TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/2 W129 2209404-1

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Veröffentlicht am 02.07.2020
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Entscheidungsdatum

02.07.2020

Norm

AVG §39 Abs2a
B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §2 Abs4
PrivSchG §5

Spruch

W129 2209404-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des (damaligen) Stadtschulrates für Wien vom 27.09.2018, Zl. 600.904520/0144-RPS/2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule „ XXXX “. Er zeigte am 11.09.2018 die Verwendung von XXXX , als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand „Querflöte“ an dieser Privatschule an.

Der Anzeige wurden keine Unterlagen beigelegt.

2. Mit Schriftsatz vom 17.09.2018 teilte die belangte Behörde mit einem als „Beabsichtigte Untersagung der Verwendung von Lehrkräften; Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG“ bezeichnetem Schriftsatz dem Beschwerdeführer mit, es müsse – um überprüfen zu können, ob die Lehrkräfte über die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung für den angezeigten Unterrichtsgegenstand verfügen würden – die Bezeichnung der Gegenstände mit den Bezeichnungen im Organisationsstatut übereinstimmen. Da dies bei der „Privatlehreranzeige“ nicht der Fall sei, könne eine Überprüfung der Befähigungen nicht erfolgen; es könne nicht festgestellt werden, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 Privatschulgesetz (PrivSchG) erfüllt seien.

3. Mit E-Mail vom 18.09.2018 nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung: „Alle betreffenden Lehrkräfte wurden bereits vom XXXX der Frau Mag. XXXX mit den korrekten Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände angezeigt. Die Anzeige der zusätzlichen Verwendung dieser Lehrkräfte am XXXX des Herrn Mag. XXXX erfolgt wie bisher auf Wunsch des Stadtschulrats. Die Abteilung Pop am XXXX des Herrn Mag. XXXX wurde bereits als Ergänzung des Organisationsstatuts im BMBWF eingereicht. Daher wird die zusätzliche Verwendung der betreffenden Lehrkräfte für diese Abteilung schon im Vorfeld angezeigt.“

4. In weiterer Folge wurde mit als „Beabsichtigte Untersagung der Verwendung der Lehrkraft XXXX ; Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG“ betiteltem Schriftsatz vom 18.09.2018 dem Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst mitgeteilt, dass der Anzeige keine Unterlagen angeschlossen gewesen seien; es sei in der Anzeige auf bereits beim Stadtschulrat für Wien aufliegende Unterlagen verweisen worden. Beim Stadtschulrat für Wien seien diese jedoch nicht mehr verfügbar. Es habe daher nicht überprüft werden können, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 PrivSchG erfüllt werden würden.

5. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich eine Stellungnahme ab, der insbesondere zu entnehmen ist, dass die beabsichtigte Untersagung rechtswidrig sei.

In diesem Zusammenhang wurden keine Befähigungsnachweise vorgelegt.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 PrivSchG die Verwendung von XXXX als Lehrer an der Privatschule „ XXXX “.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Anzeige die Unterrichtsgegenstände nicht statutenkonform angeführt worden seien; eine Überprüfung, ob eine Befähigung gemäß § 5 Abs.1 lit. c PrivSchG bzw. ob die Anstellungserfordernisse gemäß dem Organisationsstatut vorliegen würden, habe nicht erfolgen können.

Weiters wurde ausgeführt, dass der Schulerhalter darüber informiert worden sei, dass Anzeigen (unabhängig von einer etwaigen zusätzlichen Tätigkeit der Lehrkraft an einer anderen Schule) sämtliche erforderliche Nachweise gemäß PrivSchG anzuschließen seien. Der Anzeige seien keine Nachweise angeschlossen gewesen, es seien in der Anzeige lediglich auf bereits beim Stadtschulrat für Wien aufliegende Unterlagen verwiesen worden. Beim Stadtschulrat für Wien würden jedoch betreffend XXXX keine Unterlagen aufliegen. Es habe daher nicht überprüft werden können, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 PrivSchG erfüllt werden würden.

In Hinblick auf § 5 Abs. 6 PrivSchG sei nicht relevant, ob die Verwendung der Lehrkraft bereits an einer anderen Privatschule angezeigt worden sei.

Zudem wurde ausgeführt, dass ein (noch) nicht genehmigtes Organisationsstatut nicht als Grundlage für eine Überprüfung der Lehrbefähigung herangezogen werden könne, weil im Vorhinein nicht bekannt sein könne, welcher Inhalt letztendlich genehmigt werde.

