TE Bvwg Beschluss 2020/6/3 W224 2227454-1

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Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs9
B-VG Art135 Abs4
B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art89 Abs2
HS-QSG §24
HS-QSG §25
PU-AkkVO §14 Abs5 litb
PU-AkkVO §15 Abs2
VwGG §25a Abs3
VwGVG §34 Abs2 Z2

Spruch

W224 2227454-1/5Z

A N T R A G

gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG


Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache der XXXX , vertreten durch RA Dr. Armin Bammer, gegen den Bescheid des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vom 20.09.2019, GZ. I/A16-23/2019, zu stellen nachfolgend den

ANTRAG,

auf Aufhebung der Wortfolge „insbesondere in §§ 20 bis 25 Universitätsgesetz 2002 zum Ausdruck kommen und“ in § 14 Abs. 5 lit. b sowie der Wortfolge „bis zu“ in § 15 Abs. 2 der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO), beschlossen in der 27. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 28. Mai 2015, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, wegen Gesetzwidrigkeit;

in eventu

den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die Wortfolge „insbesondere in §§ 20 bis 25 Universitätsgesetz 2002 zum Ausdruck kommen und“ in § 14 Abs. 5 lit. b sowie die Wortfolge „bis zu“ in § 15 Abs. 2 der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO), beschlossen in der 27. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 28. Mai 2015, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, gesetzwidrig waren;

in eventu

den Antrag auf Aufhebung von § 14 Abs. 5 lit. b sowie § 15 Abs. 2 der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO), beschlossen in der 27. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 28. Mai 2015, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, wegen Gesetzwidrigkeit;

in eventu

den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass § 14 Abs. 5 lit. b sowie § 15 Abs. 2 der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO), beschlossen in der 27. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 28. Mai 2015, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, gesetzwidrig waren.


Text


I. Sachverhalt:

1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung als Privatuniversität am Standort Krems an der Donau.

1.2. Das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: AQ Austria) gab dem Antrag mit Bescheid vom 20.09.2019 (zugestellt am 17.10.2019), GZ. I/A16-23/2019, statt und sprach dabei in Spruchpunkt 5. aus, dass die Akkreditierung gemäß § 24 Abs. 9 HS-QSG „unter folgenden Auflagen“ erfolge:

„1. Die Privatuniversität weist bis 18 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach, dass der Entwicklungsplan realistisch darlegt, wie mit den vorgesehenen Maßnahmen und Ressourcen die festgelegten Ziele erreicht werden können (§ 14 Abs 2 lit b PU-AkkVO).

2. Die Privatuniversität weist bis 18 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach, dass der geplante Ausbau im Finanzierungsplan berücksichtigt ist, sodass dieser die Sicherung der Finanzierung für mindestens sechs Jahre unter Nachweis der Finanzierungsquellen nachvollziehbar darlegt (§ 14 Abs 6 lit a PU-AkkVO).

3. Die Privatuniversität weist bis 18 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach, dass für die geplante maximale Ausbaustufe der Studierenden ausreichend wissenschaftliches und nicht-wissenschaftliches Personal vorgesehen ist (§ 14 Abs 5 lit f PU-AkkVO).

4. Die Privatuniversität weist bis 18 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach, dass die Kernbereiche der Psychologie durch habilitiertes bzw. äquivalent qualifiziertes Personal abgedeckt sind und sie zudem über einen Plan verfügt, wie diese zukünftig durch hauptberuflich beschäftigte, einschlägig qualifizierte, drittmittel- und forschungsstarke Professor/inn/en abgedeckt werden sollen, sodass die Verbindung von Forschung und Lehre gewährleistet ist und das wissenschaftliche Personal die erforderliche facheinschlägige und hochschuldidaktische Qualifikation aufweist (§ 14 Abs 4 lit c und Abs 5 lit g PU-AkkVO).

5. Die Privatuniversität weist bis 12 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach, dass die für Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Psychologie erforderliche Raum- und Sachausstattung zur Verfügung steht, sodass dieAnforderungen des Studiums und der Forschungsaktivitäten angemessen erfüllt werden können (§ 14 Abs 6 lit b PU-AkkVO).

6. Die Privatuniversität weist bis 12 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach, dass der Kooperationsvertrag mit der NÖ Landeskliniken-Holding um entsprechende Regelungen zur Sicherstellung des Durchgriffs der Privatuniversität auf Klinikpersonal in akademischen Fragen ergänzt wurde (§ 14 Abs 5 lit f PU-AkkVO).

7. Die Privatuniversität weist bis 12 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach, dass die Regelungen betreffend die Besetzung der Stellen für Leiter/innen von Klinischen Abteilungen, Klinischen Instituten und Universitätskliniken einem Berufungsverfahren nach internationalen Standards entsprechen, in dem auch eine angemessene Möglichkeit der Mitsprache der Privatuniversität gewährleistet ist sowie als Qualifikation die Habilitation oder äquivalente Qualifikation und inhaltliche Kongruenz des/r Bewerbers/in zu den Forschungsschwerpunkten und Curricula der Privatuniversität gefordert werden (§ 14 Abs 5 lit g und n PU-AkkVO).

8. Die Privatuniversität weist bis 12 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach, dass für die Aufnahme des Lehr- und Forschungspersonals transparente, universitätsadäquate und qualitätsgeleitete Personalauswahlverfahren existieren und im Falle der Verwendung von Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens gem § 4 Abs 3 PUG den im UGzugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird (§ 14 Abs 5 lit m und n PU-AkkVO). Ab Eintritt der Rechtskraft des Bescheides darf der sogenannte Funktionstitel Assoziierte/r Professor/in gem Satzung der Privatuniversität nicht mehr verliehen bzw. vergeben werden.

9. Die Privatuniversität weist bis 9 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach, dass die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Organs zur strategischen Steuerung analog zu § 21 UG geregelt sind, sodass die Hochschulautonomie sowie die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre gewährleistet sind (§ 14 Abs 5 lit b PU-AkkVO).

10. Die Privatuniversität weist bis 9 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach, dass der/die Rektor/in und der/die Prorektor/in nach Ausschreibung der Position entweder durch das Organ zur strategischen Steuerung (analog zu § 21 UG) aus einem Dreiervorschlag des Organs der akademischen Selbstverwaltung (analog zu § 25 UG) oder aus einem Dreiervorschlag des Organs zur strategischen Steuerung (analog zu § 21 UG) durch das Organ der akademischen Selbstverwaltung (analog zu § 25 UG) gewählt werden (§ 14 Abs 5 lit b PU-AkkVO).

11. Die Privatuniversität weist bis 9 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach, dass eine Beschreibung der Eckpunkte des Qualitätsmanagementsystems öffentlich leicht zugänglich auf der Website der Privatuniversität vorhanden ist (§ 14 Abs 8 lit b PU-AkkVO).

12. Die Privatuniversität weist bis 12 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach, dass die Bezeichnung des Bachelorstudiums Health Sciences sogeändert wurde, dass diese dem Qualifikationsprofil entspricht (§ 17 Abs 1 lit c PU-AkkVO).

13. Die Privatuniversität weist bis 12 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach, dass die Anwendung des ECTS im Curriculum des Bachelorstudiums Health Sciences und des Masterstudiums Humanmedizin angemessen und nachvollziehbar ist, sodass auch gewährleistet ist, dass Inhalt, Aufbau und didaktische Gestaltung der Curricula (inkl. medizinischer Grundlagenfächer, Gerichtsmedizin und Leichenschau sowie der Abschlussarbeiten) fachlich-wissenschaftlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen und geeignet sind die jeweils intendierten Lernergebnisse zu erreichen (§ 17 Abs 1 lit e und g PU-AkkVO).

14. Die Privatuniversität weist bis 12 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach, dass im Bachelorstudium Psychologie die ECTS-Anrechnungspunkte für die Durchführung der empirisch-experimentellen Praktika sowie für die Bachelorarbeit und die ECTS/SWS-Verteilung auf die unterschiedlichen Kerndisziplinen gewährleisten, dass Inhalt, Aufbau und didaktische Gestaltung des Curriculums den fachlich-wissenschaftlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen und geeignet sind die intendierten Lernergebnisse zu erreichen (§ 17 Abs 1 lit e PU-AkkVO).

15. Die Privatuniversität weist bis 12 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach, dass im Diploma Supplement und der dazugehörigen Abschrift der Studiendaten/Transcript of records für alle Studiengänge die verwendeten Beurteilungsskalen transparent und in Übereinstimmung mit den Regelungen in der Satzung und in den Curricula sind und die Abschrift der Studiendaten in deutscher und englischer Sprache ausgestellt wird (§ 17 Abs 1 lit j PU-AkkVO).

16. Die Privatuniversität weist bis 12 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach, dass die Zulassungsvoraussetzungen korrekt und in Übereinstimmung mit den Curricula und der Satzung sowie die Anzahl der tatsächlich verfügbaren Studienplätze auf der Website angegeben sind, sodass die Privatuniversität der Öffentlichkeit leicht zugängliche und korrekte Informationen über ihre Leistungen und Studienangebote zur Verfügung stellt (§ 14 Abs 9 PU-AkkVO).“

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde und führte bei zunächst aus, dass lediglich „die in Spruchpunkt 5. erteilten Auflagen“ bekämpft würden. Mit näherer Begründung machte die beschwerdeführende Gesellschaft einerseits die Rechtswidrigkeit der Auflagen dadurch geltend, dass diese „unbestimmt und unklar“ seien. Andererseits führt die beschwerdeführende Gesellschaft die Gesetzwidrigkeit der in den Auflagen vorgeschriebenen Fristen ins Treffen. Letztlich hegte die beschwerdeführende Gesellschaft Bedenken ob der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des HS-QSG bzw. der PU-AkkVO.

1.4. Die AQ Austria legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.01.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2020, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.

Rechtliche Beurteilung:

II. Zur Rechtsqualität der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO) als Verordnung im Sinne von Art. 139 B-VG

Die AQ Austria ist als eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 HS-QSG) und verfügt über ein Kuratorium, ein Board, eine Beschwerdekommission und eine Generalversammlung als ihre Organe und über eine Geschäftsstelle. Die AQ Austria stellt einen eigenständigen Rechtsträger außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation dar, unterliegt nach § 30 HS-QSG staatlicher Aufsicht und der Kontrolle durch Rechnungshof sowie Volksanwaltschaft.

