TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/2 W129 2208298-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2020
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Entscheidungsdatum

02.07.2020

Norm

AVG §39 Abs2a
B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §2 Abs4
PrivSchG §5

Spruch

W129 2208298-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des (damaligen) Stadtschulrates für Wien vom 02.10.2018, Zl. 600.904520/0170-RPS/2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule „ XXXX “. Er zeigte am 18.09.2018 die Verwendung von XXXX als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände „Ballett“, „Jump and Turn“, „Floor Barre“, „Jazzdance“ und „Modern Dance“ an dieser Privatschule an.

Der Anzeige wurden folgende Unterlagen angeschlossen:

- Lebenslauf

- Strafregisterbescheinigung

- Kopie des Passes

- Bestätigung über physische und psychische Eignung

-Übersicht der BM.IAP-Anfrage

2. Mit einem als „Beabsichtigte Untersagung der Verwendung der Lehrkraft XXXX ; Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG“ betitelten Schreiben vom 18.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst mitgeteilt, es müsse – um überprüfen zu können, ob die Lehrkraft über die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung für die angezeigten Unterrichtsgegenstände verfüge – die Bezeichnung der Gegenstände mit den Bezeichnungen im Organisationsstatut übereinstimmen (Abteilung, Studienrichtung und Gegenstandsbezeichnung). Bei der Anzeige für die genannte Lehrkraft sei dies nicht der Fall, eine Überprüfung der Befähigung könne daher nicht erfolgen, es könne nicht festgestellt werden, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 erfüllt werden würden.

Zudem sei im Lebenslauf angeführt, dass XXXX die Reifeprüfung am Musikgymnasium abgelegt habe. Ein Zeugnis darüber liege beim Stadtschulrat für Wien nicht auf. Der Anzeige sei keine Bestätigung über die Beherrschung von Sprachkenntnissen in deutscher Sprache auf dem Referenzniveau C1 angeschlossen. Ein Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen sei den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 25.09.2018 eine Stellungnahme abzugeben.

3. Mit Schreiben vom 24.09.2018 wurde der Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnehme des Beschwerdeführers abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 25.09.2018 (abermals) folgende Unterlagen vor:

- Lebenslauf

- Strafregisterbescheinigung

- Bestätigung über die physische und psychische Eignung

- Kopie des Reisepasses

5. Mit Schreiben vom 26.09.2018 wurde eine Stellungnahme abgegeben, in der ua. ausgeführt wurde, dass in den Gesetzesmaterialien ausgeführt sei, dass die Voraussetzungen bei einer Fremdsprache nur für Parteien von nicht deutscher Muttersprache anzuwenden seien.

6. Mit Schreiben vom 27.09.2018 wurde im Betreff auf die Geschäftszahl des oben angeführten Schreibens der belangten Behörde vom 24.09.2018, mit dem der Fristerstreckungsantrag abgewiesen wurde, Bezug genommen. Das Schreiben vom 27.09.2018 lautet wie folgt:

„Zur Anzeige der Lehrkraft XXXX , eingelangt beim Stadtschulrat für Wien am 18.9.2018, wird nunmehr eine ergänzende Anzeige hinsichtlich der Unterrichtsgegenstände mit Zuordnung nach dem Organisationstatut vorgelegt.

Die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände mit der gewünschten Angabe der Abteilung VI des Organisationsstatutes wird hiermit durchgeführt.“

Der mit „ERGÄNZEND“ bezeichneten und 26.09.2018 datierten Beilage ist unter Unterrichtsgegenstände zu entnehmen: „Abteilung VI:“ „Musical“, „Modern Dance“ „Ballett“, „Jump and Turn“, „Floor Barre“, „Jazzdance“ und „Modern Dance“.

7. Mit als „Beabsichtigte Untersagung der Verwendung der Lehrkraft XXXX ; Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG“ betitelten Schreiben vom 02.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Schreiben vom 27.09.2018 ein Parteiengehör gewährt.

