TE Bvwg Beschluss 2020/7/16 W129 2178249-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.07.2020

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §40 Abs1
BDG 1979 §40 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W129 2178249-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden sowie MR Dr. Christian SINGER und HR Dr. Michael MANHARD als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Leiters des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 17.10.2017, GZ 0090-107989-2017, betreffend qualifizierte Verwendungsänderung, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit angefochtenem Bescheid von seinem bisherigen Arbeitsplatz in der Personalreserve bei der Zustellbasis XXXX , Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, abberufen. Gleichzeitig wurde ihm ein anderer Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 („Fachlicher Hilfsdienst Distribution/überwiegend Lenkdienst“) an derselben Zustellbasis zugewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Am 08.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Unbestritten wurde in der Verhandlung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides im Krankenstand befunden hatte und sich seit dem 31.10.2019 nunmehr im Ruhestand befindet. Die bisherige Dienstzulage nach § 105 Abs 4 GehG wurde auch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides bis zur Ruhestandsversetzung zur Anweisung gebracht.

Die rechtsfreundliche Vertretung hielt die Beschwerde ausdrücklich aufrecht, räumte jedoch ein, dass das erkennende Senat vermutlich von einer Gegenstandslosigkeit ausgehen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Ablebens eines Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war zunächst die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene qualifizierte Verwendungsänderung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. etwa VwGH 27.04.2017, VwGH Ro 2016/12/0012 mwN) besteht im Hinblick auf eine mittlerweile erfolgte rechtskräftige Ruhestandsversetzung kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung darüber, ob eine Versetzung (qualifizierte Verwendungsänderung) rechtmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer sich nach Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgehend im Krankenstand befunden hat (bis zur rechtskräftigen Ruhestandsversetzung) und die mit dem alten Arbeitsplatz verbundene Zulage auch bis zur Ruhestandsversetzung weiterhin bezogen hat, kommt der Entscheidung nach der Sachlage praktisch keine Bedeutung mehr zu. Somit könnte letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ohne praktische Auswirkung ergehen. Durch eine Entscheidung in der Sache könnte nämlich weder ein bestimmter besoldungsrechtlicher Anspruch noch die Feststellung bewirkt werden, dass der Beamte Dienst auf dem alten oder auf dem neuen Arbeitsplatz zu versehen hätte.

Daher erweist sich das Beschwerdeverfahren wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren ist somit gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit qualifizierte Verwendungsänderung Rechtsschutzinteresse Ruhestandsversetzung - Erklärung des Beamten Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2178249.1.00

Im RIS seit

03.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten