TE Bvwg Beschluss 2020/6/23 W195 2231272-1

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §9

Spruch

W195 2231272-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am 26.05.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail ein Schreiben des Beschwerdeführers (weiter: BF) ein. In diesem führte er an, dass er sich wegen des Verhaltens von staatlichen Sicherheitsorganen (Polizei) ungerecht behandelt fühle, weil diese bei einer Demonstration in Innsbruck nicht auf die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere Sicherheitsabstände, geachtet hätten. Die Beamten seien der diesbezüglichen Anzeige des BF wegen eines strafrechtlichen Verhaltens der Demonstrationsteilnehmer nicht nachgekommen. Darüber hinaus hätten zwei Polizisten dem BF nicht ihre Dienstnummern gegeben, sondern auf den Vorgesetzten verwiesen, welcher dem BF sogar seine Visitenkarte gegeben habe. Deshalb bringe der BF eine „Maßnahmenbeschwerde“ ein.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem BF mit Verfügung vom 27.05.2020 seine Eingabe zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu Verbesserung zurück. Das BVwG setzte den BF über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG sowie die Einbringungsmöglichkeiten gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Schriftverkehr in Kenntnis, insbesondere auch darüber, dass eine Einbringung von Schriftsätzen mittels Email nicht zulässig sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe der Antrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen wäre.

1.3. Ein weiterer Schriftsatz des BF langte nicht ein.

Feststellungen:

Der BF brachte einen Antrag per Email an das Bundesverwaltungsgericht ein. Im Verbesserungsauftrag des BVwG wurde ausdrücklich festgehalten, dass ein Email keine geeignete Einbringungsart ist. Eine verbesserte Maßnahmenbeschwerde langte nicht ein.

Gegenstand des Antrages war die aus Sicht des BF eine ungerechtfertigte Handlung (im Sinne einer Unterlassung) durch öffentliche Sicherheitsorgane.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basiert auf den Eingaben des Beschwerdeführers vom 26.05.2020 sowie dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde entspricht nicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 9 VwGVG. Die Eingabe vom 26.05.2020 stellt diesbezüglich keine Verbesserung dar und war die Beschwerde daher insgesamt zurückzuweisen. Der BF hat nicht die Anwendung einer unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt vorgebracht.

Das Wesentliche ist jedoch, dass der BF seine Beschwerde per Email an das Bundesverwaltungsgericht schickte. Dies ist, wie dem Verbesserungsauftrag unter Hinweis auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Schriftverkehr zwischen dem BVwG und den Beteiligten, BGBl II 515/2013, entnommen werden kann, kein geeigneter Weg, einen Antrag zu stellen. Ein in dieser Form gestellter Antrag ist jedenfalls zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben sowie der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl II 515/2013, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Frist Fristablauf Mängelbehebung Maßnahmenbeschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2231272.1.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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