8. Mit Schreiben vom 02.10.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, die auszugsweise wie folgt lautet:

„Dieses Schreiben ist eine Änderung des Schreibens vom 18.9.2018.

Die geforderten Unterlagen wurden schon mit meinem Schreiben vom 25.9.2018 (Lebenslauf, Strafregisterbescheinigung, ärztliche Bestätigung und Passkopie) vorgelegt.

Zum nunmehrigen Schreiben vom 2.10.2018 gibt es keine relevanten Unterlagen mehr, die nicht schon vorgelegt sind. Ich verweise daher ausdrücklich auf mein Schreiben vom 26.9.2018.“

9. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der (damalige) Stadtschulrat für Wien gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 Privatschulgesetztes (PrivSchG) die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule „ XXXX “.

Begründend wurde ausgeführt, dass in der Anzeige die Unterrichtsgegenstände nicht statutenkonform angeführt worden seien; eine Überprüfung, ob eine Befähigung gemäß § 5 Abs.1 lit. c PrivSchG bzw. ob die Anstellungserfordernisse gemäß dem Organisationsstatut vorliegen würden, habe nicht erfolgen können.

Weiters wurde ausgeführt, dass im Lebenslauf angeführt werde, dass XXXX die Reifeprüfung am Musikgymnasium abgelegt habe. Ein Zeugnis darüber liege beim Stadtschulrat für Wien nicht auf. Der Anzeige sei keine Bestätigung über die Beherrschung von Sprachkenntnissen in deutscher Sprache auf dem Referenzniveau C1 angeschlossen gewesen. Ein Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen sei den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.

Bei den Urkunden betreffend die Ausbildung handle es sich nicht um Zeugnisse oder Diplome, sondern um eine von der Lehrkraft selbstverfasste Auflistung der bisherigen Ausbildungen und Tätigkeiten. Hierbei könne es sich daher lediglich um ein Indiz, nicht jedoch um einen Nachweis handeln.

Auch sei eine statutenkonforme Zuteilung in der Anzeige der Verwendung der Lehrkräfte vorzunehmen.

Im Übrigen seien die Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nicht nachgewiesen worden. Eine Staatsbürgerschaft oder ein Geburtsort könnten weder Rückschluss auf die Muttersprache geben noch als Nachweis für das Beherrschen einer Sprache auf einem bestimmten Niveau gewertet werden.

Das Ansuchen vom 19.09.2018 um Nachsichterteilung vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse der deutschen Sprache sei mit Bescheid abgewiesen worden. Es sei weder eine Konkretisierung bei den Unterrichtsgegenständen vorgenommen worden, noch seien weitere Nachweise vorgelegt worden. Da nicht festgestellt werden habe können, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 iVm 1 lit. c und d PrivSchG erfüllt werden würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Dieser ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Unterrichtsgegenstände „Ballett“, „Jump and Turn“, „Floor Barre“, „Jazzdance“ und „Modern Dance“ nicht angeführt worden seien, was aber erforderlich gewesen wäre, da die Untersagung nicht als „Privatlehrer“ als solcher, sondern – wenn überhaupt – nur für die genannten Unterrichtsgegenstände erfolgen könne. Mit der Nichtnennung der Unterrichtsgegenstände und der generellen Untersagung der angezeigten Person als Privatlehrerin überschreite die belangte Behörde den „Umfang des Prozessgegenstandes“. XXXX sei österreichische Staatsbürgerin und daher auch in Kenntnis der deutschen Sprache. Das Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen – GER - beziehe sich nicht auf die Muttersprache. Diese Erfordernisse von Sprachkenntnissen seien auch in den Materialunterlagen explizit ausgeführt. Zudem seien mit Schreiben vom 25.09.2018 die Urkunden betreffend die Ausbildung, pädagogische und choreographische Arbeiten, Engagements, Choreographien und sonstiges, ferner eine Strafregisterbescheinigung, eine Bestätigung einer Ärztin sowie eine Kopie des Reisepasses vorgelegt worden.

11. Mit (weiterem) Bescheid vom 10.10.2018 untersagte der (damalige) Stadtschulrat für Wien gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 Privatschulgesetztes (PrivSchG) die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule „ XXXX “.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Lebenslauf angeführt werde, dass XXXX die Reifeprüfung am Musikgymnasium abgelegt habe. Ein Zeugnis darüber liege beim Stadtschulrat für Wien nicht auf. Der Anzeige sei keine Bestätigung über die Beherrschung von Sprachkenntnissen in deutscher Sprache auf dem Referenzniveau C1 angeschlossen gewesen. Ein Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen sei den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.

Als Befähigungsnachweis sei eine von der Lehrkraft selbstverfasste Auflistung der bisherigen Ausbildungen und Tätigkeiten vorgelegt worden. Zeugnisse oder Diplome seien nicht angeschlossen gewesen. Bei der Aufstellung könne es sich daher lediglich um ein Indiz handeln, nicht jedoch um einen Nachweis. Eine Überprüfung, ob eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG bzw. ob die Anstellungserfordernisse gemäß dem Organisationsstatut vorliegen würden, habe nicht erfolgen können.

Im Übrigen seien die Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nicht nachgewiesen worden. Eine Staatsbürgerschaft oder ein Geburtsort könnten weder Rückschluss auf die Muttersprache geben noch als Nachweis für das Beherrschen einer Sprache auf einem bestimmten Niveau gewertet werden.

Das Ansuchen vom 19.09.2018 um Nachsichterteilung vom Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse der deutschen Sprache sei mit Bescheid abgewiesen worden.

Es seien keine weiteren Nachweise vorgelegt worden. Da nicht festgestellt werden habe können, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 iVm 1 lit. c und d PrivSchG erfüllt werden würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

12. Gegen diesen Bescheid wurde ebenso Beschwerde erhoben. Dieser ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Unterrichtsgegenstände „Ballett“, „Jump and Turn“, „Floor Barre“, „Jazzdance“ und „Modern Dance“ nicht angeführt worden seien, was aber erforderlich gewesen wäre, da die Untersagung nicht als „Privatlehrer“ als solcher, sondern – wenn überhaupt – nur für die genannten Unterrichtsgegenstände erfolgen könne. Mit der Nichtnennung der Unterrichtsgegenstände und der generellen Untersagung der angezeigten Person als Privatlehrerin überschreite die belangte Behörde den „Umfang des Prozessgegenstandes“. XXXX sei österreichische Staatsbürgerin und daher auch in Kenntnis der deutschen Sprache. Das Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen – GER - beziehe sich nicht auf die Muttersprache. Diese Erfordernisse von Sprachkenntnissen seien auch in den Materialunterlagen explizit ausgeführt. Zudem seien mit Schreiben vom 25.09.2018 Urkunden betreffend die Ausbildung, pädagogische und choreographische Arbeiten, Engagements, Choreographien und sonstiges, ferner eine Strafregisterbescheinigung, eine Bestätigung einer Ärztin sowie eine Kopie des Reisepasses vorgelegt worden.

Weiters stehe fest, dass in rechtlicher Hinsicht eine anhängige Rechtssache vorliege. Der Spruch des nunmehr bekämpften Bescheides und der Spruch des Bescheides vom 02.10.2018 seien ident. Die Begründung sei nahezu auch ident. Die Begründung des Bescheides vom 10.10.2018 sei schon Gegenstand des Bescheides vom 02.10.2018 gewesen.

Der Bescheid sei daher wegen neuerlicher Entscheidung und Durchführung eines Bescheidverfahrens wegen Nichtigkeit aufzuheben.