Ein Instrument der externen Qualitätssicherung (§ 1 HS-QSG) ist unter anderem die Akkreditierung, also die formelle staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen (institutionelle Akkreditierung) und Studien (Programmakkreditierung) anhand von definierten Kriterien und Standards sowie die Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien (vgl. § 1 Abs. 2 iVm § 2 Z 3 und 4 HS-QSG). Dementsprechend sieht das HS-QSG in seinem 4. Abschnitt insbesondere folgende zwei Arten von Qualitätssicherungsverfahren (vgl. die Begriffsdefinition in § 2 Z 2 HS-QSG) zur Feststellung der Übereinstimmung von Bildungseinrichtungen und Studien oder des Qualitätsmanagementsystems der Bildungseinrichtungen mit definierten Kriterien und Standards vor: Audit und Zertifizierung einer- und Akkreditierung andererseits (vgl. dazu VfSlg. 20.235/2018).

Akkreditierungsverfahren sind ausschließlich von der AQ Austria durchzuführen (§ 19 Abs. 3 HS-QSG) und beziehen sich unter anderem auf die Akkreditierung von Privatuniversitäten und Studien an Privatuniversitäten (§ 24 HS-QSG). Die Akkreditierung hat nach den in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (vgl. PUG) und nach in § 24 HS-QSG genannten Prüfbereichen zu erfolgen, wobei das Board der AQ Austria nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen hat, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind (§ 24 Abs. 6 HS-QSG). Über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board der AQ Austria als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden (§ 25 Abs. 1 HS-QSG). Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen (§ 25 Abs. 3 HS-QSG). Akkreditierte Bildungseinrichtungen, also beispielsweise Privatuniversitäten, unterliegen der Aufsicht durch das Board der AQ Austria, das HS-QSG regelt in den §§ 25 und 26 Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung sowie das Erlöschen und den Widerruf der Akkreditierung. Das Board der AQ Austria ist nach § 9 Abs. 2 HS-QSG „bei der Erfüllung seiner Aufgaben“ an keine Weisungen gebunden, was auch die Aufgabe der Verordnungserlassung nach § 24 Abs. 6 HS-QSG einschließen dürfte (so VfSlg. 20.235/2018). § 25 Abs. 3 HS-QSG statuiert im Kontext der Regelung der bescheidförmigen Akkreditierung (bzw. ihrer Verlängerung, ihres Widerrufs oder ihres Erlöschens), dass die Mitglieder des Boards „in Ausübung ihres Amtes“ unabhängig und an keine Weisungen gebunden sind. Weiters regelt diese Bestimmung, dass die „Entscheidung“ des Boards vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers bedarf. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen des HS-QSG verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht (§ 25 Abs. 3 HS-QSG). § 25 Abs. 6 HS-QSG ordnet ausdrücklich an, dass für Akkreditierungsverfahren das AVG und das Zustellgesetz mit bestimmten Maßgaben anzuwenden sind (vgl. dazu insgesamt VfSlg. 20.235/2018).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung im Sinn des Art. 139 B-VG weder seine Bezeichnung noch der formelle Adressatenkreis, noch die Art seiner Veröffentlichung bestimmend. Vielmehr kommt es auf den normativen Gehalt des Verwaltungsaktes, also darauf, ob er im Hinblick auf seinen Inhalt und seinen gesetzlichen Hintergrund Rechte und Pflichten für die Allgemeinheit oder einen nach Gattungsmerkmalen bezeichneten Personenkreis begründet, an (vgl. etwa VfSlg. 8647/1979, 11.472/1987, 11.624/1988, 13.632/1993, 17.137/2004). Eine Verordnung ist in diesem Sinne eine von einer Verwaltungsbehörde erlassene, generelle Rechtsvorschrift mit einem Mindestmaß an Publizität, um rechtliche Existenz zu erlangen (etwa VfSlg. 6422/1971, 6945/1972, 7086/1973,7281/1974, 7375/1974, 8350/1978, 8351/1958, 8997/1980 und 9247/1981), und zwar so, dass die Normadressaten von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen können (VfSlg. 2828/1955, 4320/1962, 9535/1982; vgl. auch VfSlg. 11.624/1988, wonach es ausreicht, dass der in Frage stehende behördliche Akt faktisch bekannt und von den Normadressaten zur Kenntnis genommen wurde).

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO) als Verordnung im Sinne von Art. 139 B-VG zu qualifizieren: Die Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO) ist an einen nach generell-abstrakten Merkmalen umschriebenen Personenkreis adressiert und entfaltet für diesen Personenkreis normative Wirkung, indem Kriterien für die Beurteilung der Prüfbereiche für die institutionelle Akkreditierung (vgl. § 14 PU-AkkVO) festgeschrieben werden. Sie wurde vom Board der AQ Austria auf Grundlage von § 24 Abs. 6 HS-QSG nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens erlassen. Die Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO) wurde auf der Internetseite der AQ Austria veröffentlicht und erlangte somit ein Mindestmaß an Publizität (vgl. auch VfGH 9.6.2011, B 747/10, wonach die verfassungskonforme Kundmachungsform im Internet nicht angezweifelt wurde).

III. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der „Gesetzwidrigkeit“ nach Art. 139 Abs. 1 B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242/2001; VfGH 10.12.2012, V 22/12 ua.). Ebenso darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – Verordnungsbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).

Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurden mit Spruchpunkt 5.9. und 5.10. des angefochtenen Bescheides Auflagen in Bezug auf Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Organs zu strategischen Steuerung und in Bezug auf die Wahl des Rektors und des Prorektors seitens des Boards der AQ Austria vorgeschrieben. Weiters wurde in jeder der in Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides erteilten Auflagen eine nähere Frist zwischen 9 und 18 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zur Erfüllung derselben festgeschrieben. § 14 Abs. 5 lit. b sowie § 15 Abs. 2 PU-AkkVO wurden daher im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen und sohin die angefochtenen § 14 Abs. 5 lit. b sowie § 15 Abs. 2 PU-AkkVO anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet die angefochtenen Bestimmungen der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO), beschlossen in der 27. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 28. Mai 2015, auf das bei ihm anhängige Beschwerdeverfahren an, weil gemäß § 21 Abs. 2 Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung 2019 (PU-AkkVO), beschlossen in der 49. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 11.09.2019, für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der PU-AkkVO (2019) bereits anhängige Verfahren die PU-AkkVO (2015) gilt. § 14 Abs. 5 lit. b sowie § 15 Abs. 2 PU-AkkVO sind daher präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO), beschlossen in der 27. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 28. Mai 2015, kundgemacht auf der Internetseite der AQ Austria, lauten (die als gesetzwidrig angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

„1. TEIL

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt das Verfahren, die Prüfbereiche und Kriterien für die institutionelle Akkreditierung von Privatuniversitäten, die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung und die Programmakkreditierung.

[…]

2. TEIL

Prüfbereiche und Kriterien

3. Abschnitt

Institutionelle Akkreditierung

Prüfbereiche für die institutionelle Akkreditierung

§ 13. Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls

(1) Zielsetzung und Profilbildung

(2) Entwicklungsplanung

(3) Studien und Lehre

(4) Forschung und Entwicklung / Entwicklung und Erschließung der Künste

(5) Organisation der Privatuniversität und ihrer Leistungen

(6) Finanzierung und Ressourcen

(7) Nationale und internationale Kooperationen

(8) Qualitätsmanagementsystem

(9) Information

Kriterien für die Beurteilung der Prüfbereiche

§ 14. Für die Beurteilung der Prüfbereiche für die institutionelle Akkreditierung gelten insbesondere die folgenden Kriterien:

(1) Zielsetzung und Profilbildung

Die Privatuniversität hat universitätsadäquate Ziele definiert und weist ein diesen Zielen entsprechendes institutionelles Profil auf.

(2) Entwicklungsplan

a. Die Privatuniversität besitzt einen Entwicklungsplan, der die Bereiche Studien und Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und die Erschließung der Künste, Personal, Organisation und Administration und Qualitätsmanagement umfasst.

b. Der Entwicklungsplan stimmt mit den Zielsetzungen der Institution überein und ist mit den vorgesehenen Maßnahmen und Ressourcen realisierbar.

c. Der Entwicklungsplan umfasst die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung.

(3) Studien und Lehre

a. Die Privatuniversität bietet mindestens zwei Bachelorstudiengänge und einen auf einen oder beide aufbauenden Masterstudiengang an. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung akkreditierte Diplomstudien werden als Masterstudien behandelt. Die Ausrichtung der Studien bzw. Universitätslehrgänge stehen in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit den Zielen und der Profilbildung der Institution.

b. Die Privatuniversität verfügt über definierte Verfahren zur Entwicklung und Einrichtung von Studien.

c. Die Privatuniversität stellt adäquate Supportstrukturen zur wissenschaftlichen, fachspezifischen, studienorganisatorischen sowie sozialpsychologischen Beratung ihrer Studierenden sicher.

d. Für den Prüfbereich „Studien und Lehre“ gelten die Kriterien gemäß § 17 Abs. 1 der vorliegenden Verordnung.

(4) Forschung und Entwicklung / Entwicklung und Erschließung der Künste

a. Die Privatuniversität verfügt über ein ihren Zielen und ihrem Profil entsprechendes Forschungskonzept bzw. Konzept für die Entwicklung und Erschließung der Künste.

b. Die vorgesehene Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste entspricht internationalen methodisch-wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Standards.

c. Die Verbindung von Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre ist gewährleistet. d. Die vorgesehenen organisatorischen und strukturellen Rahmenbedingungen sind ausreichend und geeignet, das Forschungskonzept bzw. Konzept für die Entwicklung und Erschließung der Künste umzusetzen.

(5) Organisation der Privatuniversität und ihrer Leistungen

a. Die antragstellende Institution ist eine juristische Person mit Sitz in Österreich.

b. Die Organisationsstrukturen und Zuständigkeiten der Privatuniversität entsprechen hinsichtlich der Organe der Institution, deren Bestellung und Aufgaben internationalen Standards, wie sie insbesondere in §§ 20 bis 25 Universitätsgesetz 2002 zum Ausdruck kommen und die Hochschulautonomie sowie die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre bzw. die Freiheit des künstlerischen Schaffens und der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre gewährleisten.

c. Die Organisationsstruktur und Zuständigkeiten der Privatuniversität sind in einer Satzung niedergelegt, die öffentlich leicht zugänglich ist und jedenfalls folgende Angelegenheiten regelt:

?        die leitenden Grundsätze und Aufgaben der Institution

?        Organe der Institution, deren Bestellung und Aufgaben

?        Personalkategorien und vorgesehene Bezeichnungen für das wissenschaftliche Personal

?        Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung

?        Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten

?        Bestimmungen über die Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung sowie Leitung der Studien

?        Richtlinien für akademische Ehrungen (sofern vorgesehen)

?        Richtlinien über Berufungs- und Habilitationsverfahren (sofern vorgesehen).

d. Falls die Privatuniversität Studien ganz oder überwiegend an einem anderen Ort als dem Hauptstandort bzw. den akkreditierten Standorten durchführen will, gewährleistet sie zusätzlich zur Erfüllung der Kriterien nach § 14 und § 17, dass

?        die Verantwortung und die Zuständigkeiten von Stamminstitution und den weiteren Standorten klar definiert und angemessen sind,

?        Organisation, Management- und Supportstrukturen in jener Qualität gegeben sind, wie sie an den anderen akkreditierten Standorten vorhanden sind,

?        Studien, die an mehreren Standorten angeboten werden, eine einheitliche Qualität aufweisen,

?        der Studienbetrieb an einem zusätzlichen Standort nicht zu einem qualitätsmindernden Ressourcenabzug zu Lasten bestehender Standorte führt,

?        alle Standorte in das Qualitätsmanagement der Institution einbezogen sind,

e. Bei Standortgründungen im Ausland, gewährleistet sie zusätzlich zur Erfüllung der Kriterien nach § 14 und § 17, dass die Durchführung nicht gegen die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften verstößt, gegebenenfalls bestehende andere Bildungstraditionen und kulturelle Unterschiede in Studium und Lehre, inklusive Prüfungswesen berücksichtigt werden, sofern und soweit dies aus dem Qualitätsverständnis der anbietenden Hochschule nicht zu Qualitätsminderungen führt. Die Berücksichtigung der kulturellen Unterschiede erfolgt insbesondere im Hinblick auf die Rolle der Studierenden im Lern-Lehr-Prozess und in den Prozessen der Qualitätssicherung.

f. Die Privatuniversität verfügt über ausreichend wissenschaftliches und nicht wissenschaftliches Personal.

g. Das wissenschaftliche bzw. künstlerische Personal weist die erforderliche facheinschlägige und hochschuldidaktische Qualifikation auf.

h. Die Abdeckung des Lehrvolumens erfolgt mindestens zu 50% durch hauptberufliches wissenschaftliches bzw. künstlerisches Personal. Unter hauptberuflichem Personal werden Personen verstanden, die in einem vertraglich begründeten mindestens 50%igen Beschäftigungsverhältnis zur Privatuniversität stehen.

i. Das hauptberufliche wissenschaftliche bzw. künstlerische Personal umfasst pro Studium bzw. Bachelor/Master – Kombination mindestens eine Vollzeitkraft, die die erforderliche facheinschlägige Qualifikation für eine Berufung auf eine Professur aufweist, sowie weitere, mindestens promovierte oder künstlerisch ausgewiesene Personen um Umfang von einem auf höchstens drei Personen aufgeteilten Vollzeitäquivalenten, unbeschadet der Bestimmung in §14 Abs. 5 lit. h.

k. Die Einbindung des nebenberuflichen wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personals in Lehre und Studienorganisation ist gewährleistet.

l. Die Betreuungsrelation zwischen hauptberuflichem wissenschaftlichen/künstlerischen Personal und Studierenden ist angemessen.

m. Für die Aufnahme des Lehr- und Forschungspersonals existiert ein transparentes, universitätsadäquates und qualitätsgeleitetes Personalauswahlverfahren.

n. Das Berufungsverfahren für Universitätsprofessor/inn/en ist in einer Berufungsordnung festgelegt und orientiert sich an den internationalen Standards, wie sie u.a. im Universitätsgesetz 2002, BGBl I 2002/120 i.d.g.F, zum Ausdruck kommen. Für den Fall, dass eine Institution nicht über eine ausreichende Anzahl an Universitätsprofessor/inn/en verfügt, um die Berufungskommission zu besetzen, ist bis zum Aufbau einer ausreichenden Kapazität an Professor/inn/en die Bestellung externer Universitätsprofessor/inn/en als Mitglieder der Berufungskommission vorgesehen.

o. Die Privatuniversität sieht angemessene Weiterbildungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen vor.

p. Für die Berechtigung zur Erteilung der Lehrbefugnis gelten folgende Voraussetzungen:

?        Im Fachbereich der Habilitation besteht an der Institution ein etabliertes Forschungsumfeld. Dies setzt in der Regel voraus, dass die Institution über ein einschlägiges Promotionsrecht verfügt.

?        Die Privatuniversität legt die für die Erteilung der Lehrbefugnis erforderlichen Qualifikationserfordernissen und das Verfahren in einer Habilitationsordnung fest, die sinngemäß dem § 103 Universitätsgesetz 2002 entspricht.

(6) Finanzierung und Ressourcen

a. Die Privatuniversität verfügt über einen Finanzierungsplan, der die Sicherung der Finanzierung für mindestens sechs Jahre unter Nachweis der Finanzierungsquellen nachvollziehbar darlegt.

b. Die Privatuniversität verfügt über eine ausreichende Raum- und Sachausstattung, um die Anforderungen der Studien bzw. der Forschungsaktivitäten angemessen erfüllen zu können.

c. Die Verfügungsberechtigung der Privatuniversität über die Raum- und Sachausstattung ist nachgewiesen.

(7) Nationale und internationale Kooperationen

a. Die Privatuniversität verfolgt ihrem Profil entsprechende Kooperationen mit hochschulischen und gegebenenfalls außerhochschulischen Partnern.

b. Die Privatuniversität sieht geeignete Maßnahmen vor, um die Mobilität von Studierenden und Personal zu unterstützen.

(8) Qualitätsmanagementsystem

a. Die Privatuniversität verfügt über ein in das strategische Hochschulmanagement eingebundenes Qualitätsmanagementsystem, das die regelmäßige Beurteilung der Qualität der Kernaufgaben sicherstellt und die Weiterentwicklung fördert.

b. Das Qualitätsmanagementsystem verfügt über definierte Strukturen und Verfahren und stellt die Beteiligung der haupt- und nebenberuflich Lehrenden, Studierenden, externer Expert/inn/en und anderer relevanter Stakeholder sicher. Eine Beschreibung der Eckpunkte des Qualitätsmanagementsystems ist öffentlich leicht zugänglich.

c. Die Privatuniversität stellt sicher, dass sie die für die qualitätsvolle Durchführung ihrer Kernaufgaben relevanten Informationen erhebt, analysiert und in qualitätssteigernde Maßnahmen einfließen lässt.

(9) Information Die Privatuniversität stellt der Öffentlichkeit leicht zugängliche und korrekte Informationen über ihre Leistungen und ihre Studienangebote zur Verfügung.

§ 15. (1) Für die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gelten die Prüfbereiche gemäß § 13 und die Kriterien für die Beurteilung der Prüfbereiche gemäß § 14.

(2) Die Verlängerung der Akkreditierung kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Mängel festgestellt werden, die voraussichtlich innerhalb einer Frist von bis zu zwei Jahren behebbar sind.“

[…]“

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, 13.915/1994, 15.090/1998).

Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.).

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts richten sich sowohl gegen die angefochtene Wortfolge „insbesondere in §§ 20 bis 25 Universitätsgesetz 2002 zum Ausdruck kommen und“ in § 14 Abs. 5 lit. b sowie die angefochtene Wortfolge „bis zu“ in § 15 Abs. 2 PU-AkkVO als auch gegen § 14 Abs. 5 lit. b sowie § 15 Abs. 2 PU-AkkVO insgesamt. Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung „mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet“, so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 8.10.2014, G 83/2014 ua.; 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.).

IV. Verfassungsrechtliche Bedenken:

1. Gesetzwidrigkeit der Wortfolge „insbesondere in §§ 20 bis 25 Universitätsgesetz 2002 zum Ausdruck kommen und“ in § 14 Abs. 5 lit. b PU-AkkVO bzw. von § 14 Abs. 5 lit. b PU-AkkVO zur Gänze

1.a. Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit wegen dynamischer Verweisungen auf Normen einer anderen Rechssetzungsautorität

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (s. VfSlg. 3149/1957, 6290/1970, 7085/1973, 7241/1973, 16.999/2003) dynamische Verweisungen auf Normen einer anderen Rechtsetzungsautorität als verfassungswidrig erachtet, dynamische Verweisungen auf Normen derselben Rechtsetzungsautorität jedoch als grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig angesehen (vgl. VfSlg. 12.947/1991); dies freilich unter der Voraussetzung, dass in der verweisenden Norm das Verweisungsobjekt ausreichend bestimmt festgelegt ist (vgl. VfSlg. 10.311/1984, 12.080/1989, 12.947/1991, 14.606/1996) und die verwiesene Norm in einem den österreichischen Gesetzblättern vergleichbaren Publikationsorgan kundgemacht und dabei auf die Fundstelle hingewiesen wurde (vgl. VfSlg. 12.293/1990, aber auch VfSlg. 2750/1954, 3130/1956, 5320/1966). Eine verfassungswidrige dynamische Verweisung liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann vor, wenn der Gesetzgeber den Inhalt einer Norm nicht mehr selbst festlegt, sondern dies einem anderen Gesetzgeber überlässt und der Gesetzgeber dadurch seine Kompetenz aufgibt (VfSlg. 6290/1970).

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die Wortfolge „insbesondere in §§ 20 bis 25 Universitätsgesetz 2002 zum Ausdruck kommen und“ in § 14 Abs. 5 lit. b PU-AkkVO bzw. § 14 Abs. 5 lit. b PU-AkkVO zur Gänze nicht bloß einen Hinweis auf bundesgesetzlich normierte Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 enthält, sondern Normen einer anderen Rechtsetzungsautorität, nämlich des Bundesgesetzgebers, zu Vorschriften der PU-AkkVO, also einer Verordnung des Boards der AQ Austria, macht. Speziell die Verwendung des Wortes „insbesondere“ lässt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein anderes Verständnis zu. Die angefochtene Wortfolge „insbesondere in §§ 20 bis 25 Universitätsgesetz 2002 zum Ausdruck kommen und“ in § 14 Abs. 5 lit. b PU-AkkVO bzw. § 14 Abs. 5 lit. b PU-AkkVO insgesamt sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als dynamische Verweisung und nicht als bloße tatbestandliche Anknüpfung an bundesrechtliche Bestimmungen zu bewerten. Entscheidendes Kriterium für eine – verfassungsrechtlich zulässige – tatbestandliche Anknüpfung an fremde Normen oder Vollzugsakte (im Gegensatz zur verfassungswidrigen dynamischen Verweisung) ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, dass die zum Tatbestandselement erhobene (fremde) Norm nicht im verfassungsrechtlichen Sinn vollzogen, sondern lediglich ihre vorläufige inhaltliche Beurteilung dem Vollzug der eigenen Norm zu Grunde gelegt wird (vgl. VfSlg. 12.384/1990, 8172/1977). Das Board der AQ Austria als Rechtssetzer der PU-AkkVO bedient sich hingegen mit der Wortfolge „insbesondere in §§ 20 bis 25 Universitätsgesetz 2002 zum Ausdruck kommen und“ in § 14 Abs. 5 lit. b PU-AkkVO bzw. mit § 14 Abs. 5 lit. b PU-AkkVO insgesamt einer Rechtstechnik, bei der das Board der AQ Austria nicht den vollständigen Inhalt der Regelung, die zu vollziehen ist, sprachlich zum Ausdruck bringt, sondern Normen einer anderen Rechtsetzungsautorität in die von ihm zu treffende Regelung inkorporiert. Die angefochtene Bestimmung ist daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine verfassungsrechtlich unzulässige dynamische Verweisung im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Dass das Board der AQ Austria die verwiesenen Bestimmungen der „§§ 20 bis 25 Universitätsgesetz 2002“ auch vollzieht, zeigt sich anhand der Auflagen in den Punkten 5.9. und 5.10. des angefochtenen Bescheides, weil das Board der AQ Austria in Bezug auf Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Organs zu strategischen Steuerung und in Bezug auf die Wahl des Rektors und des Prorektors die dort genannten Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 „analog“ anwendet.

1.b. Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit wegen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 2 B-VG

Gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wirkungsbereiches „auf Grund der Gesetze“ Verordnungen erlassen. Das bedeutet, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (vgl. Ringhofer, Die Österreichische Bundesverfassung, 1979, 82, sowie etwa VfSlg. 11.639/1988 mwN, VfSlg. 14.314/1995, 14.630/1996, 14.895/1997, 15.354/1998).

Gemäß § 24 Abs. 1 HS-QSG hat die Akkreditierung als Privatuniversität und von Studien an Privatuniversitäten nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß dem Privatuniversitätengesetz und den in § 24 Abs. 3, 4 oder 5 HS-QSG genannten Prüfbereichen zu erfolgen. Das Board der AQ Austria stützt die Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung auf die Verordnungsermächtigung des § 24 Abs. 6 HS-QSG, wonach das Board nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen hat, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche (wohl im Verständnis von § 24 Abs. 3 HS-QSG; also auch „Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen“; vgl. § 24 Abs. 3 Z 5 HS-QSG) und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist aus dieser Bestimmung keine Ermächtigung zu ersehen, dass das Board der AQ Austria näher bestimmte Rechtsvorschriften aus dem Universitätsgesetz 2002, welche die Leitung und den inneren Aufbau einer Universität samt der Bestimmungen über die Konstituierung der universitären Organe betreffen, als maßgeblichen Regelungsinhalt in einer Verordnung auf Grundlage von § 24 Abs. 6 HS-QSG erlassen dürfte.

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist an dieser Stelle zu prüfen, ob im Privatuniversitätengesetz eine Grundlage für Erlassung der Wortfolge „insbesondere in §§ 20 bis 25 Universitätsgesetz 2002 zum Ausdruck kommen und“ in § 14 Abs. 5 lit. b PU-AkkVO zu finden ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, dass die verfassungsrechtliche Ermächtigung zu Beleihungen nur für „vereinzelte Aufgaben“ besteht (VfSlg. 14.473/1996 und 16.400/2001).

Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgt, dass die übertragenen Aufgaben im Gesetz bezeichnet werden müssen. Soll der ausgegliederte Rechtsträger (also auch die AQ Austria bzw. in weiterer Folge das Board der AQ Austria; vgl. § 3 HS-QSG, speziell § 3 Abs. 2 HS-QSG; § 9 Abs. 1 HS-QSG) daher auch Verordnungen erlassen dürfen, so ist diese Aufgabe in einer speziellen Verordnungsermächtigung zu bezeichnen. Eine Verordnungserlassung unter bloßer Berufung auf Art. 18 Abs. 2 B-VG steht einem Beliehenen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht zu (vgl. VfSlg. 16.995/2003; in diesem Sinne auch Hattenberger, Zur Grenzziehung zwischen Verordnung und Nicht-Verordnung, ZfV 2001, S. 546 [563]).

§ 4 des Bundesgesetzes über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, lautet:

„Organisation und Personal

§ 4. (1) Jede Privatuniversität hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen universitären Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

1. Leitende Grundsätze und Aufgaben der Privatuniversität;

2. Organe der Privatuniversität;

3. Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;

4. Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten;

5. Bestimmungen über die Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung sowie Leitung der Studien;

6. Richtlinien für akademische Ehrungen;

7. Richtlinien über Berufungs- und Habilitationsverfahren.

(3) Die Privatuniversität und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privatuniversität …“. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß UG ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.

(4) Die Lehrenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.

(5) Die Privatuniversitäten haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Organe und Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Privatuniversitäten in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.“

In § 4 Abs. 1 PUG ist verankert, dass die Satzung einer Privatuniversität die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen universitären Standards zu entsprechen hat. Der Begriff der „Hochschulautonomie“ ist also als gesetzlicher Begriff ebenso angeführt wie der Begriff der „internationalen universitären Standards“. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt daher nicht, dass auch Privatuniversitäten ebenso wie öffentliche Universitäten (vgl. Art. 81c Abs. 1 B-VG; § 1 Abs. 1 UG) in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung agieren sollen. § 4 PUG bzw. das Privatuniversitätengesetz insgesamt bietet aber keine gesetzliche Grundlage bzw. Ermächtigung dafür, dass eine Verordnung des Boards der AQ Austria Festlegungen in Bezug auf die Akkreditierung einer Bildungseinrichtung als Privatuniversität trifft, wonach gerade die im Universitätsgesetz 2002 normierten gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Leitung und den inneren Aufbau einer Universität samt der Bestimmungen über die Konstituierung der universitären Organe bei der institutionellen Akkreditierung einer Privatuniversität zur Anwendung gelangen dürfen bzw. für diese maßgebend sein sollen. Dadurch, dass das Board der AQ Austria die Wortfolge „insbesondere in §§ 20 bis 25 Universitätsgesetz 2002 zum Ausdruck kommen und“ in § 14 Abs. 5 lit. b PU-AkkVO bzw. § 14 Abs. 5 lit. b PU-AkkVO insgesamt erlassen hat, hat das Board der AQ Austria ohne spezielle Verordnungsermächtigung gehandelt bzw. entgegen § 24 Abs. 1 und 6 HS-QSG Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß dem Universitätsgesetz 2002 festgeschrieben.