Das Ansuchen vom 19.09.2018 um Nachsichterteilung vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse der deutschen Sprache sei mit Bescheid abgewiesen worden. Weitere Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Da nicht festgestellt werden habe können, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 PrivSchG erfüllt werden würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Dieser ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Unterrichtsgegenstand „Querflöte“ nicht angeführt worden sei, was aber erforderlich gewesen wäre, da die Untersagung nicht als „Privatlehrer“ als solcher, sondern – wenn überhaupt – nur für den genannten Unterrichtsgegenstand erfolgen könne. Mit der Nichtnennung des Unterrichtsgegenstandes und der generellen Untersagung der angezeigten Person als Privatlehrer überschreite die belangte Behörde den „Umfang des Prozessgegenstandes“. Wenn die Befähigung für die Lehrtätigkeit nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen sollte, müsse ein Sachverständiger beigezogen werden. Zudem sei die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes „Querflöte“ jedenfalls hinreichend. Hinsichtlich des Erfordernisses der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache sei um Nachsichterteilung ersucht worden. Gegen den abweisenden Bescheid sei Beschwerde eingebracht worden.

8. Mit Schreiben vom 12.11.2018, eingelangt am 13.11.2018, wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

9. In weiterer Folge ergingen mehrere Schreiben durch das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Reifeprüfungszeugnisse oder andere geeignete Bescheinigungen für ausreichende Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache zu übermitteln. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, ob XXXX nach wie vor als Lehrer an der gegenständlichen Privatschule verwendet wird.

10. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 10.02.2020 mit, dass XXXX noch als Lehrer an der Privatschule „ XXXX “ verwendet werde. Zudem sei keineswegs nach § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG die Vorlage von Urkunden durch den Beschwerdeführer zu erbringen.

11. Mit Schreiben vom 03.03.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er zusammengefasst ausführte, dass XXXX kein Reifeprüfungszeugnis, das den Nachweis der deutschen Sprache dokumentiere, habe. Unabhängig davon sei aufgrund des § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG keine Verpflichtung zur Vorlage gegeben. Jedenfalls sei die Lehrbefähigung für eine sonstige geeignete Befähigung vorhanden, die durch die vorgelegten Urkunden nachgewiesen sei.

Unterlagen wurden dazu keine vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule „ XXXX “.

Er zeigte am 11.09.2018 die Verwendung von XXXX , als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand „Querflöte“ an dieser Privatschule an.

Mit der Anzeige wurden keine Nachweise vorgelegt. Der Beschwerdeführer legte keine Befähigungsnachweise hinsichtlich XXXX vor.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. § 5 PrivSchG lautet:

§ 5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
a)         der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b)         der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
c)         der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,
d)         der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen kann und
e)         in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).

3.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen und sinngemäß damit, dass der Schulerhalter darüber informiert worden sei, dass Anzeigen (unabhängig von einer etwaigen zusätzlichen Tätigkeit der Lehrkraft an einer anderen Schule) sämtliche erforderliche Nachweise gemäß PrivSchG anzuschließen seien. Der Anzeige seien keine Nachweise angeschlossen gewesen, es seien in der Anzeige lediglich auf bereits beim Stadtschulrat für Wien aufliegende Unterlagen verwiesen worden. Beim Stadtschulrat für Wien würden jedoch betreffend XXXX keine Unterlagen aufliegen. Es habe daher nicht überprüft werden können, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 PrivSchG erfüllt werden würden.

Den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Argumenten der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Festgehalten wird, dass er auch mit der Beschwerde auch keine Befähigungsnachweise nachgereicht hat.

Da der Beschwerdeführer keinerlei fachliche Nachweise vorgelegt hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die angezeigte Verwendung der näher bezeichneten Person als Privatlehrer an der gegenständlichen Schule untersagt.

Festgehalten wird, dass das Beschwerdevorbringen, der Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil der Unterrichtsgegenstand im Spruch nicht angeführt wäre, schon deswegen ins Leere geht, da sich aus dem gesamten Bescheidinhalt eindeutig und unzweifelhaft ergibt, dass sich die Anzeige und damit auch die Untersagung der Verwendung auf den angegebenen Unterrichtsgegenstand beschränkt.

Da die Verwendung der Lehrkraft schon mangels ausreichenden Befähigungsnachweis (§ 5 Abs. 1 lit. c) zu untersagen war, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die sonstigen in § 5 Abs. 1 PrivSchG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die hier anzuwendenden Regelungen des Privatschulgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Anzeige zur Einstellung eines Lehrers Anzeigepflicht Lehrbefähigung Lehrer Lehrerbestellung Mitwirkungspflicht Nachweis der Lehrbefähigung Nachweismangel Organisationsstatut Privatschule Untersagung der Verwendung Urkundenvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2209404.1.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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