13. Mit Schreiben vom 23.10.2018, eingelangt am 24.10.2018, wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

14. In weiterer Folge ergingen mehrere Schreiben durch das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Reifeprüfungszeugnisse oder andere geeignete Bescheinigungen für ausreichende Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache zu übermitteln. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, ob XXXX nach wie vor als Lehrerin an der gegenständlichen Privatschule verwendet wird.

15. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 10.02.2020 mit, dass XXXX noch als Lehrerin an der Privatschule „ XXXX “ verwendet werde. Zudem sei keineswegs nach § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG die Vorlage von Urkunden durch den Beschwerdeführer zu erbringen.

16. Mit Schreiben vom 04.03.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er zusammengefasst ausführte, dass XXXX kein Reifeprüfungszeugnis, das den Nachweis der deutschen Sprache dokumentiere, habe. Unabhängig davon sei aufgrund des § 5 Abs. 1 lit d PrivSchG keine Verpflichtung zur Vorlage gegeben. Jedenfalls sei die Lehrbefähigung für eine sonstige geeignete Befähigung vorhanden, die durch die vorgelegten Urkunden nachgewiesen sei.

Unterlagen wurden dazu keine vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule „ XXXX “. Er zeigte am 18.09.2018 die Verwendung von XXXX , als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände „Ballett“, „Jump and Turn“, „Floor Barre“, „Jazzdance“ und „Modern Dance“ an dieser Privatschule an.

Der Anzeige wurden folgende Unterlagen angeschlossen:

- Lebenslauf

- Strafregisterbescheinigung

- Kopie des Passes

- Bestätigung über physische und psychische Eignung

- Übersicht der BM.IAP-Anfrage

Der Beschwerdeführer legte keine Befähigungsnachweise hinsichtlich XXXX vor.

1.2. Mit einem als „Beabsichtigte Untersagung der Verwendung der Lehrkraft XXXX ; Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG“ betitelten Schreiben vom 18.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst mitgeteilt, es müsse - um überprüfen zu können, ob die Lehrkraft über die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung für die angezeigten Unterrichtsgegenstände verfüge – die Bezeichnung der Gegenstände mit den Bezeichnungen im Organisationsstatut übereinstimmen (Abteilung, Studienrichtung und Gegenstandsbezeichnung). Bei der Anzeige für die genannte Lehrkraft sei dies nicht der Fall, eine Überprüfung der Befähigung könne daher nicht erfolgen, es könne nicht festgestellt werden, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 erfüllt werden würden.

Zudem sei im Lebenslauf angeführt, dass XXXX die Reifeprüfung am Musikgymnasium abgelegt habe. Ein Zeugnis darüber liege beim Stadtschulrat für Wien nicht auf. Der Anzeige sei keine Bestätigung über die Beherrschung von Sprachkenntnissen in deutscher Sprache auf dem Referenzniveau C1 angeschlossen. Ein Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen sei den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 25.09.2018 eine Stellungnahme abzugeben.

1.3. Mit Schreiben vom 24.09.2018 wurde der Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnehme des Beschwerdeführers abgewiesen.

1.4. Mit Schreiben vom 27.09.2018 wurde im Betreff auf die Geschäftszahl des oben angeführten Schreibens der belangten Behörde vom 24.09.2018, mit dem der Fristerstreckungsantrag abgewiesen wurde, Bezug genommen. Das Schreiben vom 27.09.2018 lautet wie folgt:

„Zur Anzeige der Lehrkraft XXXX , eingelangt beim Stadtschulrat für Wien am 18.9.2018, wird nunmehr eine ergänzende Anzeige hinsichtlich der Unterrichtsgegenstände mit Zuordnung nach dem Organisationstatut vorgelegt.

Die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände mit der gewünschten Angabe der Abteilung VI des Organisationsstatutes wird hiermit durchgeführt.“

Der mit „ERGÄNZEND“ bezeichneten und 26.09.2018 datierten Beilage ist unter Unterrichtsgegenstände zu entnehmen: „Abteilung VI:“ „Musical“, „Modern Dance“ „Ballett“, „Jump and Turn“, „Floor Barre“, „Jazzdance“ und „Modern Dance“.

1.5. Mit als „Beabsichtigte Untersagung der Verwendung der Lehrkraft XXXX ; Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG“ betitelten Schreiben vom 02.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Schreiben vom 27.09.2018 ein Parteiengehör gewährt.

1.6. Mit Schreiben vom 02.10.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, die auszugsweise wie folgt lautet:

„Dieses Schreiben ist eine Änderung des Schreibens vom 18.9.2018.

Die geforderten Unterlagen wurden schon mit meinem Schreiben vom 25.9.2018 (Lebenslauf, Strafregisterbescheinigung, ärztliche Bestätigung und Passkopie) vorgelegt.

Zum nunmehrigen Schreiben vom 2.10.2018 gibt es keine relevanten Unterlagen mehr, die nicht schon vorgelegt sind. Ich verweise daher ausdrücklich auf mein Schreiben vom 26.9.2018.“

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Akten W129 2208298-1 sowie W129 2209896-1 und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. § 5 PrivSchG lautet:

§ 5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
a)         der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b)         der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
c)         der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,
d)         der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen kann und
e)         in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).

3.2. Zunächst wird festgehalten, dass das Gericht die Ansicht vertritt, dass es sich bei der „ergänzenden Anzeige“ nicht um eine eigenständige Anzeige, sondern vielmehr um eine Konkretisierung der Anzeige vom 18.09.2018 handelt. Dies ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:

So wird mit dem Schreiben vom 27.09.2018 die „Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände mit der gewünschten Angabe der Abteilung VI des Organisationsstatuts […] hiermit durchgeführt.“ Dieses Schreiben nimmt auf die Abweisung der Fristerstreckung Bezug, das sich wiederrum auf das Schreiben vom 18.09.2018 durch die belangte Behörde bezieht. Dem Schreiben vom 18.09.2018 ist ua. zu entnehmen, es müsse, um „überprüfen zu können, ob die Lehrkraft über die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung für die angezeigten Unterrichtsgegenstände verfügen, […] die Bezeichnung der Gegenstände mit den Bezeichnungen im Organisationsstatut übereinstimmen ((Abteilung, Studienrichtung und Gegenstandsbezeichnung).“ Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der Aufforderung vom 18.09.2018 durch die belangte Behörde, des Betreffs des Schreibens vom 27.09.2018 sowie insbesondere der Formulierung „gewünschten Angabe“ geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der „ergänzenden Anzeige“ nicht um eine „eigenständige“ Anzeige, sondern vielmehr um eine Konkretisierung der Anzeige vom 18.09.2018 handelt. Diese Annahme wird durch die Stellungnahme vom 02.10.2018 bekräftigt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigten, dass die selben Unterrichtsgegenstände hinsichtlich der selben Peron angeführt wurden und sich diese „Anzeigen“ nur dahingehend unterscheiden, dass erstmals – nach entsprechender Aufforderung der Behörde - mit der „ergänzenden Anzeige“ eine Zuordnung der Unterrichtsgegenstände vorgenommen wurde.

Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rsp des VwGH gem §§ 37 und 39 Abs 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw zum Inhalt einzuvernehmen. Im Hinblick auf die(se) „Selbstverständlichkeit“ – dass die Behörde den Inhalt eines Anbringens zu klären hat – wurde die ausdrückliche Ermächtigung in § 13 Abs 4 AVG idF BGBl I 2004/10, dem Einschreiter unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, ein inhaltlich unklares mündliches Anbringen schriftlich auszuführen, im Rahmen der Novelle BGBl I 2008/5 als überflüssig wieder beseitigt. Von dieser auf §§ 37 iVm 39 AVG (vgl hingegen § 13a AVG) gegründeten Verpflichtung wird die Behörde auch nicht dadurch entbunden, dass die Partei rechtsfreundlich vertreten ist. Die Aufforderung zur Klarstellung hat – im Rahmen des Verfahrensgegenstandes– durch die Berufungsbehörde zu ergehen, wenn die erste Instanz ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Die Klarstellung des in diesem Sinn mit einem Anbringen tatsächlich Gewollten ist so lange möglich, „als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde“, dh solange der Antrag noch oder (auf Grund eines Rechtsmittels) wieder offen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 39 mwH (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Eine rechtskräftige Entscheidung ist im Zeitpunkt des Schreibens vom 27.09.2018 nicht vorgelegen.

