dem Mietverhältnis zugrundeliegenden Vertrages (Mietvertrag, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag) zwischen dem Vermieter (nach Klärung seiner Identität) und dem Mieter (dem Vater des Beschwerdeführers) kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein Mietverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 MRG handelt, auf welches die Vorschriften des MRG anzuwenden wären, oder um eine Dienst-, Natural- oder Werkswohnung gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 MRG, die nicht in den Anwendungsbereich des MRG fiele.

Gemäß § 1090 ABGB ist ein Bestandvertrag ein Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. Gemäß § 1098 ABGB (und insofern gleichlautend § 8 MRG) sind Mieter berechtigt, die Mietstücke dem Vertrage gemäß durch eine bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen.

Der Umfang des Gebrauchsrechtes des Bestandnehmers bestimmt sich somit nach dem Inhalt des Vertrages. Mangels Klärung des Vertragsinhaltes kann auch nicht beurteilt werden, ob die Aufnahme volljähriger, nicht erwerbstätiger Familienmitglieder des Mieters in die Mietwohnung vertraglich ausgeschlossen wurde oder nicht.

Die Aussage des Vermieters, die Aufnahme weiterer Personen sei wegen einer geplanten Generalsanierung des Hauses nicht gewollt, trägt die von der Behörde getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine gesicherte Unterkunft, daher nicht. Aufgrund der vorliegenden Feststellungsmängel entzog die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid der gebotenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Im Fall der Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG gebührt dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz der Stempelgebühren, die er im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten mußte. Es war daher lediglich der Ersatz der Stempelgebühren für die Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof (zweifach) zuzusprechen. Neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes kann ein Ersatz weiterer Kosten unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190146.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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