2. Gesetzwidrigkeit der Wortfolge Wortfolge „bis zu“ in § 15 Abs. 2 PU-AkkVO bzw. von § 15 Abs. 2 PU-AkkVO zur Gänze

Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit wegen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 2 B-VG

Wie bereits unter Punkt 1.b. dargelegt, kann gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG jede Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wirkungsbereiches „auf Grund der Gesetze“ Verordnungen erlassen. Das bedeutet, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (vgl. Ringhofer, Die Österreichische Bundesverfassung, 1979, 82, sowie etwa VfSlg. 11.639/1988 mwN, VfSlg. 14.314/1995, 14.630/1996, 14.895/1997, 15.354/1998).

Wie ebenfalls bereits unter Punkt 1.b. dargelegt, stützt das Board der AQ Austria stützt die Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung auf die Verordnungsermächtigung des § 24 Abs. 6 HS-QSG, wonach das Board nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen hat, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.

Gemäß § 24 Abs. 9 zweiter bis vierter Satz HS-QSG kann eine Verlängerung der Akkreditierung auch unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung der AQ Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.

Das Bundesverwaltungsgericht versteht § 24 Abs. 9 zweiter Satz HS-QSG derart, dass eine Akkreditierung unter Auflagen nur erfolgen darf, wenn die festgestellten Mängel „überhaupt“ innerhalb eines bestimmten Zeitraums behoben werden können. § 24 Abs. 9 dritter Satz HS-QSG schreibt dann weiter fest, dass der Zeitraum für die Behebung der Mängel zwei Jahre beträgt. In § 24 Abs. 9 dritter Satz HS-QSG ist also gesetzlich vorgesehen, dass eine Bildungseinrichtung „innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen [hat], dass die Auflagen erfüllt wurden“. § 15 Abs. 2 PU-AkkVO normiert hingegen, dass die Verlängerung der Akkreditierung mit Auflagen verbunden werden kann, wenn Mängel festgestellt werden, die voraussichtlich innerhalb einer Frist von „bis zu“ zwei Jahren behebbar sind. Dadurch, dass § 15 Abs. 2 PU-AkkVO im Unterschied zu § 24 Abs. 9 dritter Satz HS-QSG vorsieht, dass auch ein kürzerer, nämlich „bis zu“ zwei Jahren betragender Zeitraum für die Behebung der festgestellten Mängel maßgeblich sein und der Bildungseinrichtung letztlich im Akkreditierungsbescheid vorgeschrieben werden kann, steht die Wortfolge „bis zu“ in § 15 Abs. 2 PU-AkkVO in Widerspruch zu § 24 Abs. 9 dritter Satz HS-QSG und ist somit gesetzwidrig.

Es ist auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich, dass § 24 Abs. 6 HS-QSG, der als Grundlage für die Erlassung der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung herangezogen wurde, eine spezielle Ermächtigung zur Erlassung der angefochtenen Wortfolge „bis zu“ in § 15 Abs. 2 PU-AkkVO bzw. zur Erlassung des angefochtenen § 15 Abs. 2 PU-AkkVO insgesamt enthält.

V. Antrag

Aus den genannten Gründen stellt das Bundesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG den

ANTRAG

auf Aufhebung der Wortfolge „insbesondere in §§ 20 bis 25 Universitätsgesetz 2002 zum Ausdruck kommen und“ in § 14 Abs. 5 lit. b sowie der Wortfolge „bis zu“ in § 15 Abs. 2 der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO), beschlossen in der 27. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 28. Mai 2015, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, wegen Gesetzwidrigkeit;

in eventu

den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die Wortfolge „insbesondere in §§ 20 bis 25 Universitätsgesetz 2002 zum Ausdruck kommen und“ in § 14 Abs. 5 lit. b sowie die Wortfolge „bis zu“ in § 15 Abs. 2 der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO), beschlossen in der 27. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 28. Mai 2015, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, gesetzwidrig waren;

in eventu

den Antrag auf Aufhebung von § 14 Abs. 5 lit. b sowie § 15 Abs. 2 der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO), beschlossen in der 27. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 28. Mai 2015, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, wegen Gesetzwidrigkeit;

in eventu

den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass § 14 Abs. 5 lit. b sowie § 15 Abs. 2 der Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO), beschlossen in der 27. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 28. Mai 2015, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, gesetzwidrig waren.

VI. Aussetzung des Verfahrens

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Akkreditierungsantrag Akkreditierungsvoraussetzungen Auflage Bildungseinrichtung dynamische Verweisung Eventualantrag Eventualbegehren Gesetzesprüfung Gesetzeswortlaut Gesetzprüfungsantrag Gesetzwidrigkeit Präjudizialität Privatuniversität verfassungswidrig Verordnungsermächtigung Verordnungsprüfung VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2227454.1.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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