Aufgrund dieser Ausführungen handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes nicht um zwei Anzeigen, sondern um eine (einzige) Anzeige, die später – nach Aufforderung der belangten Behörde - konkretisiert wurde.

3.3. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen und sinngemäß damit, dass es sich bei den Urkunden betreffend die Ausbildung nicht um Zeugnisse oder Diplome handle, sondern um eine von der Lehrkraft selbstverfasste Auflistung der bisherigen Ausbildungen und Tätigkeiten. Hierbei könne es sich daher lediglich um ein Indiz, nicht jedoch um einen Nachweis handeln.

Es sei weder eine Konkretisierung bei den Unterrichtsgegenständen vorgenommen worden, noch seien weitere Nachweise vorgelegt worden. Da nicht festgestellt werden habe können, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 iVm 1 lit. c und d PrivSchG erfüllt werden würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Argumenten der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Festgehalten wird, dass er auch in der Beschwerde keine Befähigungsnachweise nachgereicht hat. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass es sich bei einer reinen Auflistung von Ausbildungen und Tätigkeiten um keinen entsprechenden tatsächlichen Nachweis für eine Befähigung handelt.

Zudem wird festgehalten, dass in der genannten Auflistung von Ausbildungen und Tätigkeiten hinsichtlich XXXX explizit unter „Ausbildung“ auch das Musikgymnasium XXXX mit Maturaabschluss angeführt ist. In der Stellungnahme vom 04.03.2020 wird hingegen nunmehr durch den Rechtsvertreter gegenteilig ausgeführt, dass XXXX kein Reifeprüfungszeugnis, das den Nachweis der deutschen Sprache dokumentiere, habe. Dieser Widerspruch erweckt beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der weiteren Angaben zu behaupteten Ausbildungen und Tätigkeiten in der Auflistung, zumal die Behörde im angefochtenen Bescheid auch das Nicht-Aufliegen eines Reifeprüfungszeugnisses bei der Schulbehörde festgestellt hat und der Beschwerdeführer dieser Feststellung nicht entgegen getreten ist.

Da der Beschwerdeführer keinerlei fachliche Nachweise vorgelegt hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die angezeigte Verwendung der näher bezeichneten Person als Privatlehrerin an der gegenständlichen Schule untersagt.

Festgehalten wird, dass das Beschwerdevorbringen, der Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil der Unterrichtsgegenstand im Spruch nicht angeführt wäre, schon deswegen ins Leere geht, da sich aus dem gesamten Bescheidinhalt eindeutig und unzweifelhaft ergibt, dass sich die Anzeige und damit auch die Untersagung der Verwendung auf die angegebenen Unterrichtsgegenstände beschränkt.

Da die Verwendung der Lehrkraft schon mangels ausreichenden Befähigungsnachweis (§ 5 Abs. 1 lit. c) zu untersagen war, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die sonstigen in § 5 Abs. 1 PrivSchG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):

3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die hier anzuwendenden Regelungen des Privatschulgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Anzeige zur Einstellung eines Lehrers Anzeigepflicht Lehrbefähigung Lehrer Lehrerbestellung Mitwirkungspflicht Nachweis der Lehrbefähigung Nachweismangel Organisationsstatut Privatschule Reifeprüfungszeugnis Sprachkenntnisse Untersagung der Verwendung Urkundenvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2208298.1.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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